Soldatengesetz. Stefan Sohm
genannten Dienststellungen (Führer eines mil. Verbandes, einer mil. Einheit oder Teileinheit oder Leiter einer mil. Dienststelle). § 1 VorgV regelt nicht, in welcher Form einem Soldaten die entspr. Dienststellung zu übertragen ist; ein förmlicher OrgAkt ist nicht erforderlich. Dem institutionellen Unterstellungsverhältnis einer mil. Dienststelle folgend werden persönliche Unterstellungsverhältnisse begründet, die in den SK eine durchgängige Befehlskette vom Min. bis zum letzten Soldaten sicherstellen. Die notwendige organisatorische Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird durch Versetzung oder Kommandierung bewirkt. Ein Soldat hat also, abhängig von seiner so verfügten organisatorischen Einbindung, eine Vielzahl unmittelbarer (truppendienstl.) Vorg.[6]
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Die Regelung berücksichtigt die OrgGewalt des Min., der nach Art. 65 Satz 2 GG seinen Geschäftsbereich unter eigener Verantwortung leitet (Ressortprinzip). Neben dem Min. selbst gehören zum Geschäftsbereich des BMVg die auf der Grundlage des Art. 87a GG aufgestellten SK mit zzt. sechs mil. OrgBereichen (Heer, Luftwaffe, Marine, Streitkräftebasis, Zentraler SanDienst der Bw sowie Cyber- und Informationsraum), die auf Art. 87b GG beruhende BwVerw mit drei OrgBereichen („Personal“, „Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung“ sowie „Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen“[7]) sowie zwei weitere ziv. OrgBereiche (Rechtspflege[8] und Milseels). Mil. Verbände, Einheiten und Teileinheiten sowie (sonstige) mil. Dienststellen sind im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage nur im Bereich der SK vorstellbar. Eine Verwendung von Soldaten ist hingegen auch außerhalb der SK möglich. Die vom Streitkräfteamt herausgegebene ZentralRL A2-500/0-0-1 („Grundbegriffe der militärischen Organisation – Unterstellungsverhältnisse – Dienstliche Anweisungen) legt für den Geschäftsbereichs des BMVg grundlegende organisatorische Begriffe fest.
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Eine Einheit ist danach die unterste mil. Gliederungsform, deren Führer grds. Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 205). Die Grundform der Einheit ist die Kp. Dienststellung i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV ist somit die des KpChef. Vergleichbare Dienststellungen sind Staffel-, Batterie- und Sektorchef sowie Staffelkapitän („Chef“ einer fliegenden Staffel) und Bootskommandant. Eine Teileinheit ist jede Gliederungsform unterhalb der Einheit, deren Führer grds. keine Disziplinarbefugnis hat (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 206). Entspr. Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind insbes. Zug-, Gruppen- und Truppführer. Nur Einheiten haben Teileinheiten. Keine Teileinheit i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind daher „Untergliederungen“ (zur Abgrenzung vgl. § 4 Abs. 2 VorgV) von Stäben und „sonstigen Dienststellen“ der SK. Soldaten, die eine solche Untergliederung leiten, sind grds. Vorg. nach § 3 VorgV, denen Disziplinarbefugnis verliehen werden kann.[9]Innerhalb der mil. Dienststelle greift zudem § 4 Abs. 2 VorgV.
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Ein Verband ist die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 207). Einem Bataillon vergleichbare Gliederungsformen sind die Gruppe (z.B. Fliegerhorstgruppe), Abteilung, Lehrgruppe, das Lazarett und das Schiff. Einem Regiment vergleichbar ist ein Geschwader. Gliederungsmäßig und/oder zeitlich begrenzt zusammengefasste Truppenteile (allg. Bezeichnung für Einheiten und Verbände) von der Stärke einer Brigade (in der Marine Flottille) an aufwärts werden als Großverband (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) bezeichnet. Dienststellungen i.S.d. Abs. 1 sind Kdr, Kommodore, Kommandierender General, Befehlshaber oder Inspekteur.
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Mil. Dienststelle ist nach ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 201 „ein durch Organisationsbefehl oder -weisung aufgestelltes selbstständiges organisatorisches Element im Geschäftsbereich des BMVg, das einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Rahmen erteilter Befugnisse eigenverantwortlich wahrnimmt“. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Mindestmaß an Selbstständigkeit besteht und in Abgrenzung zu ziv. Dienststellen der Bw allenfalls untergeordnete ziv. Aufgaben (z.B. durch eine eingegliederte „Abteilung Verwaltung“) erfüllt werden. Die bloß formale Vergabe einer Dienststellennummer in den OrgGrundlagen (SollOrg) reicht nicht aus. Offz und Uffz, die unselbstständige Teile einer mil. Dienststelle leiten, sind im Gegensatz zu Teileinheitsführern nicht unmittelbare Vorg., sondern Vorg. nach § 3 VorgV.[10] Dienststellungen i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV sind z.B. Amtschef des Streitkräfteamts oder Kdr des Zentrums Innere Führung.
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Die Verwendung von Soldaten in ziv. Dienststellen, z.B. dem BAPersBw,[11] führt nicht dazu, dass diese Dienststellen zugleich mil. Dienststellen i.S.d. § 1 VorgV werden. Während die Soldaten früher zu einer zweifelbehafteten mil. „Dienststelle“ „Dienstältester Offizier/Militärischer Anteil der XY-Behörde“ versetzt worden sind, sind sie nach dem Dresdner Erlass voll in die ziv. Dienststelle integriert. Sie leisten Dienst unter der Leitung eines regelmäßig ziv. Behördenleiters. Innerhalb der ziv. Dienststelle sind die aus dem Behördenaufbau resultierenden Anordnungsbefugnisse in fachl. Angelegenheiten zu beachten. Eigenständiger Raum für truppendienstl. Maßnahmen zur Regelung des „Verwaltungsdienstes“ besteht nicht. Truppendienstl. sind die Soldaten mil. Vorg. nach § 3 VorgV mit dem Aufgabenbereich „Wahrung der militärischen Ordnung und Disziplin“ unterstellt. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des mil. Personals sind regelmäßig DiszVorg. durch Verleihung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WDO).
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Soldaten, die in internationalen mil. Einrichtungen verwendet werden, werden truppendienstl. einer nationalen mil. Dienststelle mit einem sog. „Dienstältesten Deutschen Offizier“ (DDO) zugeordnet.[12]
Die Militärattachéstäbe im Ausland sind OrgElemente der Auslandsvertretungen und damit des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amtes. Das Personal der Militärattachéstäbe wird nach § 13 Abs. 1 GAD zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernommen. Während des Dienstes im Militärattachéstab einer Auslandsvertretung sind die Soldaten aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst. Der Auswärtige Dienst kann daher nicht Gegenstand truppendienstl. Führung sein.[13]
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Das Min. selbst gehört ebenfalls zum Geschäftsbereich des BMVg. Als oberste Bundesbehörde dient es in erster Linie der unmittelbaren Unterstützung des Min. als Regierungsmitglied; es ist somit trotz Integration des GenInspBw (früher auch der anderen Insp und somit der mil. Spitzen der SK) kein Verband, keine Einheit und keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 Abs. 1 VorgV. Unmittelbare Vorgesetztenverhältnisse innerhalb des Min. sind damit ausgeschlossen. Entsprechend der zwischen 1970 und 2012 bestehenden truppendienstl. Unterstellung der mil. OrgBereiche unter die in diesem Zeitraum dem Min. zugehörigen Insp wurde dem im Min. verbliebenen GenInspBw mit dem Dresdner Erlass vom 21.3.2012 die Führung aller in den SK eingesetzten Soldaten übertragen. Seit dem 1.4.2012 ist der GenInspBw – unterhalb des Min. und dessen Stellvertreter,