Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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      SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.

      (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

1.
2.

      § 81 SVG Wehrdienstbeschädigung

      (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

      (2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

1.
2. ...
3.

      (3) bis (7) ...

      (8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

      (1) ...

      (2a) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass ein Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.

      (3) bis (6) ...

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 8

       1.Zweck der Vorschrift1, 2

       2.Entstehung und Änderungen der Vorschrift3 – 6

       3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften7, 8

      II.Erläuterungen im Einzelnen9 – 124

       1.Absatz 19 – 111

       a)Eignung, Befähigung, Leistung9 – 25

       b)Lebensalter als Eignungskriterium?26 – 37

       aa)Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen in Form von Höchstaltersgrenzen27 – 30

       bb)Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen/Übernahmen durch Jahrgangsbezug31, 32

       cc)Berücksichtigung des Lebensalters bei Beendigung des Dienstverhältnisses33, 34

       dd)Sonstige Fälle der Berücksichtigung des Lebensalters35 – 37

       c)Im Rahmen des Leistungsgrundsatzes unbeachtliche Kriterien38 – 51

      


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