Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand
Erbrecht, §§ 2019; 2041; 2111, ähnlich schließlich bei § 1646.
Von ihrer Wirkung gehört auch die Vorschrift des § 1357 hierher (ehem. sog. Schlüsselgewalt), wonach sich Eheleute bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs stets wechselseitig mitverpflichten (Gesamtschuld, §§ 427, 421) und mitberechtigen (Gesamtgläubiger, §§ 1357 Abs. 1 S. 2, 428[20]).
c) Vertretungsmacht nach BGB
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Jedes Vertreterhandeln vermag Rechtswirkungen für und gegen den Vertretenen nur zu zeitigen, wenn der Vertreter hierfür vom Vertretenen ermächtigt war, §§ 164 Abs. 1, 177 Abs. 1.[21] Vertretungsmacht ist der Oberbegriff. Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2, egal ob für konkrete Willenserklärungen, so bei § 164 Abs. 1, oder für bestimmte Geschäftsvorfälle ausgesprochen, so bei §§ 49–56 HGB) im Unterschied zur gesetzlichen Vertretungsmacht (z.B. § 1629 Abs. 1 S. 1) oder organschaftlichen.
Überschreitet der Vertreter bewusst oder versehentlich den Ermächtigungsumfang, so berechtigt und verpflichtet das derart abgeschlossene Geschäft nicht den Hintermann (vgl. § 177 Abs. 2), vielmehr haftet der vermeintliche Vertreter selbst (vgl. § 179). Die genaue Bestimmung des Umfangs der Vertretungsmacht entscheidet also über die rechtsgeschäftlichen Wirkungen im Außenverhältnis und ist somit Maßstab für Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr.
Es gilt im BGB: Das rechtliche Können (also die wirksame Zurechnung des Vertreterhandelns im Außenverhältnis mit einem Dritten) hängt ab vom rechtlichen Dürfen (also dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vertreter).
d) Vertretungsmacht nach HGB: Prokura, Handlungsvollmacht
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Im Handels- und Gesellschaftsrecht[22] ist Vertreterhandeln von Gesetzes wegen aus Verkehrsschutzgründen weitgehend typisiert und überdies im Außenverhältnis teils unbeschränkbar, so gem. §§ 49 f. HGB für die Prokura (sie „ermächtigt zu allen Arten von (…) Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend)eines Handelsgewerbes mit sich bringt“); für § 54 HGB mit den verschiedenen Formen der Handlungsvollmacht („alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes (…) gewöhnlich mit sich bringt“), gilt dies eingeschränkt nur im Rahmen des Vertrauensschutzes (§ 54 Abs. 3 HGB). Handlungsvollmacht hat daher stets die Kassiererin im Supermarkt, solange sie an der Kasse sitzt, über §§ 55 Abs. 1, 91 Abs. 1 HGB aber auch alle Handelsvertreter, sofern sie überhaupt Abschlussvertreter und nicht nur Vermittler sind. § 56 HGB hat beim Ladenangestellten die gleiche Funktion wie § 54 HGB, lediglich mit viel geringerer Reichweite.
Diese Typisierung des Umfangs der Vertretungsmacht schützt den Vertragspartner und somit den Handelsverkehr an sich im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts. Das rechtliche Können (Außenverhältnis) ist im HGB vom rechtlichen Dürfen (Innenverhältnis) unabhängig.
Sehr umfassend ist auch die Vertretungsbefugnis von Organen von Gesellschaften. Es sind dies der Geschäftsführer der GmbH, § 35 Abs. 1 GmbHG, der Vorstand der Aktiengesellschaft, § 78 Abs. 1 AktG, oder die Komplementäre einer OHG bzw. KG, §§ 125 f. HGB (für die KG über §§ 161 Abs. 2, 170 HGB). Hierbei sind alle im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Beschränkungen des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam, vgl. § 37 GmbHG, § 78 Abs. 1 AktG, § 126 Abs. 2 HGB. (Z.B. betragsmäßige) Einschränkungen, die sich aus dem Anstellungsvertrag des Organs oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben können, binden also nur im Innenverhältnis von Organ und Gesellschaft. Bei Verstößen ist das Rechtsgeschäft wirksam, das handelnde Organ macht sich gegenüber seiner Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Der Geschäftsführer sollte deshalb in solchen Fällen das Rechtsgeschäft ausdrücklich nur vorbehaltlich der Zustimmung etwa von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung („Gremienvorbehalt“), in Form einer aufschiebenden Bedingung nach § 161 Abs. 1, schließen.
Im Handels- und Gesellschaftsrecht sind einschränkend v.a. die Gesamtvertretung möglich, § 125 Abs. 2 HGB, oder sogar der gesetzlich vorgesehene, aber durch Gesellschaftsvertrag abänderbare Regelfall, § 35 Abs. 2 GmbHG, § 78 Abs. 2 AktG. Das Prinzip der Selbstorganschaft[23] lässt bei Fehlen oder Ausscheiden des letzten weiteren gesamtvertretungsberechtigten Organmitglieds die Einzelvertretungsbefugnis des Verbleibenden wieder aufleben. Eine organschaftliche Vertretung einer Gesellschaft ist dadurch stets sichergestellt (vgl. auch § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG zur Führungslosigkeit). Daneben beschränken sog. Grundlagengeschäfte, die das Unternehmen selbst zum Gegenstand haben und deshalb zwingend den Gesellschaftern vorbehalten bleiben müssen, den Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht. Tätigt ein organschaftlicher Vertreter dennoch solche Geschäfte, sind diese gem. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, allerdings meist ohne dass der Vertragspartner deswegen den Organvertreter belangen könnte (vgl. § 179 Abs. 3).
e) Grenzen jeder Vertretungsmacht
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Schließlich wird jede Vertretungsmacht beschränkt durch das Verbot des kollusiven Handelns von Vertreter und Geschäftspartner zum Nachteil des Vertretenen und des offenkundigen Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Vertreter.[24] § 181 verbietet Insichgeschäfte des Vertreters.[25]
f) Widerruf der Vollmacht
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Die Vertretungsbefugnis endet grundsätzlich durch ihren Widerruf.[26] Fälle organschaftlicher Vertretung enden üblicherweise durch das Ausscheiden aus dem Organ als solches. Hinsichtlich der handels- und gesellschaftsrechtlichen Vollmachten und Organstellungen ist zum Schutz des Vertragspartners § 15 HGB zu beachten, soweit die Handelsregisterlage nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt; außerdem §§ 674 und 729 BGB, die das einer erteilten Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Geschäftsführungsbefugnis aus Auftrag oder Gesellschaft) und damit gem. § 169 auch seine Vollmacht fortbestehen lassen, solange der Vertreter von ihrem Erlöschen nicht weiß oder wissen müsste. § 169 schützt damit den Vertreter im Hinblick auf § 179 Abs. 2.
g) Duldungs- und Anscheinsvollmacht
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Auch ohne Erteilung einer Vollmacht kann das Handeln eines angemaßten Vertreters Rechtsfolgen für den so Vertretenen haben: wenn er weiß, dass ein anderer für ihn handelt und er dessen Auftreten bewusst duldet, sog. Duldungsvollmacht. Die bewusste Duldung kann dabei als konkludente Vollmachtskundgabe nach §§ 171, 172 behandelt werden. Der Vertretene ist damit an das Rechtsgeschäft aus dem Vertreterhandeln gebunden.
Um eine Anscheinsvollmacht handelt es sich, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen nicht kennt, bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte kennen und verhindern können. Ein solcher Fahrlässigkeitsvorwurf kann nur dann Bestand haben, wenn rechtlich ein bestimmtes Verhalten erwartbar gewesen wäre und der Dritte redlicherweise darauf vertrauen durfte (vgl. § 54 Abs. 3 HGB analog). Damit steht die Anscheinsvollmacht einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen nahe, was sich aus gewisser Häufigkeit und Dauer des unbefugten Vertreterhandelns oder der Aufsichtspflicht über den Handelnden (z.B. elterliche Sorge) ergeben kann. Die Haftung des nur aus Anscheinsvollmacht Vertretenen wäre dann meist nur auf Ersatz des Vertrauensschadens (sog. negatives Interesse) gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 beschränkt und ggf. wegen Mitverschuldens nach § 254 zu kürzen.[27]
h) Vollmacht und Publizität des Handelsregisters
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Noch weitergehend schützt § 15