Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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      Hieran knüpft die Kritik von Rittau, SG, 101, an, der es für besser gehalten hätte, alle Soldaten ein Gelöbnis ablegen zu lassen. So nehme man in Kauf, dass jemand den Soldateneid unter Anrufung Gottes leiste, der gar nicht an Gott glaube.

       [5]

      BA-MA Bw 9/161.

       [6]

      Begr. des Entw. v. 7.5.1995, 22.

       [7]

      Einzelheiten sind den zugänglichen Materialien nicht zu entnehmen.

       [8]

      BA-MA Bw 2/1320.

       [9]

      Prot. BR, Ausschuss für Fragen der europ. Sicherheit, v. 30.6.1955, 3; ebenso Blank, 145. Sitzung des BR v. 22.7.1955, Prot., 234.

       [10]

      BGBl. I S. 449.

       [11]

      BT-Drs. II/1700, 6.

       [12]

      BT-Drs. II/1700, 24.

       [13]

      BT-Drs. II/1700, 39.

       [14]

      BT-Drs. II/1700, 44.

       [15]

      Sten. Ber. v. 12.10.1955, 5780.

       [16]

      Sten. Ber. 5782 D.

       [17]

      Sten. Ber. 5786 C.

       [18]

      Sten. Ber. 5791 A.

       [19]

      Sten. Ber. 5794 B.

       [20]

      BT-Drs. II/2140 v. 29.2.1956.

       [21]

      BT-Drs. II/2140, 16.

       [22]

      Pater Dr. Hirschmann für die kath. Kirche, Staatsminister Osterloh als persönliche Meinung, Prälat D. Kunst für die ev. Kirche, Staatsrat Schäfer für den Deutschen Volksbund für Geistesfreiheit.

       [23]

      Geistiger „Vater“ dieser Textformel war der Abg. Merten (SPD), der an sich ein entschiedener Gegner des Soldateneides war, den er als „entscheidendes Merkmal des Söldnertums“ qualifizierte (Sten. Ber. v. 6.3.1956, 6834). Vgl. auch Lücken, IfdT 1995, 110.

       [24]

      Vgl. BT-Drs. II/2186.

       [25]

      Sten. Ber. v. 6.3.1956, 6832. Im Übrigen kamen in der 2. u. 3. Lesung keine neuen Argumente zur Sprache.

       [26]

      A.a.O. S. 175.

       [27]

      Ebenda S. 176.

       [28]

      Vgl. detailliert Lange, 224–229.

       [29]

      Vgl. dessen Vorwort zum Beitrag von Bahlmann, in: Fs für Arndt, 37.

       [30]

      Nr. 166 (S. 127).

       [31]

      Bzgl. des „deutschen Volkes“ war Kritik laut geworden, weil damit auch die Pflicht zur Verteidigung der Deutschen außerhalb des Geltungsbereiches des GG, d.h. vor allem der Bürger der DDR, hätte gemeint sein können (vgl. u. Rn. 34).

       [32]

      Vgl. etwa die Frage des Abg. Dr. Klepsch im BT am 15.10.1970, Sten. Ber. 4083; „Die Welt“ v. 3.12. u. 24.12.1970.

       [33]

      Nr. 112 (S. 190).

       [34]

      Ausweislich eines Schreibens des nachfolgenden GenInspBw (Zimmermann) v. 10.5.1972 hatte sich die polit. Leitung des BMVg im sog. Kollegium zu diesem Schritt entschlossen.

       [35]

      Vgl. Verteidigungspolit. Information für Politik u. Presse v. 22.11.1972, 5.

       [36]

      BGBl. I S. 1834. Vgl. hierzu die inzwischen aufgehobene VO über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis u. das Gelöbnis der Dienstleistenden im BGS v. 20.6.1969 (BGBl. I S. 640). Mit Art. 3 Abs. 2 des G zur Neuregelung der Vorschriften über den BGS v. 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) wurden die §§ 48 bis 61 des G von 1972 nur noch für den Fall für anwendbar erklärt, dass der BT zuvor durch Beschl. zugestimmt hat.

       [37]

      Nr. 18 der Anl. (S. 228).

       [38]

      Vgl. u. Rn. 35.

       [39]

      Vgl. ParlSts in Schulte


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