Soldatengesetz. Stefan Sohm
vorliegt, zutr. Dau/Schütz, WDO, § 27 Rn. 15; OVG Münster NZWehrr 2010, 169. Vgl. zur Umsetzung in der Bw den Bereichserl. D-500/31 Nr. 301.
Vgl. klarstellend Bereichserl. D-500/31 Nr. 202.
In diese neue ziv. Behörde wurden mit dem früh. Personalamt der Bw und der früh. Stammdienststelle der Bw zwei mil. Dienststellen integriert.
Vgl. hierzu SchAPL, SG, § 1 Rn. 95.
Vgl. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199. Danach gehören in andere Ressorts eingegliederte Soldaten nicht mehr den SK an. Die Befehls- und Kommandogewalt des BMVg ist jedoch auf die SK (nicht „Soldaten“) beschränkt. Jeder Min. ist für seinen Geschäftsbereich dem Parlament gegenüber verantwortlich. Das Verwaltungshandeln anderer Geschäftsbereiche kann nicht dadurch in die Befehlskette des BMVg eingegliedert werden, dass Soldaten, die neben Beamten, Richtern und Tarifbeschäftigten lediglich eine weitere Statusgruppe des öff. Dienstes darstellen, temporär außerhalb der SK verwendet werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG, der diese Option sogar dauerhaft unterstellt). Die Verantwortung für den Dienst solcher Soldaten geht dann auf den zuständigen Min. über (vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 243 ff.). Verfehlt Leckebusch, ZBR 2009, 285, 287; SchAPL, SG, § 1 Rn. 48a, die nicht akzeptieren wollen, dass für Soldaten, die rechtmäßig außerhalb der SK verwendet werden, die Regelungen des Bereichs gelten, in dem sie eingesetzt sind u. die Verwendung von Soldaten nicht erfordert, dass sie als Streitkräfte nach Befehl u. Gehorsam handeln. Im Gegenteil ist das für die SK gebotene Prinzip von Befehl und Gehorsam auf die SK beschränkt. Das gilt erst Recht, wenn sonst in andere Geschäftsbereiche der BReg hineinbefohlen werden könnte, nur weil dort ein Soldat verwendet wird. Überzeugend kommt das BVerwG a.a.O. zur ausreichenden Befugnis der Rückholung fremdverwendeter Soldaten in die SK.
Vgl. zur Bedeutung für das (Nicht-)Vorliegen eines Befehls zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
Z.B. einem Wachsoldaten o. dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs.
Vgl. Bereichserl. D-500/31 Nr. 201.
Gegenüber den Soldaten in den SK ist der GenInspBw unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV. Vgl. hierzu die dortige Komm.
Anders noch die 1. Aufl. dieser Komm. unter Bezugnahme auf die Führungsweisung v. 2.7.2003. Auch nach der Führungsweisung v. 30.5.2008 waren die Befehlshaber der zuständigen Führungskommandos dem GenInspBw „für den Einsatz“ unterstellt. Anders als in der Führungsweisung 2003 wurde unter B. II. 1. der Weisung aus dem Jahr 2008 eindeutig zwischen der Unterstellung der Insp (nach § 3 VorgV) und der Unterstellung der Befehlshaber unterschieden, denen der GenInspBw (wie andere Angehörige des BMVg) trotz Unterstellung für den Einsatz nur ministerielle Weisungen „im Auftrag“ des Min. erteilen soll.
Zu weitgehend verneinen SchAPL, SG, § 1 Rn. 83, anderenfalls die Durchsetzbarkeit.
Vgl. die Komm zu § 4 Abs. 3 SG (Rn. 26 ff.).
Dau, WStG, § 2 Rn. 10s.
Vgl. BVerwG PersV 2009, 424 (Feldlager im Ausland ist Kaserne i.S.d. SBG).
So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 98a.
Vgl. BVerwG NZWehrr 2004, 209.
Dau, WStG, § 2 Rn. 10u.
Vgl. auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10z f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 110; Sanne/Weniger, SG § 1 Rn. 22.
GKÖD I Yk, § 1 Rn. 31; BVerwG NZWehrr 1984, 118 (zur Abgrenzung Befehl/kameradschaftlicher Hinweis); BDHE 7, 182.
Vgl. hierzu Lingens/Marignoni, S. 28; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161.
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. | bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, |
2. | bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, |
3. | in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. |
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
(3) 1Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2§ 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
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