Europarecht. Bernhard Kempen
des Austritts beachtet wurde, allein auf nationaler Ebene getroffen werden. Insoweit kommt dem Verweis auf die Vorschriften des nationalen Verfassungsrechts in Art. 50 Abs. 1 EUV allein deklaratorische Bedeutung zu. Ob diese, wie dies in Bezug auf Art. 23 GG diskutiert wird, materiell einem EU-Austritt entgegenstehen oder spezifische parlamentarische Beteiligungsrechte vorsehen (vgl. in Bezug auf den Brexit Supreme Court, Urt. v. 24.1.2017 – [2017] UKSC 5), ist aus europarechtlicher Sicht unerheblich.
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III. Austrittsverfahren
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Das Verfahren, welches in den Austritt eines Mitgliedstaates aus der EU mündet, wird in Art. 50 Abs. 2–4 EUV (nur) in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestaltet. Die formellen Verfahrensschritte sind daher (gleichsam spiegelbildlich zum Verfahren des → Beitritts [zur EU]) notwendig durch informelle Elemente zu ergänzen.
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Das Austrittsverfahren wird durch eine Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaates an den → Europäischen Rat (Art. 15 EUV) eingeleitet, in der die Austrittsabsicht bekundet wird. Es handelt sich dabei um eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung, welche den Beginn des formalen Austrittsverfahrens bildet und für den Fall, dass keine Verlängerung bezüglich der Verhandlungsfrist erfolgt ist, nach zwei Jahren unmittelbar den Austritt herbeiführt. Eine spezifische Form ist hierfür nicht vorgeschrieben und auch nach allgemeinem Völkerrecht nicht erforderlich. Eine schriftliche Erklärung empfiehlt sich jedoch schon aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität. Sie ist an den Präsidenten des Europäischen Rates oder dessen Generalsekretariat zu richten und erfolgt gemäß den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln durch eine Person, die zur Abgabe von Erklärungen mit Wirkung für den von ihr vertretenen Staat befugt ist; vgl. Art. 7 WVRK (analog), etwa den Staats- oder Regierungschef oder den Außenminister.
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Infolge der Austrittserklärung durch den Mitgliedstaat verabschiedet der Europäische Rat Leitlinien in Bezug auf die nunmehr zwischen der EU und dem austretenden Mitgliedstaat durchzuführenden Verhandlungen. Dabei kann er Verhandlungsgegenstände und -reihenfolge festlegen. Ziel und Gegenstand der Verhandlungen sind ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts, die im Falle des Brexit insbesondere die Rechtsstellung der EU-Ausländer im Vereinigten Königreich und der britischen Staatsbürger in der EU sowie die finanziellen Folgen betreffen, und der Rahmen für die künftigen Beziehungen zwischen der EU und diesem Staat. Das Abkommen wird (wie auch sonstige völkerrechtliche Verträge der EU) nach Art. 218 Abs. 3 AEUV ausgehandelt. Dies hat grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren zu geschehen. Eine Verlängerung dieser Frist um eine normativ nicht näher determinierte Zeit kann der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat beschließen. Dies setzt allerdings eine politisch schwer zu erlangende Einstimmigkeit voraus. Der austretende Staat nimmt während dieser Phase weder an den Beratungen im → Rat (Ministerrat) oder Europäischen Rat, welche seinen Austritt betreffen, noch an den Beschlussfassungen teil. Im Übrigen bleiben seine aus der EU-Mitgliedschaft folgenden Rechte während der Verhandlungsphase unberührt.
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Bei dem zu schließenden Abkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Parteien ausschließlich die EU und der austretende Staat sind. Es wird seitens der EU nach Zustimmung des → Europäischen Parlaments vom Rat in deren Namen geschlossen. Der Rat entscheidet dabei mit (erhöhter) qualifizierter Mehrheit i.S.v. Art. 238 Abs. 3 Buchst. b) AEUV. Die verbleibenden Mitgliedstaaten sind hieran nicht beteiligt. Die mit dem Austritt einhergehende → Vertragsänderung im Hinblick auf die Verringerung der Zahl der Mitgliedstaaten erfolgt automatisch, da nicht dieser, sondern seine Folgen Gegenstand des Abkommens sind und der Austritt als solcher einseitig durch die diesbezügliche Erklärung herbeigeführt wird. Es erfolgt jedoch eine zeitliche Verknüpfung des Wirksamwerdens des Austritts und des Inkrafttretens des Abkommens, sofern nicht die (ggf. verlängerte) Zweijahresfrist zuvor abläuft.
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Da der EU-Austritt als langwieriger Prozess ausgestaltet ist und auch die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen dem austrittswilligen Staat und der EU nicht vorhersehbar sind, kann sich der politische Wille in dem betreffenden Staat während dieser Zeit ändern. Solange der Austritt noch nicht gegenüber dem Europäischen Rat erklärt wurde, wirft dies juristisch keine Schwierigkeiten auf, da das Austrittsverfahren in diesem Fall noch nicht begonnen hat. Umstritten ist dagegen die Frage, ob ein Mitgliedstaat von einem formell erklärten Austritt einseitig wieder Abstand nehmen kann. Hierfür spricht v.a. das Integrationsziel der EU. Dagegen spricht allerdings, dass Art. 50 Abs. 3 EUV die Geltung der Gründungsverträge für den betreffenden Staat bei Fehlen eines Abkommens und unterbliebener Verlängerung der Verhandlungsfrist nach Ablauf von zwei Jahren automatisch entfallen lässt. Damit weist das Primärrecht das Risiko eines Scheiterns der Verhandlungen dem austretenden Mitgliedstaat zu. Hätte es dieser in der Hand, durch einen „Widerruf“ der Austrittserklärung bei einem aus seiner Sicht unbefriedigenden Verhandlungsverlauf den Austrittsprozess zu stoppen, könnte er das für die Verlängerung der Verhandlungsfrist vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis leerlaufen lassen und im Nachhinein einen „neuen Anlauf“ nehmen.
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Darüber hinaus sprechen auch die Wertungen des Völkerrechts gegen eine Widerrufbarkeit der Austrittserklärung. Ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nach dem Völkergewohnheitsrecht dann zurückgenommen werden, wenn dies nicht mit dessen Inhalt unvereinbar ist oder dem die Grundsätze von Vertrauensschutz, acquiescence und estoppel entgegenstehen. Letzteres ist regelmäßig dann gegeben, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen nicht nur das handelnde Völkerrechtssubjekt betreffen. Dies ist auch bei der Erklärung des EU-Austritts der Fall. Erklären sich dagegen alle Mitglieder des Europäischen Rates (und damit alle Mitgliedstaaten) mit dem Widerruf der Austrittserklärung einverstanden, ist dieser wirksam, das Austrittsverfahren beendet und der vormals austrittswillige Mitgliedstaat verbleibt in seiner zuvor bestehenden Mitgliedschaftsposition (einschließlich etwaigen Sonderrechten). Art. 50 Abs. 5 EUV ist insoweit tatbestandlich nicht einschlägig.
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IV. Konsequenzen
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Mit Wirksamwerden des Austritts endet die Mitgliedschaft des betreffenden Staates in der EU. Art. 50 Abs. 3 Hs. 1 EUV formuliert dies dahingehend, dass „[d]ie Verträge […] auf den betroffenen Staat […] keine Anwendung mehr [finden]“. Dies betrifft nicht nur das gesamte Primärrecht, sondern den gesamten acquis communautaire, sofern dessen Fortgeltung nicht innerstaatlich angeordnet ist. Hieraus können sich schwierige juristische und tatsächliche Übergangsprobleme ergeben. Mit dem Wirksamwerden des Austritts einher geht auch, dass der bisherige Mitgliedstaat seine Mitgliedschaftsrechte verliert, insbesondere Sitz und Stimme in den EU-Organen. Von seitens der EU mit Drittstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen (Handels-)Verträgen wird er infolgedessen ebenfalls nicht mehr erfasst.
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Welche Rechtsstellung der ausgetretene Staat nachfolgend im Verhältnis zur EU hat, richtet sich grundsätzlich