Europarecht. Bernhard Kempen
zwischen ihnen und dem vertragsbrüchigen Staat ii) oder zwischen allen Vertragsparteien“. Gem. Art. 60 Abs. 3 Buchst. b) WVRK liegt eine erhebliche Verletzung „in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung“, so dass nur vereinzelte gravierende Verstöße gegen zentrale Bestimmungen der EU-Gründungsverträge durch einen Mitgliedstaat dessen Ausschluss nicht rechtfertigen könnten. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist gleichwohl fraglich, da weder die EU noch alle ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien der WVRK sind. Voraussetzung wäre daher, dass der Norm die Qualität von Völkergewohnheitsrecht zukommt. Dies ist zum derzeitigen Stand der Völkerrechtsentwicklung zumindest zweifelhaft.
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Anderes gilt jedoch im Hinblick auf Art. 62 WVRK (clausula rebus sic stantibus). Danach kann eine grundlegende Veränderung der Umstände eine Beendigung eines Vertrages rechtfertigen, wenn es sich bei den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen um eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien handelte und eine Änderung der Umstände eine tiefgreifende Umgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen zur Folge hat. Bei einem Mitgliedstaat, der dauerhaft gravierend gegen die Grundwerte der EU verstößt, deswegen auf europarechtlicher Grundlage sanktioniert wird und gleichwohl nicht gem. Art. 50 EUV aus der EU austritt, erscheint nicht ausgeschlossen, die fehlende, jedoch die Grundlage des → Beitritts (zur EU) bildende Bereitschaft zur konstruktiven Mitwirkung in der EU als derartig grundlegende Veränderung zu qualifizieren, die eine Beendigung der Geltung der Gründungsverträge ihm gegenüber und damit seinen EU-Ausschluss nach Art. 62 WVRK rechtfertigt.
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Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst)
II.Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen245, 246
III.Aufgaben und Befugnisse247 – 253
1.Obligatorische Stellungnahmen248, 249
2.Fakultative Stellungnahmen250
4.Initiative Stellungnahmen252
5.Weitere Äußerungen des AdR253
IV.Zusammensetzung254 – 262
1.Mitgliederzahl und Verteilungsschlüssel254 – 256
V.Innere Organisation und Verfahren263 – 270
1.Innere Organisation263 – 268
c)Nationale Delegationen und Fraktionen266
d)Fachkommissionen267, 268
Lit.:
A. Benz, Regionen als Machtfaktor in Europa?, VerwArch 84 (1993), 328; J. E. Himmel, Regionale Interessenvertretung in der EU, 2012; R. Johne, Vertretung der Landtage im Ausschuss der Regionen. Zur parlamentarischen Komponente unmittelbarer Interessenvertretung der deutschen Bundesländer in der Europäischen Union, ZParl 31 (2000), 103; A. Kiefer, Der Ausschuss der Regionen im Jahr 2008, in: Jahrbuch des Föderalismus 10 (2009), 471.
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I. Allgemeines
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Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist – wie der Europäische → Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) – eine unterstützende Einrichtung für die Organe der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen). Der AdR ist hingegen selbst kein Organ der EU. Ziel war die Schaffung einer institutionalisierten Repräsentanz für die mitgliedstaatlichen Organisationsebenen unterhalb der Zentralstaaten. Der AdR sieht es als seine Aufgabe, zur Gestaltung von EU-Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Regionen und Städte Stellung zu nehmen und im Gesetzgebungsprozess Konsultationen von Verbänden lokaler und regionaler Gebietskörperschaften herbeizuführen.
A › Ausschuss der Regionen (Heinz-Joachim Pabst) › II. Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen
II. Entstehungsgeschichte und Rechtsgrundlagen
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Der AdR hat seine Grundlegung erst im Vertrag von Maastricht gefunden. Er war ursprünglich mit 222 Mitgliedern aus den damaligen 15 Mitgliedstaaten