Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
zu Camin, dieselbe den Dominicanern übergeben, und fügt der Herzog einen Platz hinzu; unter den Laienzeugen ist der erste jener Stoislaw, „Erbbesitzer der gedachten Kirche“; die übrigen 11 sind wohl die sämtlichen dortigen Edlen und unter ihnen noch andere Glieder der Familie, dann nur Woycech, der erste nach den Beamten, und Sulislaw (C. P. 597. S. über die Zeugen m. Zusammenstellung im Register des C. P.) jener wird 1291 als weiland Besitzer von Kl. Stepenitz und Ganserin, Vater des Ritters Woyko des jüngeren bezeichnet. — Dass die Familie zu den barones, principes x. gehört, zeigt die erste Erwähnung: Unima (noch nicht Castellan von Camin Sarnoslawitz, ganz wie nur noch Wartislaw von Stettin Swantiboritz und Odolan von Liulizien Sohn Kasemars (des 1182 gefallenen „Herrn“). Sie für Zweig der Stargarder Pane zu halten, der sein Erbgut Carbe an Kasemir I gegen Sitz und Besitz im Caminschen vertauschte, bewegt mich, dass Unima das erste Glied Zeuge ist bei jener Vergabung von Prilep, sein Sohn 1220 bei Swantibor von Colbatz, dass den sonst nicht vorkommenden Namen Unima gerade zwei der Stargarder tragen, und zwar der 1215, 1220 erscheinende in der Diminutivform, also doch wohl im Gegensatz gegen den 1208 noch lebenden Camminer, endlich dass das Caminsche, welches zuletzt (c. 1274) deutsche Verwaltung erhalten hat, gleich Colberg zum ursprünglichen Eigen der Herzoge gehörte, daher keinen eingeborenen höheren Adel (Zupane, barones, principes) haben konnte, auch gleich dem Colbergschen nicht hatte, wie die Vergabung des ganzen Landes Treptow mit mehreren Familien niederen Adels dartut; die dort vor 1274 erscheinenden vornehmen Familien sind teils durch fürstliche Bedienstung emporgestiegen (die Nantkowitz, Verchewitz, Kleisten), teils von auswärts dahin verpflanzt; so die Witten als Zweig der Wolliner Pane (s. d.), die Borken, Bartuswitz, Sabesitz, Dobescitz, von einzelnen Nacimer, Swirzo, Rochlo, deren aller liutizischer Ursprung sich Nachweisen lässt; so denn gleich den ersten auch die Sarnoslawitzen als Zweig der Stargarder (Stoislaw führt 1240 im Siegel ein Agnus dei. Die Borken, Barluswitz, Kleisle und von Woedtke haben 2 Tiere übereinander, die aus den ältesten Siegeln nicht zu unterscheiden, später bei den beiden ersten gekrönt, bei den ersten Wölfe, bei den übrigen Füchse sind. Das weist auf Gemeinsamkeit, nicht der Abstammung, die nicht stattfindet, dann der Burgmannschaft zu Cammin. Dann hat es mit den Sarnoslawitzen eine andere Bewandnis.). Sarnoslaw als Unimas Vater zu nehmen, ist nicht notwendig, er kann ganz wohl Stammvater der Stargarder Linie sein, wie Swantibor an die Spitze der speziellen Stettiner zu stellen war.
25. Im Pyritzer Gau zeigen sich zuerst als Herren von Zehden Slawtech und Gozi-, Gotislaw. Jener ist 1183 Zeuge bei der Bestätigung von Prilep an Colbatz und am 18. März 1187 bei Boguslaws I Tode unter den „Edlen des Landes“, so dass vor ihm stehen Wartislaw (II) und Odolan von Liutizien, nach ihm Stephan von Ucra (-münde, Enkel des Fürsten Mistislaw), die Castellane der beiden Hauptburgen Demmin und Usedom, die von Gützkow und Wollin. Gotislaw ist wenige Wochen später in der Versammlung der optimales terre, — der barones et suppani, der principes Pomeranicae gentis, — hinter Wartislaw, der nun Landesregent, den (Castellanen) von Demmin, Ukera, Prenzlau, Pasewalk, Colberg, Camin, vor Heinrich (Ranniwitz, Herrn in Tolense, aus „erlauchter“ Familie der Liuticier dem Wolliner und Usedomer und 1189 bei dem Vertrage des Bischofs mit Colbatz mit fast denselben Zeugen unter den letzten (ib. 162 (s. zu A. 27). Hier stehen sie meist mit dem bloßen Namen ohne Angabe der Orte. Statt Wartislaw stehen Fürst Zaromar als jetzt Vormund und Roszwar als (vermutlich schon) Castellan von Stettin. Hinzugekommen ist der Camerar (aus p. 160) und Sovithin der letzte.). Aus der Zusammenstellung erhellt, dass sie zu den Supanen, den Panen gehören, keine herzoglichen Beamten (laut der zweiten U.), Vater und Sohn sind. Als Sohn des zweiten ist anzusehen Heinrich von Chinez — Herr der Burg und des Landes Kienitz, weil in Pommern damals nur erst solche von Orten benannt wurden — 1224 Zeuge bei der Stiftung des Treptowschen Nonnenklosters, das 1227 auch ein Dorf im Lande Stölpchen hatte, (C. P. 352. 380 (mit n. 20) 1001. Vgl. überhaupt B. St. 15, 1, 180—183. Slawen des Namens Heinrich sind schon der Raunivitz 1193 und 1173 H. Plochimeriz.) wohl von ihm, da beide Distrikte später zu einem Archidiakonate vereinigt waren, mithin als das Land Kienitz der U. über die Diözesanverhältnisse anzusehen sind.
Eine verwandte Linie der genannten Pane ergeben folgende Daten, (a.) 1234 beim Vergleich zwischen Swantibor und seinem Kloster Colbatz über die Grenzen zwischen Madüe und Thu sind Zeugen Barnizlaus filius Suotini. Suotinus fraler suns. Vinozlaus et Jacobus et Simon (ib. 474. 1086. (VmozI. ist zu präferieren, VinozI. zu lesen).). (b.) Im selben Jahr zu Stargard sind Z. der U., worin Barnim den Templern das Dorf Darmietzel im Lande Kienitz am Flusse Mietzel mit 200 Hufen verleiht und schenkt, dieselben fünf (B. Svytin. J. S. Wensclaus) und: Gustisclaus. Mirosclaus; und (c) im selben Jahre am 28. Dezember zu Zpandow verleiht Barnim den Tempelrittern das ganze Land Bahn mit aller Gerichtsbarkeit und es lassen alles Recht an dasselbe und die Dörfer darin gänzlich nach die heredes beider, nämlich die 6 ersten Zeugen von b (B. S. Svytin. J. Wenezl. Gvtizl.) und (ein anderer) Symon, Nicolaus, Lenardus, Jargoneus (ib. 483. 1005. In derselben U. lässt Barnim alles etwaige Recht und Gericht am Lande Cüstrin nach (das hatte der Polenherzog 1232 dem Orden geschenkt). Zeugen sind derselbe Chalo (U. 47) und 4 Stettiner Edle. Das Jahr 1235 hat, wie gewöhnlich auf Weihnachten angefangen, ist also 1234 zu übersetzen (vgl. U. 531. Da der Besitz bei Cüstrin mit dem Haupthause Quartschen als der älteste überodrische des Ordens anzusehen ist, da Barnim erst am 4. März 1236 gleichfalls zu Zpandow (unbekannter Lage, Greifenhagen?) den Templern Zollfreiheit für sie und ihre Leute, die von nun an zu seinem Gebiete übergehen würden, erteilt (C. P. 513. 1005), mithin Bahn und Rörchen nicht vor Ende 1234 den Templern verliehen sind und doch die U. deutsche Namen der Grenzmale hat (Zickleinsbrücke, Buchwald, Silbermösse, Lotstieg, Steinwehr, vgl. N B U. 58): so muss die vorhandene U. eine (nur) um die Grenzbezeichnung vermehrte spätere Ausfertigung der ursprünglichen unter deren Datum sein, wie damals C. P. 682 (vgl. die U. dort und 1013) davon ein Beispiel gibt, die spätere Zeit nicht ganz selten.). (d.) 1223 auf dem Landtage des Herzogs unter den principes et barones terre nostre ist letzter (jüngster) Barnislau filius Suiotiui, (e) 1242 Barnislaus erster Zeuge bei Swantibors Vergabung aller seiner Güter im Lande Calbatz an das Kloster; (f) 1237 in der Bestätigung von Trebene an Colbatz sind Zeugen Panten Stephaniwiz (ein Mistislawitz) et Jacobus Szotinuwitz. Vinsclaus et plures alii (ib. 535 (auch hier ist in Vniscl. der Punkt des i zu verschieben.), wo das Patronymikon und die Verbindung die Identität mit den obigen dartun. (g) 1185 bestätigt Boguslaw T. Prilep an Colbatz, hatte auch von ihm etwas ertauscht für das Dorf Gorna mediante Svoitino, (den der auch bei einer ähnlichen Abtretung von Wartistaw II. gebrauchte Ausdruck als bisherigen Besitzer und in höherer Stellung zeigt,) Zeugen Barnizlaus ... Suotin (ib. 136. 991. Die zwischenstehenden Zeugen sind Prizesk. Wogard. Wozesk.). Dieser ist unfraglich der medians, der Vater von Barnislaw d. a. b. c. e. und Swoitin a. b. c., — für Gorna ist nichts vergleichbar als Gornow im Lande Bahn, seitdem dies den Templern gehört, fehlt es in den Colbatzschen Confirmationen (Es fehlt schon 1235 (ib. 490) — die nächst vorhergehende ib. 193 hat es — folglich ist c von 1234 s. U. 48.), — ist der 1189 mit und nach optimates aufgeführte Sovithin, der 1212 zwischen Burgherrn als (interessierter) Zeuge über Woltin und Clebow stehende Soitin. Wegen der Namen seiner Söhne ist der 1185 (in g) mit ihm genannte Barnislaw sein älterer Bruder. Seine Söhne sind denn Jacob und Simon, da sie nicht Swoitins Söhne sind (nach a) und doch mit denselben in engster Verbindung stehen (a. b. c.); das ihm (in f) gegebene Patronymikon ergibt denn einen Swoitin (diese in g sich findende Form ist die eigentliche nach der Etymologie und wegen der böhmischen Form Swogtin, als Großvater oder Ahn (Auch der mitgenannte Panten kann nur Enkel des Stephanus sein. Vgl. in Rügen Nicolaus filius Pribizlai 1233 (C. P. 198) = Prib. Wolcowicz et filius suus Nic. 1232 (440) = Nic. Wolcowiz i 240 (600).). Jacob wird auch sein der J., 1224 Tribun von Stettin, (h) 1235 Z. für Colbatz, sein Bruder der 1235 als Stettinscher Edler vorkommende Simon nach der Stellung, welche die Glieder der Familie in c haben, werden Simon und sein Vetter Barnislaw, die Erbbesitzer des Landes Bahn, die übrigen 3 erbberechtigte sein. Von Simons Vater wird das Dorf Barnislaw, das 1243 den Zehnten an S. Marien in Stettin entrichtete, den Namen haben (ib. 680. Es heißt erst seit dem 18 Jahrh. Barnimslow, noch im 16. 17. Barneslaff, Barenslow.) Wenslaw mit dessen Söhnen eng verbunden, erbberechtigt doch kein Swoitinowitz (f. abc), ist zu achten als ihr Schwager, als Winzlaus Polonus in der die Swantiboritzen betreffenden U. von 1220, als Großvater des 1300 erscheinenden Polonus de Clebow (58), somit Ahn der 1679 ausgestorbenen Palen, v. Pahlen, welche zu Clebow den Hauptsitz (worüber 1356 Vergleich,) davon und von Brünnken, Klütz, Schöningen Anteile als Lehne von Colbatz besaßen. Als Zwischenglied ist anzusehen (i) Mesico, polnischen