Soldatengesetz. Stefan Sohm
href="#ulink_8f819902-99d5-5012-a2b2-5fefc029bf8a">§ 5 beseitigt werden.
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Stellt das BVerfG im Verfahren nach §§ 36 ff. BVerfGG gem. Art. 18 GG[34], § 13 Nr. 1 BVerfGG die Verwirkung von Grundrechten fest, kann auch diese Entscheidung Gegenstand einer Begnadigung durch den BPräs. gem. Art. 60 Abs. 2 GG sein.[35] Die Frage, ob kraft Gesetzes eintretende statusrechtl. Folgen der festgestellten Grundrechtsverwirkung (z.B. der Verlust der Rechtsstellung eines BS nach § 48 Satz 2) durch Gnadenerweis nach § 5 Abs. 1 beseitigt werden können (d.h. ohne auf Art. 60 Abs. 2 GG zurückgreifen zu müssen)[36], wird nicht einheitlich beantwortet.[37] Wegen der Entstehungsgeschichte des § 5 (die zunächst ausdrücklich auf Strafurt. bezogenen Entwurfstexte wurden weiter gefasst,[38] so dass der Wortlaut Folgen aus Entscheidungen des BVerfG gem. Art. 18 GG einbezieht)[39] erscheint es zulässig, § 5 auch hier anzuwenden. Darüber hinaus gibt der Gesetzgeber, auch wenn z.B. strafrechtl. Nebenstrafen wie der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öff. Ämter (§ 45 StGB) eine andere Funktion als eine Grundrechtsverwirkung besitzen[40], durch die von ihm in § 48 verfügte identische Rechtsfolge (z.B. Verlust der Rechtsstellung als BS)[41] zu erkennen, dass er von einer gewissen Gleichwertigkeit (Grundrechtsverwirkung als „strafrechtsähnliche“ Sanktion) ausgeht.[42]
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Ausgeübt werden kann das Gnadenrecht aus Abs. 1 gegenüber allen Soldaten, die kraft Gesetzes[43] Soldatenrechte aus einem aktiven Soldatenverhältnis, sowie gegenüber früh. Soldaten, die Rechte aus ihrem früh. Soldatenverhältnis verlieren. Verstirbt der früh. Soldat nach Beantragung, aber vor dem Erlass eines Gnadenerweises, kann sich dieser (entspr. zum Beamtenrecht, vgl. Rn. 4) ggf. an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen richten. Auch diese Personen werden durch Abs. 1 erfasst. Darüber hinaus gilt § 5 entspr. für Hinterbliebene von Soldaten, die als Witwen oder Waisen Ansprüche auf Versorgungsbezüge des früh. Soldaten besitzen, diese Ansprüche jedoch wegen einer eigenen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen einer ihnen gegenüber durch das BVerfG ausgesprochenen Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG verlieren (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 2 SVG[44]).
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Als Rechte aktiver und früh. Soldaten, deren Verlust im Gnadenweg nach Abs. 1 rückgängig gemacht werden kann, sind zu nennen:[45]
– | der Verlust der Rechtsstellung eines BS aufgrund strafgerichtl. Verurteilung nach § 48 Satz 1 und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 48 Satz 2 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 49 Abs. 2), |
– | der Verlust der Rechtsstellung eines SaZ aufgrund strafgerichtl. Verurteilung und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 56 Abs. 2), |
– | bei einem BS im Ruhestand oder einem früh. BS der Verlust des Anspruchs auf Versorgung und des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen Grundrechtsverwirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2; vgl. § 56 Satz 1 SVG), |
– | bei einem früh. SaZ der Verlust des Anspruchs auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung[46] (§ 57 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1; vgl. § 56 Satz 1 SVG), |
– | der Ausschluss von Dienstleistungen und der Verlust des Dienstgrades nach §§ 65, 76 wegen strafgerichtl. Verurteilung, |
– | der Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b und der Verlust des Dienstgrades gem. § 58h Abs. 1 i.V.m. § 76, |
– | der Verlust der Rechtsstellung als Soldat im Reservewehrdienstverhältnis gem. § 12 Nr. 4 ResG i.V.m. § 48, |
– | bei einem WPfl der Ausschluss aus den SK und der Verlust des Dienstgrades aufgrund strafgerichtl. Verurteilung (§ 30 Abs. 1 und 2 WPflG[47]). |
c) Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 2
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Die dem BPräs auch in Bezug auf das Begnadigungsrecht in Art. 60 Abs. 3 GG eingeräumte Delegierungsmöglichkeit wird in Abs. 1 Satz 2 (ohne konstitutive Wirkung) wiederholt. Der BPräs hat von der Übertragungsmöglichkeit in den Fällen des § 5 bisher keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat er sich in Art. 1 Nr. 2 seiner AO über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes[48] ausnahmslos Gnadenentschließungen zur Beseitigung der dienst- und versorgungsrechtl. Folgen einer strafgerichtl. Verurteilung und damit alle Entscheidungen nach § 5 vorbehalten. Allerdings ist der BMVg nach Art. 4 der genannten AO verpflichtet, die in seinem Geschäftsbereich gem. § 5 anfallenden, dem BPräs vorbehaltenen Entscheidungen in Gnadensachen vorzubereiten. Durch die Gegenzeichnung[49] positiver Gnadenerweise des BPräs durch den BMVg übernimmt dieser die polit. Verantwortung für die Entscheidung.[50]
2. Absatz 2
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Die Vorschrift erklärt für den Fall, dass der BPräs im Gnadenweg den Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG von diesem Zeitpunkt