DS-GVO/BDSG. David Klein

DS-GVO/BDSG - David  Klein


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auf eine Empfehlung der freiwilligen Installation beschränken muss,[254] stellt sich bei Diensthandys die Frage, ob über eine Empfehlung hinaus, das Recht oder gar die Pflicht des Arbeitgebers besteht, die Installation auf Diensthandys verpflichtend vorzunehmen.[255] Jedenfalls da, wo Beschäftigte unvermeidlich enge Kontakte mit vulnerablen Gruppen haben (Ärzte, Rettungsdienste, Feuerwehr etc.), ist die Frage zu prüfen, ob die Schutzpflicht zugunsten der betroffenen Patienten und übrigen Beschäftigten die Vorinstallation auf den Geräten erforderlich macht, weil sie etwa ein milderes und effektiveres Mittel darstellt, als eine Testung in kurzen Abständen.[256] Abzulehnen ist es, die Aktivität der App und möglicherweise sogar die Meldung eines positiven Kontakts beim Beschäftigten abzufragen oder zu überprüfen. Zulässig soll es aber sein, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer nach dem Kontakt zu positiv getesteten Personen fragt.[257]

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      Da die Verwendung der faktisch anonymen App als solche, insbesondere etwa im Vergleich zu Navigationsapps keinen nennenswerten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung mit sich bringen würde, wäre die Prüfung der Pflicht rein verfassungsrechtlich und nicht datenschutzrechtlich zu betrachten, weil das datenschutzrechtliche Risiko der App vor der Installation im Rahmen einer Datenschutzfolgenabschätzung ausgeschlossen worden wäre. Eine Vergleichsprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre, ob gegenüber medizinischem Personal, das mit vulnerablen Gruppen arbeitet, aus Gründen der Fürsorge bei Verfügbarkeit eines Impfstoffs eine Impflicht angeordnet werden könnte.

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      Eine weitere Ausnahmeregelung vom Verarbeitungsverbot sensitiver Daten besteht nach Art. 9 Abs. 2 lit. c, wenn zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.

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      Nach Art. 9 Abs. 2 lit. d gilt das Verarbeitungsverbot nach Art. 9 Abs. 1 nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung erfolgt, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die (ehemaligen) Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen nach außen offengelegt werden.

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      Die Vorschrift orientiert sich dabei weitgehend an der Vorgängerregelung des Art. 8 Abs. 2 lit. d DSRL.

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