Compliance. Markus Böttcher
der vorgeschriebenen Geschäftspolitik zu unterstützen“.
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Mit dem Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz[12] (APRÄG) 2016 werden die mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz (URÄG) 2008 erst neu eingeführten §§ 92 Abs. 4a AktG und 30g Abs. 4a GmbHG abgeändert bzw inhaltlich erweitert. Gesellschaften iSd § 189a Z 1 lit a und d UBG sowie „fünffach große Gesellschaften“ haben einen Prüfungsausschuss einzurichten. Die neu formulierte Bestimmung des Abs. 4a legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses fest. Z 4 der Norm definiert in lit a–h einen erweiterten Aufgabenbereich. Demnach gehören zu den Aufgaben eines Prüfungsausschusses auch die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft.
3. Geschäftsleiterberichtspflichten
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Neben dem Jahresabschluss, dem Lagebericht, den Quartals- und Sonderberichten sind die börsennotierten Aktiengesellschaften gem. § 243c UGB (Änderung durch Rechnungslegungsänderungsgesetz[13] 2014) verpflichtet, unabhängig von einer Selbstverpflichtung zum einem bestimmten Corporate Governance Kodex (CGK), einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen. In diesem Bericht haben sie insbesondere anzugeben: den in Österreich oder am jeweiligen Börsenplatz allgemein anerkannten CGK, wo dieser öffentlich zugänglich ist, u.U. in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von ihm abweichen bzw. eine Begründung für den Fall, dass sie beschließen, keinem Kodex zu entsprechen. In diesem Zusammenhang sind auch die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und die Maßnahmen, die zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellen gesetzt wurden, anzugeben. Mit der Einführung des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz[14] 2016 sind zudem große Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Beschreibung des Diversitykonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf Aspekte wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum, anzugeben. Wird ein derartiges Konzept nicht angegeben, so ist dies zu berichten.
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Weiters sind seit der Novellierung des CGK 2012 aufgrund des 2. Stabilitätsgesetzes und der damit verbundenen Änderung einiger Bestimmungen des Aktiengesetzes und des Unternehmensgesetzbuches im Corporate Governance-Bericht gem. § 243c Abs 2 Z1 UGB die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs 1 Z 4 lit. a UGB) und die Grundsätze der Vergütungspolitik anzugeben. Seit dem 3.7.2016 ist die Marktmissbrauchsverordnung[15] in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie enthält wichtige, früher im BörseG geregelte Bestimmungen, wie etwa das Führen von Insiderlisten und die Meldepflicht von Eigengeschäften (directors' dealings). Die wesentlichen Vorgaben in Zusammenhang mit directors' dealings enthält Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung. Die Bestimmung des Art. 19 der Marktmissbrauchsverordnung enthält die Pflicht zur Meldung von Eigenschaften, zur Belehrungs- und Aufbewahrungspflicht, sowie zu Handelsverboten. Meldepflichtig sind Personen, die bei Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben übernehmen, sowie mit Führungskräften in enger Beziehung stehende Personen. In enger Beziehung zu einer Führungsperson stehen etwa Ehepartner und Partner, die nach nationalem Recht Ehepartnern gleichgestellt sind (Art. 3 Abs. 1 Z 26 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung).Meldepflichtig sind zunächst alle entgeltlichen und unentgeltlichen Eigengeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des betroffenen Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Marktmissbrauchsverordnung). Director Dealings sind für alle Geschäfte in einem Kalenderjahr bis 5 000 EUR nicht meldepflichtig.
4. Österreichischer Corporate Governance Kodex
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In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen wurde mit dem Corporate Governance Kodex (CGK) den österreichischen Aktiengesellschaften ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Dieser enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung, aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts. Seit seiner Schaffung wurde der CGK mehrmals novelliert. Die letzte Novelle stammt aus 2015. Hauptinhalte der Kodexrevision 2015 waren die Umsetzung der Empfehlung der EU-Kommission vom 9.4.2014 zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung („Comply or Explain“) und die Berücksichtigung der neuen AFRAC-Stellungnahme zur Aufstellung und Prüfung eines Corporate Governance-Berichts gem. § 243b UGB.
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Der CGK ist gesetzlich nicht verpflichtend anwendbar. Geltung erlangt er durch freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zu den „Corporate Governance“-Grundsätzen. Zu beachten ist allerdings § 243c UGB, wonach eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen hat, der zumindest die folgenden Angaben enthält:
– | die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex; |
– | die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist; |
– | soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt; |
– | wenn sie beschließt, keinem Kodex i.S.d. Z 1 zu entsprechen, eine Begründung hiefür. |
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Alle börsennotierten Gesellschaften sind in dem CGK aufgerufen, sich durch eine öffentliche Erklärung zur Beachtung des CGK zu verpflichten und die Einhaltung der einzelnen Regelungen regelmäßig und freiwillig durch eine externe Institution evaluieren zu lassen und darüber öffentlich zu berichten. Auch wenn sich der CGK vorrangig an österreichische börsennotierte Aktiengesellschaften richtet, so wird in dem CGK empfohlen, dass sich auch nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften daran orientieren, soweit die Regeln auf diese anwendbar sind.
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Der CGK enthält außer wichtigen gesetzlichen Vorgaben international übliche Vorschriften, deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss. Darüber hinaus enthält er Regeln, die über diese Anforderungen hinausgehen und freiwillig angewendet werden sollten. In diesem Sinn umfasst der CGK folgende Regelkategorien:
– | Legal Requirement (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften, |
– | Comply or Explain (C): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen, |
– | Recommendation (R): Regel mit Empfehlungscharakter; Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen. |
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Der CGK sieht eine freiwillige und regelmäßige Prüfung und öffentliche Berichterstattung über die Einhaltung des Regelwerkes vor. Dennoch enthält dieses keine Sanktionen für den Fall, dass die Regelungen nicht eingehalten werden. Vielmehr soll der Kapitalmarkt die Einhaltung des Kodex durch höhere Börsenkurse belohnen und Unternehmen, die sich dem Kodex nicht unterwerfen oder sich nicht daran halten, bestrafen oder haftbar machen.