DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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target="_blank" rel="nofollow" href="#u453ef13e-9b37-4eac-9b72-b6d99160a41e">Art. 9 Abs. 1 aufgezählten Datenkategorien ist abschließend.[88]

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      Danach ist also die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Zu den unterschiedlichen Kategorien sensibler Daten im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 vgl. Rn. 26.

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      Mit dieser Schutzkategorie sollen bei der Verarbeitung sensibler Daten Diskriminierungen entsprechend Art. 21 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 3 Abs. 3 GG verhindert werden. Dies stellt auch ErwG 51 S. 2 Hs. 2 klar, indem erklärt wird, dass der Begriff der „rassischen Herkunft“ in der DS-GVO nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt.

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      Der rassischen und ethnischen Herkunft nachfolgend nennt der Katalog des Art. 9 Abs. 1 Daten, aus denen die politische Meinungen des Betroffenen hervorgeht. Eine nähere Definition des Begriffs der politischen Meinungen enthält die DS-GVO nicht.

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      Insofern weist diese Datenkategorie einen engen Bezug zum Schutz der Meinung (Art. 5 GG, Art. 11 GRCh) sowie zur Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG, Art. 12 GRCh) auf.

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      Ob der Besuch einer entsprechenden Veranstaltung oder eine bestimmte politische Tätigkeit einen Rückschluss auf eine politische Meinung erlaubt, hängt von der Art der Betätigung und dem Kontext, etwa der Veranstaltung, ab.

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