Soldatengesetz. Stefan Sohm
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SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
1. | eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder |
2. | einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. | einen Angriff auf den Soldaten a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, |
2. | ... |
3. | gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. |
(3) bis (7) ...
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
(1) ...
(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(2a) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass ein Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.
(3) bis (6) ...
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 8
2.Entstehung und Änderungen der Vorschrift3 – 6
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften7, 8
II.Erläuterungen im Einzelnen9 – 124
1.Absatz 19 – 111
a)Eignung, Befähigung, Leistung9 – 25
b)Lebensalter als Eignungskriterium?26 – 37
aa)Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen in Form von Höchstaltersgrenzen27 – 30
bb)Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen/Übernahmen durch Jahrgangsbezug31, 32
cc)Berücksichtigung des Lebensalters bei Beendigung des Dienstverhältnisses33, 34
dd)Sonstige Fälle der Berücksichtigung des Lebensalters35 – 37
c)Im Rahmen des Leistungsgrundsatzes unbeachtliche Kriterien38 – 51