Compliance. Markus Böttcher

Compliance - Markus Böttcher


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für börsennotierte U.S.-amerikanische Unternehmen geltenden Compliance-Anforderungen wurden durch den „Sarbanes Oxley Act“ erheblich verschärft.

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      Weitere Organisationspflichten werden in Section 301 des „Sarbanes Oxley Act“ aufgestellt. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Pflicht, ein unabhängiges „Audit Committee“ einzurichten, sowie die Möglichkeit für Mitarbeiter zu schaffen, dem Audit Committee anonym Beschwerden und Hinweise zu den Themen Buchführung, interne Kontrollen und Jahresabschlussprüfung zukommen zu lassen („whistleblowing“).

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      Für deutsche Unternehmen, welche an einer US-amerikanischen Börse notiert sind, bedeutet dies, dass zusätzlich zu den ohnehin geltenden Regelungen des deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts auch die strengen Vorschriften des „Sarbanes Oxley Acts“ eingehalten werden müssen. Dies hat zur Folge, dass auf allen Ebenen des Unternehmens, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, entsprechende Prozesse etabliert werden müssen, um die Einhaltung von Section 404 des „Sarbanes Oxley Acts“ zu gewährleisten – was neben dem entsprechenden Know-how des lokalen Managements entsprechende Investitionen in die Compliance-Organisation erfordert.

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Angemessenheit der Prozesse (proportionate procedures),
Engagement der obersten Führungskräfte (top-level-commitment),
Risikoanalyse (risk assessment),
Überprüfung aller für das Unternehmen tätigen Personen (due diligence),
Kommunikation, einschließlich Schulungen (communication, including training), und
Überwachung und Weiterentwicklung (monitoring and review).

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      Anmerkungen

       [1]

      Kölner Komm. AktG/Mertens § 93 Rn. 34; Paefgen AG 2002, 24; Raiser/Veil § 14 Rn. 81; Fleischer ZIP 2005, 148 ff.; Ihrig WM 2004, 2104; für die GmbH: Michalski/Haas § 43 Rn. 51; Roth/Altmeppen/Altmeppen § 43 Rn. 6; Scholz/U. H. Schneider § 43 Rn. 52; zur Diskussion in den USA s. Fleischer ZIP 2005, 147.

       [2]

      Vgl. Ziff. 4.1.3 DCGK; Kölner Komm. AktG/Mertens § 93 Rn. 34 ff.; Münchener Hdb. GesR/Wiesner § 25 Rn. 4 f.; U. H. Schneider ZIP 2003, 646; J. Semler ZGR 2004, 646; Bürkle BB 2005, 567; Kock/Dinkel NZG 2004, 442; KG NZG 1999, 400.

       [3]

      Kölner Komm. AktG/Mertens § 76 Rn. 10 f. und § 93 Rn. 29, 45 ff.; Hüffer § 76 Rn. 12, 13; Großkommentar AktG/Hopt § 93 Rn. 85 f., 189; Fleischer § 7 Rn. 42; Münchener Hdb. GesR/Wiesner § 25 Rn. 5; Baumbach/Hueck § 43 Rn. 22; Schneider/Schneider ZIP 2007, 2065; MünchKomm AktG/Spindler § 76 Rn. 32, 33.

       [4]

      Großkommentar AktG/Kort § 76 Rn. 34, 49 f.; MünchKomm AktG/Spindler § 76 Rn. 18; Kölner Komm. AktG/Mertens § 76 Rn. 43.

       [5]

      Zum Ganzen vgl. BGHZ 127, 347; Kölner Komm. AktG/Mertens § 76 Rn. 4 f., 88 sowie § 93 Rn. 46; Fleischer § 8 Rn. 28 ff., 36; ders. ZIP 2003, 6; ders. AG 2003, 292 ff.; Hauschka AG 2004, 466 f.; Lutter GmbHR 2000, 304; Turiaux/Knigge


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