Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten
§ 370 Rn. 666 ff.; a.A. z.B. Schlüchter wistra 1985, 43, 49, der einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum annimmt, wenn der Täter über die Pflicht irrt und diese nicht aus allgemeinen Erwägungen sondern aus bestimmten Normen des Steuerrechts resultiert; Thomas NStZ 1987, 260, 263 f.
Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 668; Kunert NStZ 1982, 276.
Die Vergleichbarkeit der Pflichtwidrigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 2 mit der des § 266 StGB ist umstritten. § 266 StGB verweist für die Pflichtwidrikeit der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ebenso wie § 370 Abs. 1 Nr. 2 auf vielfältige Rechtsnormen außerhalb des Strafrechts. Insoweit erkennen Rspr. und Literatur an, dass es sich um einen Tatbestand mit normativen Merkmalen handelt; Gegen die Vergleichbarkeit argumentieren Schmitz/Wulf MK StGB Rn. 20f. damit, dass der Tatbestand des § 266 StGB, anders als § 370, kein abstrakt „pflichtwidriges“ Unterlassen voraussetze, sondern die Verletzung einer Pflicht, deren Entstehungsgründe im Tatbestand selbst umschrieben seien (Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft oder [sonstiges] Treueverhältnis). Die Entstehungsgründe der Erklärungspflichten, die § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 voraussetzen, würden sich demgegenüber erst aus den Steuergesetzen ergeben, die somit im Wege der Blankettverweisung einbezogen seien. Diese Unterscheidung überzeugt nicht: Voraussetzung für eine Blankettverweisung wäre, wie dargelegt, gerade der Verweis auf bestimmte gesetzliche Normen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, so dass das Fehlen jeglichen Verweises in § 370 Abs. 1 Nr. 2 ein starkes Indiz gegen eine Blankettverweisung ist und nicht dafür. Überdies ist die von Schmitz/Wulf angeführte (abstrakte) Nennung der Entstehungsgründe für die Pflichten i.S.d. § 266 StGB insoweit nicht entscheidend, sondern die der (konkreten) pflichtenbegründenden Normen selbst. Abgesehen davon kann sich die Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 nach der Rspr. des BGH neben der Gesamtheit der steuerlichen Normen auch aus einer allgemeinen strafrechtlichen Garantenstellung ergeben (siehe dazu Rn. 108 ff.). Bülte GS Joecks, 365, 372, will einen Vergleich nicht zu § 266 StGB sondern zu § 283b StGB ziehen und nimmt daher eine Blankettverweisung an. Dem ist entgegen zu halten, dass § 283b StGB – anders als die Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 – auf die Verletzung konkreter, im Handelsrecht gesetzlich normierter Buchführungspflichten verweist. Wie hier: auch Hüls NZWiSt 2012, 12, 17; Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 25.1 ff.
BVerfGE 126, 170, 204 f. (Rn. 99) Hervorhebung nicht im Original.
Vgl. zu den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Bedenken: Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 26.4 ff.
Vgl. z.B. BGHSt 4, 347, 352.
Vgl. Fischer StGB § 242 Rn. 31; vgl. z.B. auch BGH wistra 1993, 225, 226, wonach der Täter, der falsche Angaben i.S.d. § 399 Abs. 1 AktG macht, weil er über die Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit der Angaben irrt, einem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB unterliegt.
So im Ergebnis auch Schlüchter wistra 1985, 43, 49, der danach unterscheidet, ob dem Täter die steuerlichen Erwägungen unbekannt sind, die seine Pflicht begründen (dann § 16 StGB) oder ob er eine fehlerhafte Gesamttatbewertung des von ihm zumindest bedingt-vorsätzlich erkannten steuerverkürzenden Verhaltens vornimmt (dann § 17 StGB).
In diesem Sinne z.B. auch MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 406 f.
Vgl. BGH wistra 2015, 191 m.w.N.
Vgl. BGH wistra 2015, 191, 194, juris Rn. 30 m.w.N.
So auch Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 616.
Vgl. BGH wistra 2015, 191, 194, juris Rn. 30; wistra 2011, 465, juris Rn. 18.
BGH wistra 2015, 152.
So i.E. auch Aichberger/Schwarz DStR 2015, 1691, 1695.
BGH v. 14.1.2016 – 4 StR 84/15, juris Rn. 12.
Vgl. dazu z.B. BGH wistra 2006, 105, 109, juris Rn. 46; s. auch Aichberger/Schwarz DStR 2015, 1758 ff.
S. dazu auch Aichberger/Schwartz DStR 2015, 1691; s. auch BGH 9.5.2017 – 1 StR 265/16, juris, Rn. 118, wistra 2017, 390, 399, zur Strafmilderung durch Einführung eines Tax-Compliance-Systems.
BGH HFR 1981, 286, 287.
Vgl. BGH NStZ 2001, 86.
Vgl. BGH NJW 2003, 907, 910.
BGH NStZ 2001, 86; wistra 2003, 100, 106, juris Rn. 68.
BGH HFR 1981, 286, 287.
Vgl. BGH v. 16.12.2009 – 1 StR 491/09,