Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz / Verwaltungszustellungsgesetz. Eva-Maria Kremer
der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners nach § 5 VwVG i.V.m. § 249 Abs. 2 S. 1 AO und der korrespondierenden Übermittlungsbefugnis der Meldebehörde nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 7 des Bundesmeldegesetzes ergibt (BT-Drs. 18/11613, S. 15). Ebenso wie bei Befugnis des Gerichtsvollziehers nach § 755 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners ist auch bei der Befugnis der Vollstreckungsbehörde die Erhebung der gegenwärtigen Anschriften des Vollstreckungsschuldners sowie von Angaben zu dessen Haupt- und Nebenwohnung inbegriffen.
Führt die Anfrage bei der Meldebehörde nicht zum Erfolg, kann die Vollstreckungsbehörde bei den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden Daten zur Bestimmung des Aufenthaltsortes des Vollstreckungsschuldners erheben. Der Gesetzgeber verwendet im Hinblick auf die Befugnis zur Datenerhebnung das Wort „darf“ – wie auch in Absatz 2 –. Dies ist ein typisches Anzeichen für eine der Vollstreckungsbehörde zustehende Ermessensentscheidung (vgl. zu der Begrifflichkeit BVerwG B 5.5.2014 – 6 B 46/13, juris Rn. 8 = NVwZ 2014, 1034 (1035); Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 114 Rn. 16; Stelkens/Bonk/Sachs § 40 Rn. 21; a.A. bzgl. § 5a Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr, BeckOK VwVfG, 39. Ed. 1.1.2018, VwVG § 5a Rn. 4 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzgebers zu § 755 ZPO (BT-Drs. 16/13432, S. 43), wobei dort jedoch lediglich mitgeteilt wird, dass mit der Änderung des Wortes „darf“ statt „kann“ die Terminologie der Befugnisnorm zur Datenerhebung an die im Bundesdatenschutzrecht übliche Terminologie angepasst werde).
2. Angaben erheben beim Ausländerzentralregister (Nr. 1)
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Anhand von Nummer 1 wird die Befugnis der Vollstreckungsbehörde begründet, beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners aus der Bundesrepublik Deutschland und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zu erheben. Diese Regelung entspricht § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Übermittlungsbefugnisse für das Ausländerzentralregister ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) und für die Ausländerbehörde aus § 90 Abs. 6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG).
3. Angaben erheben beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 2)
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Die Befugnis, die bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners zu erheben, wird durch Nummer 2 festgelegt. Hierbei findet es sich die Entsprechung zu § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung leiten ihre Übermittlungsbefugnisse aus § 74a Abs. 1 SGB X ab.
4. Angaben erheben beim Kraftfahrt-Bundesamt (Nr. 3)
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Wiederholt wird zur Klarstellung die bereits gegenwärtig bestehende Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Abfrage der Halterdaten des Vollstreckungsschuldners nach § 39 Abs. 3 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beim Kraftfahrt-Bundesamt (BT-Drs. 18/11613, S. 16).
Das Kraftfahrt-Bundesamt wird durch § 39 Abs. 3 StVG zur Datenübermittlung berechtigt.
II. Zu Absatz 2
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Die Ermittlung der Anschrift, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Vollstreckungsschuldners wird durch die Einsichtnahme in unterschiedliche Register (Nr. 1) oder durch Einholung der Auskunft beim für § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) zuständigen Gewerbeamt ermöglicht. Es handelt sich um Vollstreckungsschuldner, die juristische Personen, Personenvereinigungen, Kaufleute sowie sonstige Gewerbetreibende darstellen.
Die Regelung entspricht § 755 Abs. 1 S. 2 ZPO.
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Die Einsichtnahme in das Registerportal der Länder (§ 9 Abs. 1 S. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und das Unternehmensregister (§ 8b HGB) – welche jeweils einen Online-Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister ermöglichen – ist zwar ohnehin jedem zu Informationszwecken gestattet (§ 9 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, § 156 Abs. 1 S. 1 Genossenschaftsgesetz und § 9 Abs. 6 S. 1 HGB). Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 BGB ist zudem jedem die Einsicht in das Vereinsregister gestattet. Durch Absatz 2 soll für die Vollstreckungsbehörde – wie für den Gerichtsvollzieher – aber eine eindeutige Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass diese zur Ermittlung der Hauptniederlassung oder des Sitzes und – soweit im jeweiligen Register erfasst – der Anschrift des Vollstreckungsschuldners in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister Einsicht nehmen kann. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf Anschriften, die im Rahmen der Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erfasst werden und gemäß § 14 Abs. 5 S. 2 GewO allgemein zugänglich gemacht werden dürfen (BT-Drs. 18/11613, S. 16).
III. Zu Absatz 3
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In Anlehnung an § 755 Abs. 3 ZPO werden Befugnisse zur Übermittlung von nach Abs. 1 Nr 2 und Abs. 2 gewonnenen Daten an eine weitere Vollstreckungsbehörde begründet, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei dieser vorliegen. An die Stelle der Vollstreckungsgläubiger des § 755 Abs. 3 ZPO treten bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 252 AO, der über § 5 Abs. 1 VwVG Anwendung findet, die Vollstreckungsbehörden.
Bereits § 755 Abs. 3 ZPO diente der Klärung der zuvor in der Zwangsvollstreckung streitigen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher Ermittlungsergebnisse zum Aufenthaltsort, die auf Grund des Vollstreckungsauftrages eines Gläubigers eingeholt wurden, auch für einen Auftrag eines weiteren Gläubigers genutzt werden dürfen, wenn dem Gerichtsvollzieher diese Daten zum Zeitpunkt des Auftrags des zweiten Gläubigers noch zulässigerweise vorliegen und dem zweiten Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist (BT-Drs. 18/11613, S. 16).
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Warum eine inhaltliche Abweichung von § 755 Abs. 3 ZPO durch eine Einschränkung auf die in Abs. 1 Nr. 2 beim gesetzlichen Rentenversicherunsträger erhobenen Daten erfolgt ist, kann der Begründung des Gesetzgebers nicht entnommen werden. Ein sachlicher Grund ist für diese Einschränkung nicht ersichtlich (Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr, BeckOK VwVfG, 39. Ed. 1.1.2018, VwVG § 5a Rn. 15). Ein Versehen des Gesetzgebers wird wohl auszuschließen sein (a.A. Bader/Ronellenfitsch/Deusch/Burr), denn der Gesetzgeber macht deutlich, dass er mit § 5a Abs. 3 lediglich „in Anlehnung an § 755 Abs. 3 ZPO entsprechende Befugnisse“ begründen möchte (BT-Drs. 18/11613, S. 16),
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Bei den zu übermittelnden