Churning. Manuel Lorenz
Tätigen wirtschaftlich unsinniger Geschäfte
ff)Die Commission-to-Investment-Rate
gg)Das Trading ohne ausreichende Sicherheitsreserven
hh)Die „unredliche“ Stop-Loss-Order
2.Die Kontrolle des Anlagekontos durch den Vermittler
3.Die Vergütung und Umsatzvorgaben
a)Die provisionsabhängige Vergütung und Kick-Back Zahlungen
b)Die Umsatzvorgaben an Mitarbeiter
Teil 4 Die Strafbarkeit von Churning
A.Die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme
I.Abgrenzungskriterien für Täterschaft und Teilnahme
II.Auswirkungen auf die Phänomenologie des Churning
1.(Mit-)Täterschaft des Brokers durch aktives Tun
a)(Mit-)Täterschaft des Brokers aufgrund der Kick-Back Vereinbarung?
b)(Mittelbare) Täterschaft über die Figur des Täters hinter dem Täter?
2.(Mit-)Täterschaft des Brokers durch Unterlassen
B.Die Täterschaftliche Begehung des Finanzdienstleisters
I.Die Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB
aa)Die Vermögensbetreuungspflicht
(1)Die Vermögensbetreuungspflicht des Finanzportfolioverwalters
(2)Die Vermögensbetreuungspflicht des Anlageberaters
(3)Die Vermögensbetreuungspflicht des Abschlussvermittlers
(4)Die Vermögensbetreuungspflicht des Anlagevermittlers
bb)Die Tatbestandsalternativen der Untreue
(1)Der Missbrauchstatbestand, § 266 Abs. 1 Var. 1 StGB
(a)Die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
(b)Der Missbrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis