BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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voraus. Die Norm kann eingreifen, wenn C im Einzelfall A zum Vertragsbruch überredete und ihn von allen Ansprüchen der B freistellte, nur um diese zu schädigen.[131] Davon ist hier nicht auszugehen, weshalb sich B mit Schadens- bzw Aufwendungsersatz begnügen muss.

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      Wie jedes schuldrechtliche Prinzip setzt sich die Relativität der Schuldverhältnisse nicht immer anderen Prinzipien oder Gerechtigkeitsgedanken gegenüber durch. Man kann insoweit auch von Durchbrechungen der Relativität der Schuldverhältnisse sprechen. Dabei geht es um Situationen, in denen Dritte aus spezifischen Gründen von den Rechten und Pflichten aus einem Schuldverhältnis berührt werden – sie also ein fremdes Schuldverhältnis ausnahmsweise doch einmal etwas angeht.

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      Anmerkungen

       [1]

      Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe (1999), S. 34.

       [2]

      Dazu näher Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 15 ff.

       [3]

      Arnold, Bürgerliches Recht und Rechtsphilosophie – Gegenseitige Anerkennung und Gerechtigkeit als Schlüssel zur Rationalität des Rechts, in: Klippel/Loehnig/Walter, Grundlagen und Grundfragen des Bürgerlichen Rechts (2016), S. 5.

       [4]

      Dazu schon oben Rn 4.

       [5]

      Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 254.

       [6]

      Etwa Staudinger/Honsell, Eckpfeiler des Zivilrechts (2018), Einleitung zum BGB Rn 47; Oechsler, Gerechtigkeit im modernen Austauschvertrag (1997), S. 57 ff; Wendehorst, Anspruch und Ausgleich (1999), S. 14 ff; Radbruch, Rechtsphilosophie. Studienausgabe (1999), S. 120.

       [7]

      Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), passim.

       [8]

      Ausführlich Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 153 ff.

       [9]

      Näher dazu Rn 760 und 776 f.

       [10]

      Ausführlich dazu Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 175 ff.

       [11]

      Beispiele dazu unter Rn 135.

       [12]

      Arnold, Verhaltenssteuerung als rechtsethische Aufgabe auch des Privatrechts?, in: P. Bydlinski, Prävention und Strafsanktion im Privatrecht – Verhaltenssteuerung durch Rechtsnormen (2016), S. 39.

       [13]

      Dazu auch Rn 1090.

       [14]

      Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 186 ff.

       [15]

      Näher Arnold, Vertrag und Verteilung (2014), S. 259 ff.

       [16]

      Dazu unten Rn 16 ff.

       [17]

      Diesen Freiheitsaspekt nennt man auch „negative Freiheit“ und verbindet damit Freiheit etwa von staatlicher Beeinflussung oder auch von Zwang oder Drohung (vgl § 123).

       [18]

      Diesen Freiheitsaspekt nennt man auch „positive Freiheit“ und verbindet damit Freiheit etwa zur Verfolgung eigener Ziele oder auch dazu, ein selbstbestimmtes oder gutes oder gehaltvolles Leben zu führen.

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