Verteidigung bei Korruptionsfällen. Klaus Bernsmann
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_4c7d1f8e-b6a2-567b-8eb4-84fe899390aa">Anbieten
V.Genehmigung, § 333 Abs. 3 StGB
G.Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und der Bestechung, § 335 StGB
H.Sonderprobleme, §§ 331 ff. StGB
III.Drittmitteleinwerbung im Hochschulbereich
Teil 2 Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten, § 108e StGB
Teil 3 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 1 und 2 StGB
B.Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 1 StGB
C.Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 299 Abs. 2 StGB
III.Rechtswidrigkeit/Irrtum/Tätige Reue
D.Bestechlichkeit und Bestechung im ausländischen Wettbewerb, § 299 Abs. 3 StGB
E.Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, § 300 StGB
Teil 4 Untreue (§ 266 StGB) in Korruptionsfällen
C.Sonderproblem: „Kick-Back“-Zahlungen
D.Sonderproblem: „Schwarze Kassen“
E.Einverständnis/Einwilligung, „hypothetische Einwilligung“
F.Vermögensschaden und schadensgleiche Vermögensgefährdung
Teil 5 Internationale Korruption
A.EU-Bestechungsgesetz (EUBestG)