Soldatengesetz. Stefan Sohm
Nr. 1 aufgehoben. Die Nrn. 2 bis 4 wurden zu den Nrn. 1 bis 3.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse
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§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 finden keine Entsprechung im Beamtenrecht. Dies liegt in der Natur der Sache, da es Zwangszugehörigkeiten zum Beamtenstatus nicht gibt. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur bedingt mit beamtenrechtl. Regelungen vergleichbar. Aus § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG kann indes gefolgert werden, dass ein Beamtenverhältnis mit dem Tag begründet wird, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird. Rückwirkende Ernennungen sind unzulässig (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 30 ff. BBG geregelt.
Mit dem Tag der Ernennung entsteht für Beamte, Richter und Soldaten der Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG).
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Zur weiteren Anwendung von § 2 heranzuziehen sind u.a. folgende Erl. des BMVg:
– | ZDv A-1420/13 „Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit und Festsetzung der Dienstzeit (Berufungserlass)“; in Nr. 4 ist die Festsetzung der Dienstzeit von SaZ geregelt. |
a) Heranziehungsbescheid
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Nach § 72 Abs. 1 Satz 2[15], ggf. i.V.m. § 73 Satz 6, sind Dienstleistungspflichtigen Ort und Zeit des Diensteintritts durch Heranziehungsbescheid bekannt zu geben.
Wie der wehrpflichtrechtl. Einberufungsbescheid ist der Heranziehungsbescheid ein belastender VA mit „Doppelwirkung“.[16] Er ist einerseits gestaltender VA, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Dienstleistungspflichtigen, nur aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1, das Wehrdienstverhältnis begründet, auch wenn der Dienst nicht angetreten wird. Andererseits ist er befehlender VA, soweit er durch die Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts das Gebot konkretisiert, sich an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt einzufinden.[17] Befehlende und gestaltende Wirkung des Heranziehungsbescheides können zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten, wenn der Dienstleistungspflichtige beurlaubt oder der Vollzug des Heranziehungsbescheides ausgesetzt[18] worden ist. In diesen Fällen sind Ort und Zeit des Dienstantritts neu festzusetzen, es sei denn, diese Angaben hätten sich nicht geändert.[19] Die Dienstantrittsanordnung ist ebenfalls ein VA; ein wiederholender Heranziehungsbescheid ist nicht erforderlich.[20]
Der Heranziehungsbescheid muss schriftl. ergehen; eine fernmündliche Mitteilung genügt nicht.[21] Ein telefonischer Befehl eines Einheitsführers an einen Dienstleistungspflichtigen, sich sofort bei seinem Truppenteil einzufinden[22], ist rechtl. unbeachtlich, solange dem kein Heranziehungsbescheid vorausgegangen ist. Der Heranziehungsbescheid muss wirksam zugestellt sein (§ 70 Abs. 3).[23]
Erst wenn sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen und der Heranziehungsbescheid auch nicht aus anderen Gründen nichtig, d.h. unwirksam ist (§ 43 Abs. 3 VwVfG), treten die Rechtswirkungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein. Liegen die Voraussetzungen des § 44 VwVfG für die Nichtigkeit des Heranziehungsbescheides nicht vor, ist der VA lediglich rechtswidrig. In diesem Fall ist ihm Folge zu leisten.[24]
Unter „Zeitpunkt“ (des Diensteintritts) sind Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit zu verstehen. Nur wenn keine Uhrzeit angegeben worden ist, lässt es sich vertreten, den fiktiven Beginn des Wehrdienstverhältnisses auf den festgelegten Tag um Null Uhr zu bestimmen. I.d.R. wird durch den Heranziehungsbescheid für den tatsächlichen Dienstantritt am festgelegten Tag eine bestimmte Zeitspanne (bis spätestens . . . Uhr) verfügt.[25] Damit wird den Erfordernissen des Begriffes „Zeitpunkt“[26] und der Bestimmtheit eines VA Rechnung getragen. Erscheint der Dienstleistungspflichtige am festgelegten Tag vorher bei seinem Truppenteil, wird er im Zeitpunkt seiner persönlichen Meldung Soldat, andernfalls mit dem Ende dieser Zeitspanne.[27] Übernachtet er vor dem für ihn angeordneten Zeitpunkt seines Diensteintritts in der Kaserne, ohne sich förmlich bei seiner Einheit zu melden, wird er noch nicht Soldat.[28]
Der Heranziehungsbescheid kann nur für die Zukunft wirken. Ein auf ein zurückliegendes Datum datierter Heranziehungsbescheid ist selbst dann unwirksam[29], wenn der Dienstleistungspflichtige zugestimmt hat. Auch ohne explizite Regelung folgt dies aus dem Rechtsgedanken der § 8 Abs. 4 BeamtStG, § 41 Abs. 2 SG, wonach statusbegründende VA nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erlassen werden dürfen.
b) „Diensteintritt“
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Mit dem Zeitpunkt des Diensteintritts, der im Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wird, erhält der Dienstleistungspflichtige[30] von Gesetzes wegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) den Status eines RDL, egal, ob er sich bei der Truppe meldet oder nicht. Er unterliegt fortan sämtlichen Verpflichtungen nach dem SG, auch wenn er den Dienst nicht angetreten hat (gesetzl. Fiktion). Gleichzeitig ist für diesen Soldaten das WStG anwendbar; auch dieses stellt auf den Zeitpunkt des Diensteintritts ab. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Soldat gem. §§ 15, 16 WStG strafbar machen.[31] „Dienstantritt“ meint im Unterschied zum „Diensteintritt“, der rechtl. den Beginn des Wehrdienstverhältnisses markiert, die tatsächliche persönliche Meldung und die Aufnahme der Dienstgeschäfte. Der Anspruch des Soldaten auf Geld- und Sachbezüge nach dem WSG entsteht erst mit dem Tag des Dienstantritts (§ 2 WSG[32]).
Mit letzter Konsequenz hat der Gesetzgeber den Begriff „Diensteintritt“ nicht verwendet:
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SVG ist Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz die Zeit vom Tag des „tatsächlichen Diensteintritts“ in die Bw an. Gemeint ist hier offensichtlich der Tag der Dienstaufnahme, also des „Dienstantritts“, so wie dieser Begriff in § 2 Abs. 1 Nr. 3 gebraucht wird. § 20 Abs. 2 SBG verpflichtet den DiszVorg., alle Soldaten nach „Diensteintritt“ über die Rechte und Pflichten der VP zu unterrichten. Auch insoweit ist vom Dienstantritt[33] auszugehen, da abwesende Soldaten logischerweise nicht unterrichtet werden können.
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Das Wehrdienstverhältnis (künftiger) BS und SaZ beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung. Die Ernennung von BS und SaZ wird durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 als „Berufung“ bezeichnet. Hierfür sehen die §§ 37 ff. weitere Best. vor. Nach § 41 Abs. 2 wird die Begr. (und Umwandlung)