Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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zu verweisen.

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II. Erläuterungen im Einzelnen 1. Absatz 1

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      Konstitutive rechtl. Grundlage für ein umfassendes Gnadenrecht des BPräs gegenüber Soldaten und früh. Soldaten, auch soweit sich Strafurt. auf deren Rechtsstellung auswirken, ist Art. 60 Abs. 2 GG. Der BPräs hat hins. des Gnadenrechts die grds. Trennung von Bundes- und Landeshoheit zu beachten. Er übt dieses Recht nur „für den Bund“ aus.

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      Die rechtl. Vorgaben und Grenzen des Art. 60 Abs. 2 GG sind auch im Rahmen des Abs. 1 zu beachten.

      Demnach übt der BPräs das Begnadigungsrecht im Einzelfall für den Bund aus.

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      Das Begnadigungsrecht nach Abs. 1 ist in seinem Zusammenspiel mit Art. 60 Abs. 2 GG zu sehen. Auch soweit ein Gnadenerweis des BPräs hins. der aus einer strafgerichtl. Verurteilung erwachsenden strafrechtl. Urteilsfolgen (zu Einzelheiten vgl. Rn. 11) nach Art. 60 Abs. 2 GG („für den Bund“) zulässig wäre, also insbes. in einem Strafverfahren nach Art. 96 Abs. 5 GG, kann Abs. 1 nicht angewendet werden. Der Gnadenerweis des BPräs nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Beseitigung der aufgrund soldatenrechtl. (also bundesrechtl.) Vorschriften als Folge rechtskräftiger strafrechtl. Verurteilungen eingetretenen Rechtsverluste.

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      Die hins. dieser Verluste ausgesprochene Begnadigung durch den BPräs lässt also die strafgerichtl. Verurteilung unangetastet. Andererseits lässt eine Begnadigung wegen strafrechtl. Urteilsfolgen (durch Gnadenträger der Länder oder – falls der BPräs ausnahmsweise zuständig ist – durch diesen) den Verlust soldatenrechtl. Rechte unberührt. Es handelt sich hier um zwei getrennte Rechtskreise.

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