Compliance. Markus Böttcher

Compliance - Markus Böttcher


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für die Leitung und die Überwachung eines Unternehmens.[1] „Corporate Governance“ ist im Verhältnis zu „Compliance“ weiter zu sehen, da alle Regelungen und anerkannten Standards sorgfältiger Unternehmensführung umfasst sind.[2] Compliance ist aber ein wesentlicher Aspekt einer guten „Corporate Governance“, denn eine auf gute Unternehmensführung Wert legende Organisation wird auch eine Compliance-Organisation berücksichtigen müssen.

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      Mit 1.1.2016 trat eine gesellschaftsrechtlich bedeutsame Neuerung in Kraft, welche die gesetzliche Verankerung der sog. Business Judgement Rule betrifft. Durch die aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Regel soll die Haftung von Leitungsorganen, insbesondere von Geschäftsführern einer GmbH und Vorstandsmitgliedern einer AG, auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt werden.

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      Das unternehmerische Risiko soll letztlich von der Gesellschaft und damit wirtschaftlich von den Gesellschaftern (Aktionären) getragen werden und nicht von den Leitungsorganen. Deshalb trifft die Geschäftsführer bzw den Vorstand auch keine Erfolgshaftung. Eine Schadenersatzpflicht soll nur dann entstehen, wenn die Grenzen vernünftigen unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss.

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      Eine gesetzliche Verankerung dieser Business Judgement Rule wurde bis zum letztem Jahr in Österreich nicht als erforderlich angesehen. Auch ohne ausdrückliche Normierung war von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Haftung von Leitungs- und Überwachungsorganen nur bei einer eklatanten Überschreitung des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums in Frage kommt. Voraussetzung war aber immer, dass der Betroffene seine unternehmerische Entscheidung auf Basis ausreichender Information und frei von Interessenskonflikten, dh im Bestreben, dem Wohle der Gesellschaft zu dienen, getroffen hat.

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      Ab 1.1.2016 werden diese Voraussetzungen nunmehr auch ausdrücklich in § 84 Abs 1a AktG und § 25 Abs 1a GmbH festgehalten. Letztere Bestimmung lautet: „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

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      Vom österreichischen Gesetzgeber derzeit vorgeschriebene Überwachungssysteme (ausgenommen sondergesetzliche Regelungen) sind:

das den Anforderungen des Unternehmens entsprechende interne Kontrollsystem (IKS) gem. § 82 AktG und § 22 GmbHG sowie

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      Die ErlRV hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass insbesondere die letztgenannten UGB-Bestimmungen zwar eine erhebliche Erweiterung des Lageberichtes darstellen, jedoch mit den Berichts- und Prüfpflichten des „Sarbanes Oxley Act“ nicht vergleichbar sind. Unter dem IKS sind nach ErlRV lediglich „sämtliche aufeinander abgestimmten Methoden und


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