Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


Скачать книгу
rel="nofollow" href="#ulink_a9aba349-c6a1-5350-b428-de9b39b3801d">Überwachung und Meldewesen22

      IV.Verhütung übertragbarer Krankheiten23 – 26

      V.Bekämpfung übertragbarer Krankheiten27

      VI.Entschädigung28 – 31

      VII.Sanktionen32

      Literatur:

      Bals/Kuhn Das „Coronavirus“ unter rechtlichen Gesichtspunkten, GesR 2020, 213 ff.; Eibenstein Zur Entschädigung von durch Schließungsandrohungen betroffene Gewerbebetriebe, NVwZ 2020, 930 ff.; Gerhard Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2020; Kämmerer/Jischkowski Grundrechtsschutz in der Pandemie – Der „Corona-Lockdown“ im Visier der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, GesR 2020, 341 ff.; Kluckert (Hrsg.) Das neue Infektionsschutzrecht, 2020; Liebold Impfschäden – aktuelle Entwicklungen, ZMGR 2018, 284 ff.; Makoski/Netzer-Nowrocki Die Impfpflicht nach dem Masernschutzgetz, GesR 2020, 427 ff.; Mers Infektionsschutz im liberalen Rechtsstaat, 2019; Ratzel Der Entwurf für ein Masernschutzgesetz, GesR 2019, 560 ff.; Reschke Entschädigungsansprüche für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen im Zuge der Covid-19-Pandemie, DÖV 2020, 423 ff.; Rixen Die Impfpflicht nach dem Masernschutzgesetz, NJW 2020, 647 ff.; ders. Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise – Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, 1097 ff.; Schaks Die Pflicht zur Verwendung von Kombinationsimpfstoffen gegen Masern – Zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG, MedR 2020, 201 ff.; Schaks/Krahnert Die Einführung einer Impfpflicht zur Bekämpfung der Masern – Eine zulässige staatliche Handlungsoption, MedR 2015, 860 ff.; Stöß/Putzer Entschädigung für Verdienstausfall während der Corona-Pandemie, NJW 2020, 1465 ff.; Welti Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention – was bringt das Präventionsgesetz?, GuP 2015, 211 ff.; ders. Gibt es ein Recht auf bestmögliche Gesundheit?, GesR 2015, 1 ff.

      5. Kapitel Infektionsschutzrecht › I. Gesetzliche Grundlagen

      1

       „(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle ein ärztliches Zeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Anforderung nach Satz 1 kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht hat.

       (2) Das ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein und sich auf eine molekular- biologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Staat durchgeführt worden ist, der durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht worden ist. Die molekularbiologische Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

       (3) Die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die Personen nach § 36 Absatz 7 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sind zu dulden, weil sie nicht ihrer Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 nachkommen, umfasst eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des Probenmaterials.

       (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder die aufgrund einer landesrechtlich vorgesehenen Ausnahme an ihrem Wohnsitz oder ihrem ersten sonstigen Aufenthaltsort keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen.

       (5) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt unberührt. Weitergehende Regelungen und Einzelmaßnahmen der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz


Скачать книгу