Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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Nr. 1 aufgehoben. Die Nrn. 2 bis 4 wurden zu den Nrn. 1 bis 3.

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      § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 finden keine Entsprechung im Beamtenrecht. Dies liegt in der Natur der Sache, da es Zwangszugehörigkeiten zum Beamtenstatus nicht gibt. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur bedingt mit beamtenrechtl. Regelungen vergleichbar. Aus § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG kann indes gefolgert werden, dass ein Beamtenverhältnis mit dem Tag begründet wird, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Rückwirkende Ernennungen sind unzulässig (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 30 ff. BBG geregelt.

      Mit dem Tag der Ernennung entsteht für Beamte, Richter und Soldaten der Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG).

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      Zur weiteren Anwendung von § 2 heranzuziehen sind u.a. folgende Erl. des BMVg:

ZDv A-1420/13 „Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit und Festsetzung der Dienstzeit (Berufungserlass)“; in Nr. 4 ist die Festsetzung der Dienstzeit von SaZ geregelt.
II. Erläuterungen im Einzelnen 1. Absatz 1 Nr. 1

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      Mit letzter Konsequenz hat der Gesetzgeber den Begriff „Diensteintritt“ nicht verwendet:

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