BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil - Harm Peter Westermann


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Geschäftsgrundlage und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund – sind in § 313 bzw § 314 kodifiziert. Deutlich wird die von § 242 ermöglichte Flexibilität heute noch etwa im schadensrechtlichen Institut der Vorteilsausgleichung.[116]

      Teil I Grundlagen§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › VII. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

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      Teil I Grundlagen§ 1 Ziele und Prinzipien des Schuldrechts › VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

VIII. Relativität der Schuldverhältnisse

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