Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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href="#ulink_12a233f2-781d-53c9-b45e-0d8a4bea2b63">1.Zweck der Vorschrift1

       2.Entstehung der Vorschrift2

       3.Änderungen der Vorschrift3

       4.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften4 – 6

      II.Erläuterungen im Einzelnen7 – 23

       1.Absatz 17 – 18

       a)Verfassungsrechtl. Grundlage des Gnadenrechts in Art. 60 Abs. 2 GG7 – 11

       b)Gnadenrecht nach Absatz 1 Satz 112 – 17

       c)Übertragung der Ausübung nach Absatz 1 Satz 218

       2.Absatz 219 – 23

      Literatur:

      Birkhoff, Hansgeorg/Lemke, Michael: Gnadenrecht, 1. Aufl. 2012; Dittrich, Karl-Heinz: Der Bundespräsident und seine Bedeutung für die Streitkräfte, BWV 1999, 73; Hindrichs, Gunnar: Autorität und Milde – Zum Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten, JZ 2008, 242; Petersen, Volkert: Gnadenakt und Rechtsweggarantie – HessStaatsGH, NJW 1974, 791, JuS 1974, 502; Schätzler, Johann-Georg: Handbuch des Gnadenrechts, 2. Aufl. 1992; Schütte, Matthias: Gnade vor Recht? Eine Betrachtung zur Entwicklung des Gnadenrechts, UBWV 2007, 161.

I. Allgemeines

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      Beispiel:

      Ein BS wird durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dienstrechtl. gesetzl. Folge dieser Verurteilung ist nach § 48 Satz 1 Nr. 2, dass der BS seine Rechtsstellung verliert.

      Das Gnadenrecht des BPräs nach Abs. 1 Satz 1 bezieht sich ausschließlich auf die Beseitigung der kraft Wehrgesetzes eintretenden dienstrechtl. Folge (im Beispiel: Verlust der Rechtsstellung als BS), nicht auf die Beseitigung des Strafurt. und seiner Folgen (z.B. auf den Erlass der verhängten Freiheitsstrafe).

      Das Begnadigungsrecht auf disziplinare Entscheidungen der Wehrdienstgerichte ergibt sich demgegenüber aus § 19 WDO.

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      § 5 ist seit der Erstfassung des SG im Jahr 1956 zweimal geändert worden: Durch Art. 1 Nr. 11 des SGÄndG ist Abs. 2 lediglich sprachlich modifiziert worden, und durch Art. 10 Nr. 2 des DNeuG wurden die in Abs. 2 genannten Vorschriften des BBG wegen der Neufassung dieses Gesetzes umnummeriert.

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