Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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Weiterbildung der SanOffz, vgl. BVerwG ZBR 1998, 145.

       [339]

      § 93 Abs. 2 Nr. 2.

       [340]

      Diese RVO soll die bisherige, rechtsstaatl. bedenkliche Festlegung mil. Ausbildungsinhalte nur im Erlassweg u. allein nach mil. Zweckmäßigkeitserwägungen beenden. Vgl. die Komm. zu § 27 Rn. 30.

       [341]

      Zum Folgenden BVerwGE 86, 169.

       [342]

      Ein Leistungsvergleich ist nur erforderlich, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten zu entscheiden ist. Daran fehlt es, wenn der ausgewählte Soldat sich bereits früher nach einem Leistungsvergleich mit anderen Bewerbern auf einem dem höherwertigen Dienstposten entspr. Dienstposten bewähren konnte u. damit objektiv einen Vorsprung aufzuweisen hat, vgl. BVerwG NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141.

       [343]

      BVerwG 1 WB 123.00 m.w.N.

       [344]

      BVerwG NZWehrr 1998, 248.

       [345]

      BVerwG (EA) 1 WB 44.11 Rn. 30.

       [346]

      BVerwG (EA) 1 WB 59.10 Ls 2 = NVwZ-RR 2012, 32.

       [347]

      BVerwGE 117, 81 = NZWehrr 2003, 120 (121); BVerwG (EA) 1 WB 6.07 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9; BVerwG 1 WB 36.09 Rn. 38 = BVerwGE 136, 119, jew. m.w.N.

       [348]

      BVerwG ZBR 2003, 359 = IÖD 2003, 147.

       [349]

      BVerwGE 136, 198 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55.

       [350]

      BVerwG ZBR 2001, 31 m.w.N.

       [351]

      Die Rspr. zunächst für Beamte, die einer Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsstelle zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen schriftl. dokumentieren zu müssen (OVG Münster ZBR 2009, 274 = IÖD 2009, 88 im Anschluss an BVerfG ZBR 2008, 169), gilt auch für Entscheidungen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige mil. Verwendung betreffen (vgl. BVerwGE 128, 329 (335 f.) = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41; BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, jew. Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist primär, wer für die Auswahlentscheidung zuständig ist (BVerwG [EA] 1 WB 52.08 Rn. 29 = BVerwGE 136, 36).

       [352]

      So der 1. WDS des BVerwG (NZWehrr 1984, 214 [Ls]- juris): „Die Festlegung eines die Lebenserfahrung würdigenden Mindestlebensalters ist angesichts der großen Zahl geeigneter HFw sachgerecht, weil nur so eine befriedigende Anzahl von ihnen rechtzeitig vor ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr zum Oberstabsfeldwebel befördert werden kann.“ Diese Rspr. verkennt, dass es keine grds.o. absolute, sondern immer nur eine relative, an der Qualifikation der Bewerber gemessene Eignung gibt.

       [353]

      Aus der „Philosophie der Kameradschaft“ abgeleitete Forderungen gehen so weit, selbst Soldaten im unteren Leistungsdrittel grds. zum „Zieldienstgrad“ zu führen. Für Beamte erteilen Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 22 Rn. 3, etwaigen personalpol. Vorstellungen eine klare Absage, wonach möglichst das Gros der Beamten einer Laufbahn, einschl. vieler durchschnittlich leistungsfähiger u. -bereiter Beamter, mit Beförderungen bis in Spitzenämter der Laufbahn rechnen können soll. Ihre zutr. Einschätzung, dies laufe auf die Ausschaltung der Leistungsauswahl hinaus u. sei unzulässig, gilt entspr. für das soldatische Dienstrecht.

       [354]

      BVerwG IÖD 2005, 74 (75) = DöD 2005, 162 (163 f.). Bestätigt durch BVerwG IÖD 2005, 158 = DÖV 2005, 694. Auch wenn diese Entsch. zum Beamtenrecht ergangen sind, gelten ihre Rechtsgedanken entspr. für Soldaten.

       [355]

      Vgl. zum Folgenden Eichen, NZWehrr 2011, 25.

       [356]

      Die ZDv A-1340/49 Nr. 236 fordert z.B. für eine Beförderung zum StFw eine Wartezeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Fw, obwohl eine Dienstpostenbündelung besteht (s. Rn. 103). Reine Wartezeiten sind rechtwidrig u. müssen unverzüglich aufgehoben werden. Obwohl das Problem den Verantwortlichen im BMVg schon lange bekannt ist, ist bisher nichts geschehen – ein klarer Gesetzesverstoß!

       [357]

      BVerwG IÖD 2005, 74 (76).

       [358]

      BVerwG (EA) 2 C 12.14 Ls 1 u. Rn. 17. Vgl. auch Eckstein, ZBR 2009, 86 (88).

       [359]

      Vgl. auch § 18 Satz 3 BBesG.

       [360]

      Unberührt bleibt die Möglichkeit der Berufung auf das Lebensalter, wenn es sich als leistungsbezogenes Kriterium darstellt, vgl. z.B. Rn. 35.

       [361]

      Vgl. die Komm. zu § 27 Rn. 26.

       [362]

      BVerwG IÖD 2005, 158 = DÖV 2005, 694.

       [363]

      Diese verlangt das BVerwG a.a.O. außer bei unmittelbar drohender Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (entspr. der SK).

       [364]

      BVerfGE 28, 36 (41).

       [365]

      In der Tendenz wohl ebenso BVerwGE 80, 123 (126 – „von einem (...) dienstälteren


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