DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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extensiven Gebrauch der Ausnahmevorschriften nicht der grundsätzliche Verbotscharakter der Vorschrift und damit die Grundentscheidung des Verordnungsgebers unterlaufen wird. Es bedarf daher einer restriktiven Interpretation und Auslegung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2.[223]

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