DS-GVO/BDSG. David Klein
für die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen birgt[8] und daher besondere Restriktionen erforderlich sind. Darüber hinaus beinhaltet die Verarbeitung sensibler Daten ein besonderes Risiko für eine diskriminierende Verwendung[9] oder Weitergabe an Dritte.[10] Das Konzept findet damit seine Rechtfertigung in der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betroffenen.[11]
I. Erwägungsgründe[12]
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Im Rahmen von Art. 9 sind insbesondere die ErwG 51, 52, 53, 54, 55 und 56 relevant.
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Während ErwG 51 den Zweck und Umfang des Begriffs der besonderen Kategorien personenbezogener Daten aufgreift und näher erläutert, bezieht sich ErwG 52 auf die Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. ErwG 53 beschäftigt sich mit der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten für gesundheitsbezogene Zwecke. ErwG 54 erläutert den Begriff des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Gesundheit. Dabei nimmt ErwG 55 auf ErwG 54 Bezug und stellt fest, dass die Verarbeitung sensibler Daten durch staatliche Stellen zu verfassungsrechtlich oder völkerrechtlich verankerten Zielen von staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgt. ErwG 56 bezieht den Schutz der Staatsstrukturprinzipien in die Reichweite des Begriffs des öffentlichen Interesses ein.
II. BDSG n.F.
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Der deutsche Gesetzgeber hat von den zahlreichen durch Art. 9 eröffneten Gestaltungsspielräumen (insbesondere durch Art. 9 Abs. 2 lit. b, g, h, i und j) im Rahmen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes[13] in §§ 22[14], 27[15], 28[16] BDSG n.F. Gebrauch gemacht.[17] Ende 2019 trat das 2. DSAnpUG in Kraft durch das der Gesetzgeber die Vorschriften des BDSG, unter anderem auch § 22 BDSG, weiter an die Vorgaben der DS-GVO angepasst hat.[18]
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§ 22 BDSG n.F. regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und entspricht dabei im Wesentlichen den § 13 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6, 7 und 9 sowie § 28 Abs. 7 BDSG a.F.[19]
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§ 27 BDSG n.F. regelt die Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken.
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§ 28 BDSG n.F. bezieht sich auf die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken.
1. DSRL
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Die Vorgängerregelung zu Art. 9 stellt Art. 8 DSRL dar. Dabei nahm die DSRL ebenso wenig wie die DS-GVO eine abstrakte Definition der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten vor.[20] Vielmehr statuierte Art. 8 DSRL (wie nun Art. 9) ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Gleichwohl nannte Art. 8 DSRL noch nicht ausdrücklich die genetischen und biometrischen Daten und erfasste Daten über die sexuelle Orientierung einer Person nicht. Insofern erweitert Art. 9 den Katalog der besonders sensiblen Daten und präzisiert den Inhalt und die Reichweite der Begriffe über die Definitionen in Art. 4 Nr. 13[21] und 14[22] DS-GVO.[23] Daneben verwendete die DSRL noch den Begriff der „philosophischen Überzeugungen“, während die deutsche Sprachfassung der DS-GVO nun von „weltanschaulichen Überzeugungen“ spricht. In inhaltlicher Hinsicht ergeben sich daraus allerdings keine Änderungen, da die englische Sprachfassung der DS-GVO wie auch schon die DSRL weiterhin die Begrifflichkeit des „philosophical beliefs“ gebraucht.[24] Für die bislang in Art. 8 Abs. 5 und 7 EU-DSRL geregelte Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten zu Straftaten, Strafurteilen und damit zusammenhängender Sicherungsmaßnahmen sieht nun Art. 10 eine gesonderte Regelung vor.[25]
2. Entstehungsgeschichte von Art. 9
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Wie bereits oben erörtert, geht die Regelung des Art. 9 inhaltlich aus Art. 8 DSRL als Vorbild hervor.
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Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der DS-GVO lassen sich hinsichtlich der Entstehungsgeschichte von Art. 9 folgende Kernaussagen festhalten: Die Kommission nahm abweichend zu Art. 8 DSRL in den Katalog des Art. 9 sowohl den Begriff der genetischen Daten auf als auch Daten über Strafurteile und Straftaten, die nun in Art. 10 eine spezifische Regelung erfahren haben. Hinsichtlich der Verarbeitung von Gesundheitsdaten waren diese noch nicht von dem Katalog des Art. 9 erfasst, sondern eigenständig in Art. 81 der Entwurfsfassung geregelt. [26] Für genetische Daten fand sich in der Entwurfsfassung eine Regelung in Art. 81a.[27]
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Das Parlament ergänzte in einem nächsten Schritt den Katalog des Art. 9 um die Aufnahme von weltanschaulichen Überzeugungen und erklärte die sexuelle Orientierung als besonders schützenswert.[28]
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Ein Verzicht auf Art. 81 in der Entwurfsfassung der Kommission erfolgte durch die Initiative des Rates und dessen Inhalt wurde in den Katalog des Art. 9 integriert. Darüber hinaus erwirkte der Rat die Aufnahme der Regelung des Art. 9 Abs. 3 hinsichtlich einer besonderen Regelung für Berufsgeheimnisträger.[29]
3. BDSG a.F. und sonstige Vorschriften
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Eine