Soldatengesetz. Stefan Sohm
ausdrücklich ein späterer Tag festgelegt ist. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam. Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde bestimmt, hat der Soldat seinen Dienst an diesem Tag anzutreten (§ 41 Abs. 3 Satz 1). Tritt der künftige Soldat seinen Dienst vor seiner Ernennung ohne entspr. Aufforderung zu früh und in dem Wissen an, dass für ihn ein Dienstverhältnis erst später wirksam begründet werden kann, drängt er sich also dem Dienstherrn auf, befindet er sich nicht in einem faktischen Wehrdienstverhältnis.[34] Er ist vielmehr Nicht-Soldat. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 1 Rn. 39 ff.
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Die Begründung eines Reservewehrdienstverhältnisses wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 ResG entspr. wie für SaZ geregelt. Auch hierzu bedarf es daher einer Ernennung (Berufung). Mangels regelmäßigen Tagesdienstes bestimmt § 5 Abs. 2 ResG den Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses auf den Zeitpunkt der Ernennung; auf den Dienstantritt kommt es nicht an (vgl. die Komm. zu § 5 ResG [Anhang zu § 58a]).
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Unter die Nr. 3, die den Dienstantritt (zum Begriff s.o. Rn. 11) als maßgeblich erklärt, fallen
– | Eignungsübende: Diese haben gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 „für die Dauer der Eignungsübung“ die Rechtsstellung eines SaZ. Ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt[35], frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag.[36] Tritt der Einberufene seinen Dienst nicht an, wird kein (fiktives) Wehrdienstverhältnis begründet. |
– | Personen, die zu DVag i.S.v. § 81 Abs. 1 zugezogen werden. Sie sind nur während der Veranstaltung Soldat (§ 81 Abs. 2 Satz 2), d.h. ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt, unbeschadet des in der Einladung genannten Zeitpunkts.[37] |
– | Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten. Für die Begr. ihres Wehrdienstverhältnisses als FWDL ist der Dienstantritt maßgeblich (§ 58g). Die Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts (§ 58g Abs. 1 Satz 2) haben nur den Charakter einer Einladung.[38] |
4. Absatz 2
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Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den SK[39] ausscheidet. „Ablauf des Tages“ bedeutet 24 Uhr[40], auch wenn der Soldat zu diesem Zeitpunkt die mil. Liegenschaft bereits verlassen hat.
Im Einzelnen ist das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in folgenden Best. geregelt:
– | SaZ: §§ 54 ff. |
– | BS: §§ 43 ff. |
– | Eignungsübende: § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4; § 88 |
– | RDL: §§ 74 ff. |
– | Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis: §§ 12, 13 ResG |
– | FWDL: § 58h, ggf. i.V.m. § 75 oder § 76 |
– | BS/SaZ bei Ernennung zum Beamten: § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 Satz 2 |
– | Teilnehmer an DVag: § 81 Abs. 2 Satz 2. Die Eigenschaft als Soldat endet spätestens am Schluss der Veranstaltung.[41] |
Ausnahmen von § 2 Abs. 2 finden sich z.B. in § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO.
5. Absatz 3
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Die im Jahre 2000 eingeführte Regelung in Satz 1, die nur auf aktive Soldaten Anwendung findet, wirkt sich insbes. bei der Festsetzung der Dienstzeiten von SaZ und Beförderungsdienstzeiten aus.
Die in Satz 2 vorgenommene Verweisung auf § 44 Abs. 5 Satz 2 macht deutlich, dass die Berechnung der sog. Wartezeit gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 für BS sich allerdings ausschließlich nach den einschlägigen Vorschriften des SVG und nicht nach Satz 1 richtet. Vgl. die Komm. zu § 44 Abs. 5 Rn. 45 f.
Anmerkungen
BT-Drs. II/1700, 4.
BT-Drs. II/1700, 17.
BT-Drs. II/1700, 37.
BT-Drs. II/1700, 43.
Prot. Nr. 86, 10.
Prot. Nr. 37, 4.
Drs. VertA Nr. 67/56. Im Plenum des BT (Sten. Ber. 5790) votierte auch der Abg. Feller (GB/BHE) für die Bezeichnung „Bundeswehr“. Wer sich „wehre“, habe allemal noch mehr Recht auf seiner Seite als der, der „streite“.
BGBl.