Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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Merkmal des – weit zu verstehenden – Wissenschaftsbegriffs erfüllt.

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      Verfassungsrechtliche Fragen stellen sich auch im Bereich der Xenotransplantation. In seiner Stellungnahme vom 27.9.2011 hat der Deutsche Ethikrat zwar enge Grenzen definiert, in einigen Varianten jedoch die Forschung für vertretbar, jedenfalls nicht schlechthin unzulässig bewertet. „Die Schaffung von Mäusen als „Modellorganismen“ zur Erforschung menschlicher Krankheiten durch Einfügung krankheitsspezifischer humaner Gene in das Mausgenom ist bereits seit den 1980er-Jahren breit etabliert. Mittlerweile arbeiten die Forscher daran, nicht nur Gene, sondern ganze Chromosomen zu übertragen. Darüber hinaus werden u.a. aus menschlichen Stammzellen gewonnene Nerven-Vorläuferzellen in das Gehirn von Versuchstieren, auch Primaten, übertragen, um Krankheiten wie Alzheimer-Demenz und Morbus Parkinson zu erforschen und später vielleicht behandeln zu können. Durch solche Experimente wird die biologische Artgrenze zwischen Mensch und Tier immer mehr infrage gestellt. Der Ethikrat sieht daher Klärungsbedarf, welche ethischen Herausforderungen mit der Herstellung von Mensch-Tier-Mischwesen verbunden und wo gegebenenfalls verbindliche Grenzen zu ziehen sind. Der Ethikrat hat dabei den Fokus auf die Übertragung menschlichen Materials auf Tiere gelegt und dies an drei Beispielen untersucht: an zytoplasmatischen Hybriden (Zybriden), wie sie bei der Einfügung des Kerns einer menschlichen Zelle in eine entkernte tierische Eizelle entstehen, an transgenen Tieren mit menschlichem Erbmaterial und am Beispiel der Übertragung menschlicher Zellen in das Gehirn fetaler oder adulter Tiere (Hirnchimären).“ Zu diesen Beispielen legt der Ethikrat Empfehlungen vor, von denen die wichtigsten in der Stellungnahme vorgestellt werden. Seit dieser Stellungnahme hat die diesbezügliche Forschung weltweit riesige Fortschritte gemacht, vor denen man in Deutschland nicht einfach die Augen verschließen kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Sachs/Bethge GG, 8. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 211.

       [2]

      BVerfGE 90, 1, 11 ff.

       [3]

      Quaas/Zuck 4. Aufl., § 2 Rn. 64 ff.

       [4]

      Quaas/Zuck 4. Aufl., § 2 Rn. 69 ff.

       [5]

      BVerfGE 3, 172, 191.

       [6]

      So auch Spickhoff/Müller-Terpitz Art. 5 GG Rn. 23.

       [7]

      Stammzellgesetz v. 28.6.2002, BGBl. I 2002, 2277.

       [8]

      Siehe Stellungnahmen des Deutschen Ethikrates von Dezember 2001 und Juli 2007, abzurufen über http://www.ethikrat.org; Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zu Humanbiobanken für die Forschung v. 15.7.2010; Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung, veröffentlicht: 27.9.2011; Biosicherheit – Freiheit und Verantwortung in der Wissenschaft, veröffentlicht: 7.5.2014.

       [9]

      Middel 79.

       [10]

      Gerke/Taupitz Rechtliche Aspekte der Stammzellforschung in Deutschland, insbesondere den Grenzen der Forschung mit heS- und hiPS-Zellen, Zenke/Marx-Stölting/Schickl (Hrsg.), Stammzellforschung – aktuelle wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen – Forschungsberichte der interdiszipliären Arbeitsgruppen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Bd. 39, 329, 2018.

      5. Kapitel Infektionsschutzrecht

      Dr. Rudolf Ratzel

      5. Kapitel Infektionsschutzrecht

      I.Gesetzliche Grundlagen1 – 20

      II.Koordinierung und Früherkennung21

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