Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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Eine Angleichungsfunktion, d.h. die Vergleichbarkeit des Dienstverhältnisses der länger dienenden Soldaten mit dem der Beamten,
eine Integrationsfunktion, mit deren Hilfe die Eingliederung des Einzelnen in die soldatische Gemeinschaft erleichtert werden soll,
eine Sicherungsfunktion, die den Eidgeber auf einer emotionalen Ebene enger an die soldatischen Pflichten binde,
eine Bewusstmachungsfunktion als erzieherische Wirkung auf den Soldaten i.S. seiner Funktion im Staat (nach vorheriger Unterrichtung über die Eidesthematik),
eine religiös-ethische Funktion als zusätzliche individuelle Pflichtenbindung.

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      Das Verhältnis von Eidesvorschriften zur Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist weniger klar:

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      Verstößt ein Soldat schuldhaft gegen den von ihm abgelegten Eid, begeht er kein (isoliertes) Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1. Zu prüfen ist in diesen Fällen jedoch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 7, § 23 Abs. 1.

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      Für die Reihenfolge der Ernennung eines Soldaten und dessen Eidesleistung gilt:


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