DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Einwilligung aller betroffenen Arbeitnehmer eingeholt wird. Auch eine derartige Datenverarbeitung zum Zwecke der Produktverbesserung dient der Gesundheitsvorsorge und ist damit nach § 22 Abs. 1 lit. b BDSG im Rahmen einer Interessenabwägung zulässig, solange der Kriterienkatalog des § 22 Abs. 2 BDSG hinreichend beachtet wird.

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      § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG n.F. entspricht also im Wesentlichen § 13 Abs. 2 Nr. 7 und § 28 Abs. 7 BDSG a.F. Zu Inhalt und Reichweite des Berufsgeheimnisses sowie den Geheimhaltungspflichten (vgl. die Ausführungen unter Rn. 225).

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      Das Erfordernis einer Interessenabwägung in § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d BDSG n.F. setzt die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 lit. g sachgerecht um. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. d, Nr. 2 lit. a–c BDSG n.F. entsprechen dabei § 13 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 und 9 BDSG a.F.

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      Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 lit. c BDSG n.F. ist aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen ebenfalls eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig.

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      So sieht Art. 9 Abs. 2 für die dort näher konkretisierten Verarbeitungskontexte (abschließende) Ausnahmen vom Verbotsgrundsatz des Art. 9 Abs. 1 vor.

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