Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten
BGBl. I 2017, 872. Für einen Überblick s. Mückenberger BB 2018, 1435; Weidemann Praxis Steuerstrafrecht 2018, 8.
Flore/Tsambikakis-Gaede § 369 Rn. 161 ff.; MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 31 ff.
Für Details s. § 370 Rn. 12, 257. Zur Vermeidung einer unzulässigen Mehrfachbestrafung und Mehrfachverfolgung (Art. 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Art. 50 EU-Grundrechte-Charta) kann von der Verfolgung abgesehen werden (§ 153 StPO); auch ist durch das Gericht die bereits verhängte Strafe anzurechnen (§ 51 Abs. 3 StGB).
Vgl. Kohlmann-Ransiek § 369 Rn. 25.
Details s. § 370 Rn. 252 ff. Krit. zu dieser Regelung MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 50: „völlig überzogen und missglückt“).
MK-StGB-Schmitz § 369 AO Rn. 32.
BGH NJW 2006, 2720, 2722; s. § 371 Rn. 12 ff. m.w.N.
Hierzu Seer FS Wessing, S. 353.
Graf/Jäger/Wittig-Jäger Vor §§ 369 ff. AO Rn. 9. Die Regelung wird von einigen für verfassungswidrig gehalten. Zu dieser Diskussion s. MK-StGB-Wulf § 376 AO Rn. 19 ff.; Samson/Brüning wistra 2010, 1, 2 ff.
Graf/Jäger/Wittig-Jäger Vor §§ 369 ff. AO Rn. 9. Zur abw. Regelung der Aussetzung im Strafverfahren gem. § 262 Abs. 2 StPO s. KK-StPO/Kuckein § 262 StPO Rn. 11.
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Erster Abschnitt Strafvorschriften › § 370 Steuerhinterziehung
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, |
2. | die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder |
3. | pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt |
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. | in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, |
2. | seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, |
3. | die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, |
4. | unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, |
5. | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder |
6. | eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. |
(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat