Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand


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und Verpflichtungsvertrag495

       b)Einreden aus dem Grundgeschäft496

       c)Mängel im Übertragungs- oder Verpflichtungsvertrag497, 498

       d)Wechselverpflichtung499

       5.Wertpapiere – Übersicht500 – 510

       a)Einteilung von Wertpapieren501

       b)Arten von Wertpapieren502

       c)Übersicht zu den Arten von Wertpapieren503

       d)Inhaberschuldverschreibung und Inhaberpapiere allgemein504 – 506

       e)Inhalt und Form der Inhaberschuldverschreibung; digitale Wertpapiere (Token)507 – 509

       f)Vinkulierung510

       6.Kleinurkunden511 – 514

       a)Kontroll- oder Ausweiszeichen512

       b)Inhabermarken, -zeichen513

       c)Legitimationspapiere514

       7.Schuldanerkenntnis515 – 520

       III.Kreditsicherheiten521 – 523

       1.Überblick521

       2.Akzessorische, abstrakte und fiduziarische Sicherheiten522, 523

       IV.Bürgschaft524 – 539

       1.Lebenstypen524

       2.Zustandekommen525 – 534

       a)Sittenwidrigkeit527, 528

       b)Akzessorietät529 – 531

       c)Einrede der Vorausklage532

       d)Rückgriffs- und Befreiungsansprüche des Bürgen533, 534

       3.Besondere Bürgschaftsarten535 – 539

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › A. Grundsätze

      21

      Bürgerliches Recht ist nicht gleich BGB, Handelsrecht ist nicht gleich HGB. Zum einen treten jeweils weitere Gesetze und ungeschriebene Grundsätze hinzu, etwa im Arbeitsrecht, bei Handelsbräuchen. Zum anderen enthalten BGB und HGB teils Vorschriften öffentlich-rechtlichen Charakters wie vielfach im Mietrecht oder etwa das Firmenrecht. Der eher konturlose Begriff Wirtschaftsrecht vereint all das und umfasst auch weitere Rechtsgebiete wie das Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Kapitalmarktrecht.

      22

      An erster Stelle stehen nicht nur gesetzessystematisch die vertraglichen Schuldverhältnisse des BGB, ergänzt durch solche des HGB („Handelsgeschäfte“). Sie sind gerichtet auf die Beschaffung von Waren oder (Dienst-)Leistungen – zumeist – gegen Bezahlung. Die Beschaffung kann sich auf Warenumsatzgeschäfte beziehen und ist dann meist Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag, sie kann sich stattdessen auch auf Überlassungsgeschäfte auf Zeit beziehen und ist dann Miete, Pacht, Leihe oder Darlehen. Schließlich kann sie sich auf die Beschaffung von Arbeitsleistung bzw. Herstellung beziehen, die sich in einer zweckgerichteten Leistung erschöpfen kann (Dienstvertrag) oder auf die Beschaffung eines Arbeitsergebnisses bezieht (Werkvertrag).


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