Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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schaffen, obwohl § 5 VorgV ausdrücklich nur eine zeitlich („vorübergehend“) und inhaltl. („für eine bestimmte Aufgabe“) beschränkte Übertragung von Befehlsbefugnissen durch nachgeordnete Vorg. zulässt. Mit Befehlsbefugnis versehene Dienststellungen i.S.d. § 3 VorgV sind z.B.: KpFw (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 307, Anl. 7.2), Fw/Bootsmann vom Wochendienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.5), Unteroffizier vom Dienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.3), Feldjäger (ZDv A-256/1 Nr. 301), Standortältester (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 1027 f., 1039), Kasernenkommandant (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 2067), Wachsoldaten und deren Wachvorgesetzte (ZDv A-1130/21), Truppenstreifen, Vollzugsleiter und Vollzugshelfer (§ 4 Abs. 1 der Bundeswehrvollzugsordnung), Kommandant eines gepanzerten Fahrzeuges oder eines Flugzeuges (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 233).

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      Von besonderer Bedeutung ist die Regelung zur Vorgesetzteneigenschaft der Leiter von Untergliederungen in mil. Dienststellen der SK für den jeweiligen fachlichen Aufgabenbereich, da sonst nur der Dienstellenleiter Vorg. aufgrund der Dienststellung wäre.

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      § 3 Satz 1 VorgV enthält eine inhaltl. Beschränkung. Befehlsbefugnis besteht nur, soweit sie „zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig“ ist. Ob dies der Fall ist, kann gerichtl. unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums des Vorg. überprüft werden. Es kann jedoch nicht dem vermeintlichen Vorg. überlassen werden, selbst über den Umfang seiner Befehlsbefugnis und damit letztlich über seine Vorgesetzteneigenschaft zu urteilen. Allein der Verordnungsgeber und die organisationsbefugte Stelle, die eine Dienststellung nach § 3 VorgV einrichtet, können über Zweck und Umfang der Befehlsbefugnis bestimmen. Kraft eigener Entscheidung kann Befehlsbefugnis nur nach § 6 VorgV begründet werden.

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      § 3 Satz 1 und 2 VorgV enthält eine zeitliche Beschränkung. Nach Satz 1 muss der Vorg. im Dienst sein. Dies gilt nach Satz 2 grds. auch für den Untergebenen. Nur wenn die Dienststellung ausdrücklich oder konkludent Aufgaben gegenüber nicht im Dienst befindlicher Soldaten einschließt (z.B. im Wachdienst), kann diesen im Aufgabenbereich auch außer Dienst befohlen werden.


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