Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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href="#ulink_8f819902-99d5-5012-a2b2-5fefc029bf8a">§ 5 beseitigt werden.

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der Verlust der Rechtsstellung eines BS aufgrund strafgerichtl. Verurteilung nach § 48 Satz 1 und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 48 Satz 2 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 49 Abs. 2),
der Verlust der Rechtsstellung eines SaZ aufgrund strafgerichtl. Verurteilung und wegen Grundrechtsverwirkung nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 sowie der damit verbundene Verlust des Dienstgrades (§ 56 Abs. 2),
bei einem BS im Ruhestand oder einem früh. BS der Verlust des Anspruchs auf Versorgung und des Dienstgrades wegen strafgerichtl. Verurteilung oder wegen Grundrechtsverwirkung (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2; vgl. § 56 Satz 1 SVG),
der Ausschluss von Dienstleistungen und der Verlust des Dienstgrades nach §§ 65, 76 wegen strafgerichtl. Verurteilung,
der Ausschluss vom freiwilligen Wehrdienst nach § 58b und der Verlust des Dienstgrades gem. § 58h Abs. 1 i.V.m. § 76,
der Verlust der Rechtsstellung als Soldat im Reservewehrdienstverhältnis gem. § 12 Nr. 4 ResG i.V.m. § 48,

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      Die Vorschrift erklärt für den Fall, dass der BPräs im Gnadenweg den Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, § 42 Abs. 1, 2 und 4 BBG von diesem Zeitpunkt


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