Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
omnes Polonorum prefectos Los excutiunt illos interimunt; also die nach Mart. vom Herzoge ordinati, und die quos Sethegus eis prefecerat sind identifiziert, wohl weil Setheg damals des Herzogs Factotum. Die eingeklammerten Namen geben erst Dlngosz und die späteren (aus ihnen Kanzow), aus einer vollständigem HS. des sog. Martinus (aus welcher auch chr. princ. Pol. den Namen Nackam hat) oder aus Klosteranzeichnungen vgl. §. 12 A. 17.). Unglücklich war auch der Angriff auf Nakel um Michaelis, obwohl drei Haufen Böhmen in Sold genommen waren. So sind allmählig die Pommern gegen Polen in Übermut erhoben — Das Berichtete ist im Ausgange und durch die Zeitbestimmungen zu sehr beglaubigt, als dass es verworfen werden dürfte, andrerseits ist der Anfang mit der Schwäche der ganzen Regierung Wladislaws so sehr im Widerspruch, dass der Bericht wie er lautet, nicht annehmbar ist, dass man durch Umdeutung modifizieren muss. Zunächst betrafen die Heerzüge nur den Stettiner Landesteil, denn auf ihn weist das Schlachtfeld bei Driesen (Über Drzu und die Nacka (sprich Natzka = kleine Netze) s. B. St. 15, 1, 166.), und demgemäß Rececz als Reetz, 1269 castrum Retz, 1296 öder Burgwall, und den Belgarder und Stettiner Landesteil zugleich anzugreifen wagt der viel kräftigere Boleslaw III. erst, als er das übrige Pommern unterworfen hatte und auch sonst sehr erstarkt war. Jene genannten Orte sind im Stargarder Gau; Stargard selber ist wegen der Richtung auf Posen oder Gnesen über Driesen die 1092 überrumpelte größere Stadt. Wurden auch o. Z. Beute und Gefangene den Polen bei Driesen wieder abgenommen, so hat der Ort doch sehr gelitten, da S. Otto ihn von Pyritz nach Cammin notwendig passiert haben muss und er doch bei Beschreibung der Reise nicht genannt wird. Die Umgegend ist auch das meditullium des betreffenden Westteils von Pommern, und gerade dort finden sich urkundlich benamte Burgwälle ohne Orte, fast die einzigen im Lande, Carbe östlich von Werben, Peszik zwischen Stargard und Massow, Camenz östlich von Golnow, welche also wohl die 1091 verbrannten sind. Die loca principalia kann man auch fürstliche Orte, Sitze übersetzen, die darin vom Polenherzog ordinati bekommen teils vom deutschen Lohnwesen hergenommene Titel (Gastalden finden sich vornehmlich in der Lombardei, entsprechen den sonstigen Vizegrafen.), teils den der praefecti, den aber brauchen die polnischen Chronisten von den pommerschen Fürsten bis auf Swantipolk († 1266); sie sind die nobiliores, sie haben Gefreundte d. i. Verwandte unter den Pommern, welche zu ihrer Landesverweisung die Zustimmung geben und solche statt des Todes kaum erwirken; die Auffassung fordert das „kaum“ im Bericht. Sie sind offenbar keine eingesetzten polnischen Beamten, was dem gesamten Geschichtsverlaufe widersprechen würde, sondern Pane des pommerschen Fürstenhauses, die wieder polnische Oberhoheit anerkannten; sie sind als prefecti auch die prelati, welche jene Festen verbrannten. Es hat eine innere Entzweiung stattgefunden; ein Teil hat sich der polnischen Hoheit unterworfen und zu dessen Unterstützung ist der Feldzug unternommen, worauf auch eine chronistische Meldung Weist (Boguph. 2, 29 Summ. hat seine Vorgänger so verstanden, dass die Setzung und Versagung der prefecti dem ganzen Feldzuge vorangegangen.); nach dem Siege ist er und zugleich die besiegten förmlich investiert, so ins polnische Reich eingeordnet worden. Die nicht vom Polenherzog sondern vom Kronfeldherrn eingesetzten sind andere, geringeren Standes, werden gemäß ihrer Schuld getötet, sind die polnische Besatzung im o. Z. eroberten Reetz, die, als sich die Pommern nach dem Abzuge des Heers wieder erhoben, besonders feindlich verfuhr (Flüchteten sich die damals polnisch gesinnten Panen dahin, so erklärt sich die Verbindung im Bericht.). Antipolnisch war augenscheinlich der Stargarder Pan, für Polen denn seine Nachbarn, welche die Festen in seinem Lande verbrannten, im Binnenlande der Pyritzer, um die Küste der Wolliner, im Stettiner Landesteil der einzige dort, und der postulierte Caminer, dessen Verschwinden sich so erklärt. Denn der Belgarder allein bietet sich dar als der Helfer, den die antipolnische Partei gegen die polnische und die Polen nötig hatte, und für ihn in diesen Ereignissen allein die Gelegenheit, wo er die Senioratsrechte, die er 20 Jahre später im Stettiner Landesteil, aber nicht im Danziger hat, und den Besitz um Pyritz, in dem wir seine Nachkommen finden, erworben haben kann. Und wenn dem Gnewomir „vielartige Verrätereien“ zugeschrieben werden, die er nach seiner Taufe (Sommer 1108) verübt habe, dazu aber die Zeit bis zu seiner Hinrichtung bei der Eroberung von Filehne (Ende 1108) (Mart. 2, 44, 47—49. p. 227, 229 ff. über den Tod auch Kadi. 3, 5, 7; Bog. p. 33. 12) nicht ausreicht, so werden die Verrätereien auch früher verübt, wird dem postea ein et beizudenken sein, dann bietet sich dafür nichts dar als jene Heerzüge Wladislaws; er war denn 1091 für diesen, 1092 in der Schlacht bei Driesen an der Grenze seiner Herrschaft unter dessen Feinden.
Demnach wird man sich den Gang der Begebenheiten so vorzustellen haben: Skambor, Fürst über den Stettiner Landesteil, unabhängig seit 1071, ist 1091 gestorben; sein ältester Sohn Swantibor 3 erbte die Castellanei Stettin, andere Söhne Pyritz, Stargard und Wollin; es entstand Streit über die Teilung, über das Vorrecht des ältesten; der Pyitzer und Wolliner wollten lieber die Oberhoheit des Polenherzogs wieder anerkennen als die seinige; ebenso stellten sich Gnewomir und der Camminer gegen ihren Bruder zu Belgard; dieser aber gewann den ersten, verjagte den anderen, half die beiden übrigen vertreiben, die Polen besiegen; nun erlangte der Belgarder das Seniorat, die ober- priesterlichen Rechte in beiden Landesteilen; hernach werden der Pyritzer und der Wolliner restituiert, aber jener muss Pyritz mit einem Bezirk dem Belgarder, der andre Lebbin dem Stettiner abtreten, auch diesem sich unterordnen.
23. Sehen wir nun, was sich über die Pane des Stettiner Landesteils ermitteln lässt.
Den Stargarder Gau trat Barnim 1210 an den Bischof ab, vertauschte ihm aber dafür 1218 das östliche Land Colberg „als sein wahres Eigentum von den Vätern her.“ Solches war also das Stargardische nicht. Nie erscheint vor der deutschen Verwaltung ein Beamter, aber 1220 mit Swantiboritzen in einer diese angehenden Sache neben Burgbeamten und Burgherren „Woislaw in Stargard und sein Bruder Unimka.“ Ferner Woislaw c. 1225 als Zeuge in der U., worin der Swantiboritz Wartislaw Bartholomei alle seine Güter im Lande Colbatz der Abtei überlässt (ib. 460. Worzlaus ist Schreibfehler wegen Pauli filius vgl. U. 57. — 4) ib. 281 wo pribtua, unzulässig.), er und sein Bruder Pribinka 1229 in der U. für die Johanniter zu Stargard (s. u.), die Brüder Pribina und Laurentinus 1220 (20) (Ende Januar an Boguslaws II. Sterbelager, wo die versammelten ein berufener Landesausschuss sind] in diesen drei U. als Söhne des Paulus, der in der letzten, frühesten den Titel Herr bekommt zu einer Zeit, wo von Laien er Männer des hohen Adels bezeichnet, Übersetzung von Pan als Besitzer fürstlichen Paragiums ist. Auch Herr Svantebor, von dem für seine Seele und von seinen Erben (um 1203) Klein Küssow an Colbatz conferiert ward (ib. 343. Die Vergabung geschah mit Zustimmung Boguslaws II. also nach 1200, einige Zeit vor der Eroberung Stettins durch Deutsche (die Märker, 1212); der Ort steht wschl. corrumpiert in der Bestätigung von c. 1206; s. C. P. 994 zu 81.), gehört zur Familie nach der Lage des Orts. Durch die mehreren Herren erklärt sich der Ausdruck Woislaw in Stargard.
Die Verhältnisse der Herren ergeben folgende Urkunden, a) 1212 conferiert Boguslaw II. an Colbatz das Landgut Clebow (Es ist der Westteil des Orts mit Wietstock (und Retzowsfelde). E. P. 543. 1017.) unter Mitwirkung des Tessimer Pribo‘s Sohnes, erlaubt den Erben Wartislaws (II.), die verkaufte Besitzung Woltin selber zu conferieren, vergönnt in gleicher Weise (similiter indulsimus) Strewelow (im Stargardischen) mit Holzungsfreiheit in den Stargardischen Wäldern und conferiert in bleibender Schenkung Quetzin im Colbergschen (ib. 327. 1084. 999 f. Das Jahr 1222 muss 1212 sein s. 1. c. Jetzt füge ich hinzu: Cammin als Ort der Verhandlung weist die U. vor die Landesteilung von 1214, die Verödung des Gebiets nach den märkischen Einbrüchen von 1211-12, so dass die U. von Ende 1212.). Dies allein also, gelegen „im Eigen von den Vätern her“, schenkt er selber. Clebow conferiert er (= überträgt das Besitzrecht) cooperante dilectissimo nostro Tessimero; dieser ist also der eigentliche Geber (Eben so ist Panten Mistislaws S. 1153 cooperator bei der Stiftung des Klosters Stolp. Über die Familie künftig.), wegen des Ausdrucks und der ehrenden Bezeichnung Sohn des einzigen in der betreffenden Zeit vorkommenden Pribo, welcher Burgherr von Gützkow, Sohn des „Herrn“ Bork, (Enkel des Fürsten Mistislaw) war (Eben so ist Panten Mistislaws S. 1153 cooperator bei der Stiftung des Klosters Stolp. Über die Familie künftig.). Von den andern Güter gibt der Herzog nur die Verbriefung und die Erlaubnis zur Besitzübertragung, diese, ein fürstliches Recht, geschieht durch die Besitzer selbst, die also noch höher stehen als Tessimer, und müssen die unter den Zeugen erwartet werden (Sie sind: Thomas de Lokenitz. Soitin. Onnimen. Wartizlauus. Wocech. Kasimerus. Pribizlaus. Den letzten hatte ich für den 1215—40 zu Cammin, wo die Verhandlung, gesessenen, für Bruder des Tessimer (A. 8); über die anderen s. §. 25. 28. 29.).