Soldatengesetz. Stefan Sohm

Soldatengesetz - Stefan Sohm


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      BVerwGE 111, 22 = NZWehrr 2000, 82 (mit Anm. Bachmann, S. 83).

       [309]

      BVerwG NVwZ-RR 2005, 829 = ZBR 2005, 425.

       [310]

      BVerwGE 93, 232 = RiA 1992, 306.

       [311]

      BVerwG DokBer B 1995, 33; BVerwG ZBR 2005, 391.

       [312]

      BVerwG 1 WB 75.78.

       [313]

      BVerwG 1 WB 55.96; BVerwG 1 WB 73.98.

       [314]

      BVerwG 1 WB 8.92 = NZWehrr 1993, 124 (Ls).

       [315]

      BVerwG NZWehrr 1996, 208.

       [316]

      BVerwG NZWehrr 1995, 28; BVerwGE 83, 19 (21 f.) = NZWehrr 1986, 73. Das BMVg hat sein Ermessen durch Nr. 309 Buchst. c des Zentralerl. B-1300/46 „Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung“ in der Weise gebunden, dass BS u. SaZ, welche die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, sofern es wegen der Versetzung nicht möglich wäre, das Mandat wahrzunehmen, nur auf eigenen Antrag o. aus zwingenden dienstl. Gründen versetzt werden dürfen. Diese Ermessensbindung ist rechtl. unbedenklich (vgl. BVerwGE 73, 51; BVerwGE 73, 246; BVerwGE 83, 333).

       [317]

      Sie ähnelt der Abordnung der Beamten, vgl. § 27 BBG.

       [318]

      Vgl. ZDv A-1300/14 Nr. 108.

       [319]

      Dieses Merkmal lässt wie im Beamtenrecht („Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“) die Kommandierung als vorgeschaltete Bewährungszeit vor einer Versetzung zu.

       [320]

      Vgl. BVerwGE 130, 165 (174 f.) = PersR 2008, 367 (371) zu Soldaten in der BwVerw.

       [321]

      SchAPL, SG, § 3 Rn. 80.

       [322]

      Die Annahme von Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 Rn. 61, die Verwendung sei endgültig, wenn der Soldat länger als ein Jahr bei der neuen Dienststelle o. am neuen Standort Dienst leiste, war weder durch Vorschriften belegt noch entsprach sie der Praxis des BMVg. Auch beamtenrechtl. sind längere Abordnungszeiträume zulässig (vgl. § 27 Abs. 3 BBG).

       [323]

      Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BUKG ist in besonderen Fällen eine Zusage der Umzugskostenvergütung bei Kommandierungen zulässig. Ist ein Soldat in einem Wirtschaftsbetrieb tätig, kommt eine Versetzung zu einer firmennahen Bw-Dienststelle mit anschließender „heimatnaher“ Kommandierung in Frage.

       [324]

      Vgl. z.B. § 29 Abs. 2 Satz 2 WDO; Dau/Schütz, WDO, § 29 Rn. 15.

       [325]

      Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrds.) vereinbar ist, dass bei einer Dienstreise der Auslandsverwendungszuschlag erst ab dem 15. Tag, dagegen bei der Kommandierung während der gesamten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland gezahlt wird, ist von den allg. VG zu klären (BVerwG 1 WB 49.09 Ls 2 u. Rn. 35 – juris).

       [326]

      ZDv A-1300/14 Nr. 113 f.

       [327]

      Vgl. BVerwG [EA] 1 WB 47.12 Rn. 29 ff. zum Streitfall über die nachträgliche Umwandlung der AO einer Auslandsdienstreise in eine Kommandierung, hilfsweise die Feststellung, dass die AO zur Dienstreise rechtswidrig war u. statt dessen eine Kommandierung zu verfügen gewesen wäre.

       [328]

      ZDv A-1300/14 Nr. 105. Der Dienstpostenwechsel entspricht der beamtenrechtl. Umsetzung (vgl. o. Rn. 79) innerhalb einer Behörde.

       [329]

      BVerwGE 93, 232 = RiA 1992, 306.

       [330]

      Hier muss mittels einer Bestenauslese ggf. ein Unwilliger ausgewählt werden.

       [331]

      BVerwG (EA) 1 WB 39.09 Rn. 28 = BVerwGE 136, 388.

       [332]

      BVerfGE 39, 334 (354).

       [333]

      Vgl. SchAPL, SG, § 3 Rn. 7 m.w.N.

       [334]

      Das Wort „Stau“ impliziert einen vermeintlichen Rechtsanspruch auf Beförderung. Diese steht aber stets unter dem Primat der Bestenauslese. Nur der bestgeeignete u. leistungsstärkste Bewerber hat – eine Planstelle vorausgesetzt – einen Anspruch auf Beförderung, nicht schon der „grundsätzlich“ geeignete Soldat. Die Rechtslage verkennend („Beförderungsstau“) JB 2008 des WBeauftr, BT-Drs. 16/12200, 28, wo zudem die nach dem Leistungsgrds. notwendige Bildung von Eignungsreihenfolgen für Bewerber offenbar krit. gesehen wird. Vgl. auch die Komm. zu § 44 Rn. 22.

       [335]

      Vgl. allg. Kunig, in: v. Münch/Kunig, GGK I, Art. 33 Rn. 33.

       [336]

      BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 – 1 WB 5/13, juris, Rn. 21 m.w.N.

       [337]

      BVerwG (EA) 1 WB 7.13 = BVerwGE 149, 153.

       [338]


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