Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz - Eva-Maria Kremer


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eingegangen sind. Hierbei ist auf den Zeitraum zwischen dem Eingang der Ermittlungsergebnisse bei der Vollstreckungsbehörde in dem der Erhebung zugrundeliegenden Verwaltungsvollstreckungsverfahren und dem Eingang des Auskunftsersuchens aus dem Verfahren der weiteren Vollstreckungsbehörde abzustellen (BT-Drs. 18/11613, S. 16). Der Gesetzgeber begründet diese Dreimonatsfrist mit der sonst fehlenden Aktualität des Inhalts (vgl. BT-Drs. 18/11613, S. 16).

      § 5a Abs. 3 bestimmt nicht, dass die Vollstreckungsbehörde den Inhalt jeder einzelnen Erhebung drei Monate speichern muss; auch werden die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde, bei Vorliegen von Auskunftsdaten aus einem vorherigen Vollstreckungsverfahren neue Erhebungen nach § 5a Abs. 1 und 2 vorzunehmen, nicht eingeschränkt. Vielmehr wird allein die Übermittlung vorhandener, der Vollstreckungsbehörde bekannter und verfügbarer Ermittlungsergebnisse an andere Vollstreckungsbehörden klarstellend geregelt und im Interesse des Datenschutzes und der Effektivität der Vollstreckung beschränkt. Im Übrigen verbleibt es deshalb bei den allgemeinen Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten durch die Vollstreckungsbehörde (BT-Drs. 18/11613, S. 16 f.).

      13

      Für Datenerhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 werden in Anlehnung an die parallelen Vorschriften in § 755 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO Beschränkungen zugunsten von Unionsbürgern festgelegt.

      Kapitel I Kommentar zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen › § 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

      (1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1 der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners erheben und
2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.

      Erläuterungen

      I.Zu Absatz 11 – 3

       1.Zu Nummer 12

       2.Zu Nummer 23

      II.Zu Absatz 24

      1

      Mit § 5b Abs. 1 werden im Wesentlichen in Anlehnung an § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechende Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde begründet. So sind Datenerhebungen nach den Nummern 1 und 2 zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Vermögensauskunft nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 284 Abs. 1 AO nicht nachkommt oder eine vollständige Befriedigung der Forderung voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

      Wie auch in § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO werden die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde nur subsidiär zur Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners begründet. Dies wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da im Rahmen der Abwägung von informationellem Selbstbestimmungsrecht des Vollstreckungsschuldners einerseits und dem Interesse der Vollstreckungsbehörde an einer zügigen und erfolgreichen Vollstreckung andererseits ein Ausgleich durch die abgestufte Vorgehensweise gesichert wird (BT-Drs. 18/11613, S. 17).

      Wie bei § 802l Abs. 1 ZPO ist die zu erlangende Auskunft begrenzt auf solche Bereiche, die typischerweise für die Vollstreckung von Bedeutung sind, nämlich der Bezug von Arbeitseinkommen (Nummer 1) und das Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nummer 2).

      2

      Nummer 1 entspricht § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Sie begründet die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Erhebung von Namen, Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erhebung zielt auf die Klärung ab, ob eine Lohnpfändung möglich ist.

      Aus Gründen der Effektivität und der Effizienz ist die Abfrage als einstufiges Verfahren ausgestaltet. Der Gerichtsvollzieher kann sein Ersuchen an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten und muss damit den zuständigen Träger nicht erst ermitteln. Wenn der ersuchte Träger die Daten nicht kennt, leitet er das Gesuch an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter (Krüger/Rauscher/Wagner, Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 802l Rn. 21).

      Die Übermittlungsbefugnisse der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ergeben sich aus § 74a Abs. 1 S. 1 SGB X.

      3

      Die mit § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO korrespondierende Nummer 2 wiederholt zur Klarstellung die bereits gegenwärtig bestehende Befugnis der Vollstreckungsbehörde, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten des Vollstreckungsschuldners nach § 39 Abs. 3 S. 1 StVG zu erheben. Nachdem die Haltereigenschaft das Eigentum an dem betreffenden Fahrzeug indiziert, ermöglicht diese Abfrage wichtige Informationen über denkbare Vollstreckungsobjekte.

      Die entsprechenden Übermittlungsbefugnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben sich aus § 39 Abs. 3 StVG.


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