Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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GesR 2020, 213, 217.

       [8]

      Klucker § 2 Rn. 184 ff., 204 ff.; OVG Niedersachsen Beschl. v. 11.5.2020 – 13 MN 143/20; dagegen OVG Schleswig Beschl. v. 7.4.2020 – 3 MB 13/20 Verhältnismäßigkeit bejahend.

       [9]

      Kluckert § 2 R. 214 ff.; BVerfG Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, BVerfGE 149, 293, 333.

       [10]

      Kluckert § 2 Rn. 216.; Mers 2019, 212, 234.

      5. Kapitel Infektionsschutzrecht › VI. Entschädigung

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       1Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. 2Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. 4Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

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      Diese Regelung gilt zunächst vom 30.3.2020 bis zum 31.12.2020. Der Anspruch ist auf die Dauer von sechs Wochen befristet und der Höhe nach auf 67 % des Verdienstausfalls beschränkt und auf maximal 2016 € monatlich gedeckelt. Gem. § 56 Abs. 3 S. 4 IfSG gilt der Anspruch auch für Selbstständige.

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      Anmerkungen

       [1]

      Kluckert/Bachmann/Rung § 15 Rn. 4 ff., 22 ff.

       [2]

      Sruß/Fabi DÖV 2020, 685 ff.

       [3]

      LG Hannover Urt. v. 9.7.2020 – 8 O 2/20, Schließung Gastronomie kein Sonderopfer; LG Heilbronn Urt. v. 29.4.2020 – I 4 O 82/20, NVwZ 2020, 975.

       [4]

      BVerwG Urt. v. 15.6.2006 – 2 C 10/05, NJW 2006, 3225, Rn. 19, Verjährung drei Jahre.

       [5]

      Art. 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bay. AGBGB für auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche gegen den Freistaat, eine Gemeinde oder Gemeindeverband Verjährung drei Jahre

       [6]

      BSG Urt. v. 19.3.1986, BSGE 60, 58; BayLSG Urt. v. 25.7.2017 – L 20 VJ 1/17; Liebold ZMGR 2018, 284.

      5. Kapitel Infektionsschutzrecht › VII. Sanktionen

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      Die §§ 73 ff. IfSG enthalten Straf- und Bußgeldvorschriften. Die Ordnungswidrigkeiten sind in § 73 IfSG aufgelistet. Eine Kategorie betrifft Geldbußen bis zu 2.500,00 €, die Andere Geldbußen bis zu 25.000,00 €. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Brandenburg und Niedersachsen haben in der aktuellen Corona Pandemie eigene Bußgeldkataloge erlassen. Es ist damit zu rechnen, dass andere Bundesländer nachziehen. §§ 74, 75 IfSG enthalten Strafvorschriften. Der Strafrahmen reicht in § 74 IfSG von


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