BGB-Schuldrecht Allgemeiner Teil. Harm Peter Westermann

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sind Schutzpflichten iSd § 241 Abs. 2 nur unter bestimmten Voraussetzungen einklagbar.[15] Ihre Verletzung wird in erster Linie durch Schadensersatzansprüche sanktioniert (vgl § 280 Abs. 1 und §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282). Schutzpflichtverletzungen können bei gegenseitigen Verträgen auch ein Rücktrittsrecht begründen (§ 324). Bei der eigenständigen Einklagbarkeit (etwa der Pflicht der Malermeisterin, mein Klavier nicht während des Streichens zu beschädigen) war die früher hM skeptisch: Nicht ausdrücklich geregelte Schutzpflichten wurden als nicht einklagbar angesehen.[16] Heute ist man zu Recht großzügiger: Schutzpflichten sind einklagbar, wenn eine Rechtsverletzung droht, die verletzte Pflicht inhaltlich hinreichend bestimmt ist und ein Schutzbedürfnis des Gläubigers besteht.[17]

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      Schutzpflichten können schon bestehen, bevor überhaupt ein Schuldverhältnis zustande gekommen ist. Das zeigt § 311 Abs. 2: Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 entstehen beispielsweise schon durch die Anbahnung eines Vertrages. Wenn A einen Klamottenladen betritt, treffen die Inhaberin des Ladens ihm gegenüber schon vor Vertragsschluss Schutzpflichten. Sie muss etwa den Boden rutschfrei und frei von Stolperfallen halten. Auch wenn die Leistungen ausgetauscht sind, können weiterhin Schutzpflichten bestehen: Etwa zur Warnung über Gefahren gekaufter Produkte. Solche Schutzpflichten nennt man auch nachwirkende Nebenpflichten oder nachwirkende Schutzpflichten. Zu ihnen gehören auch Pflichten zur Bereithaltung von Ersatzteilen oder zum Rückruf von Produkten.

      So liegt es auch in Fall 9: Mit dem Austausch der Leistungen ist der Kaufvertrag vollzogen. Dennoch trifft V eine nachwirkende Schutzpflicht gegenüber K: Sie muss K darüber informieren, dass die von ihr gekauften Schuhe gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. T wird ihr daher mitteilen, dass sie verpflichtet ist, K zu kontaktieren oder – wenn V keine Kontaktdaten besitzt – die Käufer durch öffentliche Bekanntmachung aufzuklären. Kommt V ihrer Schutzpflicht nicht nach, können hierdurch Ansprüche der K auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 entstehen.

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