Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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ist – rechtmethodisch begründet die einfachgesetzliche Norm bereits vollständig die gewünschte Rechtsfolge. In der Sache war der Gesetzgeber gezwungen für Soldaten einfachgesetzliche Regelungen zu treffen, da dieser Personenkreis nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fäll[4] und auch Art. 33 Abs. 2 GG als Resultat aus dem Berufsbeamtentum in erster Linie für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gilt.[5] Wenn der Gesetzgeber dann bei der Normierung des soldatischen Dienstrechts eine Grundentscheidung für die Verwendung normiert, kommt der Verfassungsnorm lediglich eine Auslegungsbedeutung im systematischen Kontext des öffentlichen Dienstrechts, sowie Vorrang im Kollisionsfall zu. Hiervon ist jedoch die Situation zu trennen, wenn ein Bewerber erst Zugang zu dem Wehrdienstverhältnis begehrt – dann ist er, da Abs. 1 nicht einschlägig ist, auf die grundrechtsgleiche Wirkung des Art. 33 Abs. 2 GG angewiesen, weil Abs. 1 zwar von Ernennung, jedoch des Soldaten spricht – Soldat ist ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 derjenige, der (schon) im Wehrdienstverhältnis steht (vgl. näher Rn 9).

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      Abs. 2 schafft für Soldaten, die unter bestimmten Umständen im Einsatz verletzt worden sind, die Voraussetzungen, trotz einer Minderung der körperlichen Eignung weiterhin in den SK Dienst leisten zu können. Dies gilt nach Abs. 3 auch bei der Wiedereinstellung früh. Soldaten, denen trotz entspr. schädigungsbedingter Einschränkungen kein vorrangiger Einstellungseinspruch nach dem EinsatzWVG zusteht.

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      Abs. 1 ist zweimal geä. worden:

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      Als Kriterien für die Auslese von Beamtenbewerbern schreibt § 9 BBG (ebenso § 9 BeamtStG) Eignung, Befähigung und fachl. Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, polit. Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vor. § 22 Abs. 1 Satz 1 BBG macht auch Beförderungen von der Beachtung dieser Grds. abhängig.

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      Die durch das SG (in Abs. 1) vorgegebenen Kriterien für Ernennungen und Verwendungen werden auf Verordnungsebene durch die SLV konkretisiert. Diese legt die (insbes. alters- und bildungsmäßigen sowie zeitlichen) Voraussetzungen für die Einstellung in soldatische Laufbahnen und Laufbahngruppen und den weiteren Aufstieg fest. Das BMVg hat in zahlreichen Erl. und VV die Handhabung der einschlägigen rechtl. Best. erläutert und vorgegeben, um eine einheitliche Anwendung in den SK sicherzustellen. Besonders zu nennen sind die

ZDv A-1340/50 Best. über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bw (sie reglementieren die Beurteilungen als wichtigstes Hilfsmittel zur Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung),
ZDv A-1340/49 Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten,
ZDv A-1300/14 Best. über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten.
II. Erläuterungen im Einzelnen 1. Absatz 1

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