Verteidigung bei Korruptionsfällen. Klaus Bernsmann
href="#ulink_b9945ad8-393f-5e75-9c4a-4d41970426d3">Ausschluss des Verfalls, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
V.Härtevorschrift des § 73c StGB
VI.Dinglicher Arrest als Sicherungsmaßnahme
VII.Rückgewinnungshilfe, § 111b Abs. 5 StPO
VIII.Verteidigungsmöglichkeit gegen die Arrestanordnung, §§ 111b StPO ff.
B.Beamten- und dienstrechtliche Folgen
C.Vermögensstrafe für das Unternehmen, § 30 OWiG
D.Eintragung in sogenannte Korruptionsregister
E.Zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern
F.Internationale Sanktionslisten
Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB
Inhaltsverzeichnis
B. Der „Amtsträger“ als Ausgangspunkt
C. Vorteilsannahme, § 331 StGB
D. Bestechlichkeit, § 332 StGB
E. Vorteilsgewährung, § 333 StGB
G. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und der Bestechung, § 335 StGB
H. Sonderprobleme, §§ 331 ff. StGB
Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › A. Grundsätzliches
A. Grundsätzliches
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Die Korruptionsdelikte im engeren Sinn (§§ 331 ff.; 299 f.)[1] haben Justizorgane und Strafverteidigung schon immer vor zahlreiche materiell-strafrechtliche Probleme gestellt. Das hat nicht nur mit z. T. recht schillernden Tatbestandsmerkmalen, sondern z. T. auch mit dem – grundsätzlich prekären – Zusammenspiel von Legaldefinitionen (früher: § 359 a. F.; heute: § 11 Abs. 1 Nr. 2-4) und den Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu tun, in denen sie zu verwenden sind. Bei den Korruptionsstraftaten nach §§ 331 ff. und dem insoweit beachtlichen sog. „Amtsträgerbegriff“ kommt hinzu, dass diese Deliktsgruppe wie keine andere rasanten volkswirtschaftlich-gesellschaftspolitisch verursachten Veränderungen der Rechtstatsachen ausgesetzt ist, die die Rufe nach dem Gesetzgeber und/oder nach einer flexiblen, möglichst expansiven (Neu-)Interpretation überkommener Begriffe provozieren.
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Man denke nur an die, derzeit abgelebten neo-liberalen Deregulierungsaktivitäten des Staates und die damit verbundene Privatisierung von früher öffentlich-rechtlich, genauer: hoheitlich wahrgenommenen Unternehmungen und die gleichzeitige Konjunktur der sich hauptsächlich in den Medien abspielenden Korruptionsaufdeckungs- und -bekämpfungsaktivitäten. Bei den Korruptionsdelikten, die das Ansehen staatlicher Institutionen schützen sollen, hat das dazu geführt, dass unter dem Banner der Reinerhaltung der Ausübung öffentlicher Ämter („Amtsträger“) in Wahrheit nicht mehr nur der Staat, sondern auch das sich in die Markt-Gesellschaft begebende para-staatliche Unternehmen zumindest strafrechtlich – zu Lasten des Führungspersonals – „staatliche“ Weihen erhält.[2]
Anmerkungen
Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind immer solche des StGB.
Vgl. näher: Bernsmann StV 2009, 308 ff.
Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › B. Der „Amtsträger“ als Ausgangspunkt
B. Der „Amtsträger“ als Ausgangspunkt
Teil 1 Korruptionsdelikte, §§ 331–336 StGB › B › I. Amtsträger