Besteuerung von Unternehmen II. Wolfram Scheffler
der Umsatz- oder Gewinngrenze eine originäre steuerliche Buchführungspflicht ein (§ 141 AO).
Abb. 1: Handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht
Rechtsform | handelsrechtliche Buchführungspflicht | steuerrechtliche Buchführungspflicht |
---|---|---|
Einzelunternehmen | ||
• Kaufmann | • Grundsatz: jaBesonderheit nach § 241a HGB: nein, wenn Umsatz ≤ 600 000 € und Jahresüberschuss ≤ 60 000 € | • Grundsatz: ja (§ 140 AO) Besonderheit nach § 241a HGB: nein, Ausnahme: ja, wenn Umsatz > 600 000 € oder Gewinn > 60 000 € (§ 141 AO) |
• kein Kaufmann | • nein | • Grundsatz: neinAusnahme: ja, wenn Umsatz > 600 000 € oder Gewinn > 60 000 € (§ 141 AO) |
Personengesellschaften | ||
• Kaufmann (OHG, KG) | • ja (keine Ausnahme nach § 241a HGB) | • ja (§ 140 AO) |
• kein Kaufmann (insbesondere GdbR) | • nein | • Grundsatz: neinAusnahme: ja, wenn Umsatz > 600 000 € oder Gewinn > 60 000 € (§ 141 AO) |
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG, SE, KGaA) | • ja (keine Ausnahme nach § 241a HGB) | • ja (§ 140 AO) |
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Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (E-Bilanz, § 5b Abs. 1 EStG).[4] Die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung betrifft alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln.
Mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungslegungsdaten wird zum einen ein vereinfachter Informationsaustausch zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden angestrebt. Zum anderen wird die E-Bilanz von der Finanzverwaltung dazu genutzt, mittelfristig ein Risikomanagementsystem aufzubauen. Durch Plausibilitätsprüfungen und Mehrjahresvergleiche soll es der Finanzverwaltung erleichtert werden, prüfungswürdige Veranlagungen zu erkennen. Durch Identifizierung der nicht prüfungswürdigen Veranlagungen soll die Zahl der Außenprüfungen reduziert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, bei den Fällen, bei denen eine Außenprüfung erforderlich erscheint, diese zeitnäher durchzuführen. Die E-Bilanz stellt insoweit ein Instrument zur Erhöhung der Effizienz des Besteuerungsverfahrens dar.[5]
Der Steuerpflichtige kann bei der elektronischen Übermittlung zwischen zwei Alternativen wählen:
– | Übermittlung einer handelsrechtlichen Bilanz sowie einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung unter Anpassung der Positionen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, die mit den steuerlichen Vorschriften nicht vereinbar sind (Überleitungsrechnung). |
– | Übermittlung einer den steuerlichen Vorschriften entsprechenden Bilanz (Steuerbilanz) und einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Eine steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht aufgestellt werden. |
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Die elektronische Übermittlung erfolgt technisch im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language).[6] Dabei handelt es sich um ein standardisiertes Format für die Erstellung, den Austausch und den Vergleich von Unternehmensdaten auf elektronischem Weg. Die Berichtbestandteile des § 5b EStG sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen (Taxonomien) an das Finanzamt zu übermitteln. Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach der Kerntaxonomie zu übermitteln.[7] Zwar gelten die Positionen der Kerntaxonomie für alle Unternehmen. Allerdings sind im Einzelfall nur die Positionen zu befüllen, zu denen tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Für bestimmte Wirtschaftszweige gibt es Branchentaxonomien, die sich in Ergänzungs- und Spezialtaxonomien unterteilen. Spezialtaxonomien sind eigenständige Taxonomien für Banken und Versicherungen. Ergänzungstaxonomien gelten für die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, die Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und kommunale Eigenbetriebe.
Obwohl sich die Taxonomien an den handelsrechtlichen Vorgaben zur Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung orientieren, ergibt sich durch die E-Bilanz eine erhebliche Ausweitung der an das Finanzamt zu übermittelnden Daten. Der hohe Detaillierungsgrad der Taxonomien führt dazu, dass viele bilanzierende Unternehmen ihre Finanzbuchhaltung (Kontenpläne, Kontierungsregeln) und IT-Systeme entsprechend ausführlich gestalten müssen.
Wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen mit unbilligen Härten verbunden ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass alternativ die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung bzw die Steuerbilanz der Steuererklärung in Papierform beigefügt wird (§ 5b Abs. 2 EStG iVm § 60 Abs. 1, 2 EStDV). Liegen ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so sind sie gleichfalls beim Finanzamt einzureichen (§ 60 Abs. 3 EStDV). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung.
Anmerkungen
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sind demgegenüber handelsrechtlich generell buchführungspflichtig, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben und wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Die Begründung für die generelle Buchführungspflicht von Personenhandelsgesellschaften liegt darin, dass im Gesellschaftsrecht in vielen Bereichen an das (handelsrechtliche) Kapitalkonto angeknüpft wird. Im Innenverhältnis orientieren sich insbesondere die Gewinnverteilung, die Entnahmerechte sowie die Stimmrechte am Stand des Kapitalkontos. Bei Kommanditisten werden Gewinnanteile nur solange dem Kapitalkonto gutgeschrieben, bis die Einlage erreicht ist. Der Umfang der Verlustzuweisung ist auf das Kapitalkonto begrenzt. Im Außenverhältnis sind insbesondere die Kapitalerhaltung (Entnahmerechte) sowie die Haftung relevant (die Haftung des Kommanditisten ist nur dann auf die Kapitaleinlage begrenzt, wenn die Hafteinlage erbracht ist und wenn die Hafteinlage nicht zurückbezahlt wurde).
Im Handelsrecht wird von „Geschäftsjahr“ gesprochen. Im Steuerrecht wird der Begriff „Wirtschaftsjahr“ verwendet.
Da das Geschäftsjahr bei kleinen Unternehmen zumeist mit dem Kalenderjahr überstimmt, ergeben sich daraus, dass nach § 241a HGB die beiden Grenzwerte für das Geschäftsjahr und nach § 141 AO für das Kalenderjahr berechnet werden, regelmäßig keine Unterschiede. Zu den Auswirkungen des § 241a HGB siehe Grefe, SteuerStud 2010, S. 585; Kußmaul/Meyering, DB 2008, S. 1445; Richter, FR 2009, S. 804 (jeweils mit den früher geltenden niedrigeren Grenzwerten von 500 000 € bzw 50 000 €).
§ 5b EStG wird zwar den Gewinnermittlungsvorschriften zugeordnet. Materiell