Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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      (1) Ein Offizier oder Unteroffizier kann sich in und außer Dienst über andere Soldaten, die im Dienstgrad nicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären, wenn er dies für notwendig hält, weil

1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,
2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder
3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer kritischen Lage hergestellt werden muß.

      V. Inkrafttreten

      § 7

      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

      I.Allgemeines1

      II.§ 1 VorgV2 – 16

      III.§ 2 VorgV17 – 20

      IV.§ 3 VorgV21 – 29

      V.§ 4 VorgV30 – 43

      VI.§ 5 VorgV44 – 49

      VII.§ 6 VorgV50 – 55

      VIII.Wechselseitige Vorgesetztenverhältnisse56

      Literatur:

      Vgl. die Literaturhinweise bei § 1, § 10 und § 11.

      1

      Der systematischen Unterscheidung des Gesetzgebers in § 1 SG folgend, regelt die RVO mil. Vorgesetztenverhältnisse aufgrund der Dienststellung (Abschnitt I), des Dienstgrades (Abschnitt II), besonderer Anordnung (Abschnitt III) oder eigener Erklärung (Abschnitt IV).

      2

      Das Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten nach Abs. 1 ist umfassend, denn die VorgV nimmt keine örtliche, zeitliche oder sachliche Beschränkung vor. Unmittelbare Vorg. können im Rahmen des gesetzl. Zulässigen unbeschränkt das Führungsmittel des mil. Befehls einsetzen (allg. Befehlsbefugnis).

      3

      

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