Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, DÄ 2011, A-346; dazu Katzenmeier/Ratzel/Heinemann FS Dahm, 2017, 215 ff. mit weiterführenden Nachweisen.

       [16]

      VG Berlin Urt. v. 30.3.2012 – 9 K 63.09, keine Kompetenz der ÄK Berlin für Regelung durch Satzung.

       [17]

      BVerwG Urt. v. 3.2.2017, NJW 2018, 2215 = BVerwGE 158, 142, dazu Hufen NJW 2018, 1524 ff.; BGH Urt. v. 3.7.2019 – 5 StR 132/18, GesR 2019, 638 und 5 StR 393/18, GesR 2019, 643; zu den beiden Ausgangsentscheidungen Hillenkamp MedR 2018, 379.

       [18]

      BGH Urt. v. 2.4.2019 – VI ZR 13/18, GesR 2019, 364 ff.

       [19]

      BVerfG Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15, GesR 2020, 227 ff.

       [20]

      Nachweise bei Schroth GesR 2020, 477, 483 ff. siehe auch Hillenkamp FS Renger, S. 553 ff.

       [21]

      Prütting/Winter GesR 2020, 273 ff.

       [22]

      Gesetz v. 20.12.2012, BGBl. I, 2749.

       [23]

      Vorausgegangen war eine Entscheidung des LG Köln Urt. v. 7.5.2012 – 151 Ns 169/11, GesR 2012, 484; siehe auch OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 16.7.2019 – 8 U 228/17, GesR 2019, 714 ff., Einwilligung beider Eltern erforderlich.

       [24]

      Grams GesR 2013, 332 ff.

       [25]

      Höfling GesR 2013, 463 ff.

       [26]

      Höfling GesR 2013, 466, unter zutreffendem Verweis auf BVerfG Beschl. v. 13.2.2013 – 1 BvQ 2/13, juris, Rn. 10; so auch Spickhoff/Steiner/Müller-Terpitz Art. 2 GG Rn. 13; siehe auch Stellungnahme des Deutschen Ethikrats v. 23.8.2012, www.ethikrat.org.

       [27]

      BVerfG Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, GesR 2018, 574; Schmidt-Recla GesR 2019, 137.

       [28]

      BVerfG Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, GesR 2018, 574, Rn. 83, 84.

       [29]

      BVerfG Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, GesR 2018, 574, Rn. 85, 101, 104; OLG Frankfurt Urt. v. 16.7.2019 – 8 U 59/18, Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung.

       [30]

      BGBl. I 2019, 840; hierzu Baur Die bundesrechtlichen Neuregelungen für Fixierungen im Straf- und Maßregelvollzug, NJW 2019, 2273 ff.

      4. Kapitel Das Gesundheitswesen in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland › E. Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung, Art. 5 Abs. 3 GG

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      Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erklärt Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei. Damit wird nicht nur eine objektive Grundsatznorm für den Bereich der Wissenschaft aufgestellt. Ebenso wenig erschöpft sich das Grundrecht in einer auf wissenschaftliche Institutionen und Berufe bezogenen Gewährleistung der Funktionsbedingungen professionell betriebener Wissenschaft. Als Abwehrrecht sichert es vielmehr jedem, der sich wissenschaftlich betätigt, Freiheit von staatlicher Beschränkung zu (vgl. BVerfGE 15, 256, 263). Gegenstand dieser Freiheit sind vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe. Damit sich die Wissenschaft ungehindert an dem für sie kennzeichnenden Bemühen um Wahrheit ausrichten kann, ist sie zu einem von staatlicher Fremdbestimmung freien Bereich autonomer Verantwortung erklärt worden (vgl. BVerfGE 35, 79, 112 f.; 47, 327, 367 f.). Jeder, der wissenschaftlich tätig ist, genießt daher Schutz vor staatlichen Einwirkungen auf den Prozess der Gewinnung von Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG schützt aber nicht eine bestimmte Auffassung von Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie. Das wäre mit der prinzipiellen Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit unvereinbar, die der Wissenschaft trotz des für sie konstitutiven Wahrheitsbezugs eignet (vgl. BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367 f.). Der Schutz dieses Grundrechts hängt weder von der Richtigkeit der Methoden und Ergebnisse ab, noch der Stichhaltigkeit der Argumentation und der Beweisführung oder der Vollständigkeit der Gesichtspunkte und Belege, die einem wissenschaftlichen Werk zugrunde liegen. Über gute und schlechte Wissenschaft, Wahrheit und Unwahrheit von Ergebnissen kann nur wissenschaftlich geurteilt werden (vgl. BVerfGE 5, 85, 145). Auffassungen, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, bleiben der Revision und dem Wandel unterworfen. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Ebenso genießt unorthodoxes oder intuitives Vorgehen den Schutz des Grundrechts. Voraussetzung ist nur, dass es sich dabei um Wissenschaft handelt; darunter fällt alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter Versuch zur Ermittlung von Wahrheit anzusehen ist (vgl. BVerfGE 35, 79, 113; 47, 327, 367). Aus der Offenheit und der Wandelbarkeit von Wissenschaft, von der der Wissenschaftsbegriff des Grundgesetzes ausgeht, folgt aber nicht, dass eine Veröffentlichung schon deshalb als wissenschaftlich zu gelten hat, weil ihr Autor sie als wissenschaftlich ansieht oder bezeichnet. Denn die Einordnung unter die Wissenschaftsfreiheit, die nicht dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 35, 79, 112), kann nicht allein von der Beurteilung desjenigen abhängen, der das Grundrecht für sich in Anspruch nimmt. Soweit es auf die Zulässigkeit einer Beschränkung zum Zwecke des Jugendschutzes (vgl. BVerfGE 83, 130, 139) oder eines anderen verfassungsrechtlich geschützten Gutes (vgl. BVerfGE 81,


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