Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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nach § 58a i.V.m. §§ 4 ff. ResG, FWDL, RDL, zugezogene zu einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 und Eignungsübende (vgl. § 87[20]). Nicht in den Regelungsbereich des Abs. 1 fallen Bewerber[21], die sich um Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis bemühen. Sie können ihre Rechte auf gleichen Zugang zum Soldatenberuf unmittelbar aus den in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegten Grundrechten und aus den in Art. 33 Abs. 2 und 3 GG verbrieften grundrechtsgleichen Rechten[22], notfalls nach erfolgloser Anrufung der VG im Wege der VB (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG), geltend machen. Vor Benachteiligungen bei Bewerbungen (d.h. bei Anbahnung eines Wehrdienstverhältnisses[23]) schützen zudem die Vorschriften des SoldGG. Bewerberinnen können sich zusätzlich auf §§ 5 ff. SGleiG berufen.

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