Europarecht. Bernhard Kempen

Europarecht - Bernhard  Kempen


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       3.Ausnahmen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV330 – 334

       a)Allgemeines330

       b)Voraussetzungen331

       c)DAWI-Beschluss und DAWI-De-Minimis-Verordnung332 – 334

      IV.Beihilfenverfahren335 – 355

       1.Grundsätze des Verfahrens335 – 341

       a)Überblick über die Verfahrensregelungen und die Verfahrensschritte335 – 338

       b)Notifizierungspflicht und Genehmigungsmonopol339

       c)Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten340

       d)Rechte im Verfahren341

       2.Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht342 – 355

       a)Allgemeines342

       b)Rückforderungsgrund für EU-rechtswidrige Beihilfen343, 344

       c)Rückforderungsdurchsetzung nach nationalem Recht345 – 353

       d)Grenzen der Rückforderung354, 355

      Lit.:

      A. Bartosch, (Neu-)Entwicklungen in der materiellen Selektivität, EuZW 28 (2017), 756; M. Bungenberg/M. Motzkus, Die Praxis des Subventions- und Beihilfenrechts in Deutschland, WiVerw 59 (2013), 76; J. K. Dorn, Private und administrative Rechtsdurchsetzung im europäischen Beihilfenrecht – Vom indirekten Vollzug zum Kooperationsprinzip, 2017; D. Hesse/V. Sacher, Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Europarecht und Verwaltungsrecht – Die Beihilfe als blinder Passagier, JuS 57 (2017), 1015; D. Jouve, Recovering Unlawful and Incompatible Aids by National Courts: CELF and Scott/Kimberly Clark Cases, EStAL 16 (2017), 367; S. R. Siebert, More Economic Approach in der europäischen Beihilfenaufsicht, 2012; U. Soltész, Wichtige Entwicklungen im Europäischen Beihilferecht im Jahre 2017, EuZW 29 (2018), 60; P. v. Carnap-Bornheim, Einführung in das Europäische Beihilfenrecht, JuS 53 (2013), 215; G. Wagner, Die zivilrechtliche Durchsetzung des Europäischen Beihilferechts – Enforcement außer Rand und Band?, FS für W.-H. Roth, 2015, 665; B. Zelger, The „Effect on Trade“ Criterion in European Union State Aid Law: A Critical Approach, EStAL 17 (2018), 28.

      BBeihilfenrecht (Ulrich Ehricke) › I. Grundlagen

I. Grundlagen

      300

      Art. 107–Art. 109 AEUV bilden den Kern des EU-Beihilfenrechts auf der Ebene des → Primärrechts. In Art. 107 Abs. 1 AEUV sind das grundsätzliche Beihilfenverbot und in den Abs. 2 und 3 die Ausnahmen von diesem Verbot geregelt. Art. 108 AEUV behandelt wesentliche Verfahrensregeln. Art. 109 AEUV ermächtigt den → Rat (Ministerrat), zweckdienliche Durchführungsverordnungen (→ Verordnung) zu erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festzulegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

      301

      

      Im → Sekundärrecht ist v.a. die Beihilfenverfahrensverordnung (BeihVerfVO, VO [EU] 2015/1589) von großer Bedeutung. Sie regelt Einzelheiten des beihilfenrechtlichen Prüfverfahrens bei der → Europäischen Kommission. Daneben sind auch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, VO [EU] Nr. 651/2014), die De-Minimis-Verordnung (De-Minimis-VO, VO [EU] Nr. 1407/2013) sowie der Beschluss der Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-Beschluss, B 2012/21/EU) und die DAWI-De-Minimis-Verordnung (DAWI-De-Minimis-VO, VO [EU] Nr. 360/2012) von großer Bedeutung, weil in ihnen diejenigen Voraussetzungen benannt werden, bei deren Vorliegen staatliche Beihilfen von dem grundsätzlichen Anmeldeerfordernis des Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV (Notifizierungsprinzip) ausgenommen sind.

      302

      

      Zu den Rechtsquellen des EU-Beihilfenrechts gehören ferner auch Akte des sog. tertiären EU-Rechts (→ Rechtsakte). Auf dieser Ebene hat sich mittlerweile ein umfassendes soft law herausgebildet, das den wesentlichen Rahmen im praktischen Umgang mit staatlichen Beihilfen bildet. Hierbei handelt es sich u.a. um unverbindliche Mitteilungen, Leitlinien oder Unionsrahmen der Kommission. Diese Akte konkretisieren entweder das Ermessen der Kommission i.R.d. Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt (so z.B. die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 20142020 [LL 2014/C 200/01], die Leitlinien für Regionalbeihilfen 20142020 [LL 2013/C 209/01] und der Unionsrahmen für DAWI [R 2012/C 8/03]) oder sie legen die Praxis der Kommission bei ihrer Auslegung von Tatbestandsmerkmalen des Art. 107 Abs. 1 AEUV fest (z.B. die Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe [Bek. 2016/C 262/01] und die DAWI-Mitteilung [MT 2012/C 8/02]).

      303

      Die beihilfenrechtlichen Regelungen befinden sich im 2. Abschnitt des 1. Kapitels des Titels VII des AEU-Vertrages und gehören damit zu den EU-Wettbewerbsregelungen. Anders als die unternehmensadressierten Bestimmungen der Art. 101–Art. 106 AEUV sind Adressaten der Beihilferegelungen die Mitgliedstaaten. Neben den EU-rechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) und dem daraus abgeleiteten EU-Vergaberecht stellt das EU-Beihilfenrecht eine der zentralen Säulen zur Schaffung und Erhaltung eines funktionierenden


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