Europarecht. Bernhard Kempen
ist jedoch zu beachten, dass eine Erweiterung der legislativen Macht des Parlaments auch eine Beschneidung des Grundsatzes der Subsidiarität mit sich bringen könnte. Überdies wurden mit dem Vertrag von Lissabon wichtige Schritte in diese Richtung gemacht, indem sowohl das Europäische Parlament gestärkt als auch die Beteiligung der nationalen Parlamente erweitert wurde. Zudem wird eine gewisse Kompensation des Defizits über das sog. Prinzip der doppelt-qualifizierten Mehrheit im Rat erreicht, wonach nicht nur die Stimmen von 55 % der Ratsmitglieder aus mindestens 15 Staaten, sondern zusätzlich auch von 65 % der Unionsbevölkerung erforderlich sind (Art. 16 Abs. 4 UAbs. 1 EUV) (Näheres → Rat [Ministerrat]). Ferner könnte die demokratische Legitimation durch eine stärkere Rückbindung der Regierungsvertreter an die nationalen Parlamente gefördert werden (s. z.B. für Deutschland das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, EUZBBG). Trotz der anhaltenden Kritik in Bezug auf die – gewiss ausbaufähige – demokratische Legitimation der EU ist nicht zu verkennen, dass bereits beachtliche Fortschritte erzielt wurden.
Anmerkungen
Der Autor dankt Frau Matina Jozi herzlich für die wertvolle Unterstützung bei der Erstellung des Beitrages.
D › Dienstleistungsfreiheit (Michael Rafii)
Dienstleistungsfreiheit (Michael Rafii)
I.Allgemeines525 – 528
II.Berechtigte und Verpflichtete529, 530
III.Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit531 – 548
1.Keine abschließende Regelung des Sachverhaltes durch Sekundärrecht532, 533
2.Eröffnung des Schutzbereiches der Dienstleistungsfreiheit534 – 547
a)Persönlicher Schutzbereich535 – 538
b)Sachlicher Schutzbereich539 – 546
c)Grenzüberschreitender Sachverhalt547
3.Keine Bereichsausnahme, Art. 62 i.V.m. Art. 51 UAbs. 1 AEUV548
IV.Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit549 – 556
1.Diskriminierungsverbot550 – 552
2.Beschränkungsverbot553 – 555
3.Beeinträchtigungen durch Private556
V.Rechtfertigung557 – 564
1.Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes558 – 562
a)Ordre-Public-Klausel559, 560
b)Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls561, 562
2.Verhältnismäßigkeit563, 564
Lit.:
C. Calliess/S. Korte, Dienstleistungsrecht in der EU, 2011; B. Leupold, Die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Unionsrechte, JURA 33 (2011), 762; E. Pache, Dienstleistungsfreiheit, in: D. Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Aufl. 2014, 417; M. Rolshoven, Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, 2002.
D › Dienstleistungsfreiheit (Michael Rafii) › I. Allgemeines
I. Allgemeines
525
Die Dienstleistungsfreiheit gewährleistet gemeinsam mit der → Niederlassungsfreiheit umfassend die Freiheit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in der Europäischen Union. Die Dienstleistungsfreiheit erfasst die Konstellationen, in denen der Dienstleistungserbringer seinen Produktionsstandort nicht dauerhaft verlegen kann oder möchte. Wie auch die anderen Grundfreiheiten (→ Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren) dient sie der wirtschaftlichen Integration in der Europäischen Union (→ Binnenmarkt) und gehört insoweit zu den „fundamentalen Grundsätzen bzw. den „Grundprinzipien des Vertrages“ (EuGH, Urt. v. 17.12.1981, 279/80 – Webb –, Rn. 17; Urt. v. 19.1.1999, C-348/96 – Calfa –, Rn. 16). Ihre praktische Bedeutung hat in den letzten Jahrzehnten aufgrund des gestiegenen Anteils des Dienstleistungssektors an der Wirtschaftsleistung in der Europäischen Union stark zugenommen. Der Abbau von Handelshemmnissen im Dienstleistungsverkehr ist daher ein wesentlicher Faktor für die zukünftige Entwicklung der Wirtschaft in der Europäischen Union.
526
Die Dienstleistungsfreiheit ist im Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrags in den Art. 56–62 AEUV gemeinsam mit der → Arbeitnehmerfreizügigkeit,