Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
ist der Stikelin.). Vor 1255 ward Woltin Marktflecken, vor 1280 Burg der Abtei, wohl mit denselben Orten.
Swantibor trat 1242 „alle Güter, die er in der Colbatzschen Provinz hatte“, an die Abtei ab; er hatte also noch anderwärts Besitzungen, zumal er noch 1244 lebte, gewiss im Lande Golnow. Denn davon heißt die Wildnis zwischen Ihna und Plöne, die er 1220 vergabte; das Land verbindet das Colbatzische und das der Familie gehörende Pölitzische (s. u.), die Grenze desselben gegen das dem Bischöfe überlassene Massowische bestimmt Barnim 1248 nicht, wohl aber 1269, offenbar, weil nun das Land unmittelbar unter ihm stand, — er erteilte dem 1220 existierenden Orte 1266 deutsches Stadtrecht, — aber 1248 noch nicht, noch unter Kasemir, Swantibors Sohne, wie denn dieser auch 1269 Zeuge ist über die Grenzbestimmung und alle andern Zeugen erweislich beteiligt waren; auch heißt ein Grenzmal Crisanskelanke d. h. Crisans Wiese, Crisan aber war Swantibors Vasall. Kasemir ist gewiss mit Gütern im Colbergschen und Belgardschen entschädigt, namentlich in diesem, das erst zwischen 1261 und 1265 an Barnim kam, besaß er Persanzig.
Die Verhältnisse des übrigen Stettiner Gebiets erhalten Licht durch drei Verträge Barnims mit den Bischöfen, unter andern auch über die Zehnten, a) 1240: in den Ländern Zehden, Pyritz, Prenzlau, Pinkun und Stettin bleiben die Z. der pia corpora und der Laien, die solche von den Bischöfen zu Lehn haben, unverändert; von den neu zu besiedelnden, seit langer Zeit (1211 f.) verödeten Dörfern erhalten Bischof und Herzog jedweder ein Maaß Weizen, ein Roggen und den halben kleinen Zehnten; mit dem übrigen Kornzehnten belehnt der Bischof die, denen der Herzog die Dörfer zu Lehn gibt; der Herzog erhält für Stargard den ganzen Z. von benannten ukermärkischen Orten, von villa samborii (Sommersdorf), vicus (Burgwiek) Pincun, Woldin (Wollin), Wonezk (Schwennenz), Storkow, Barnims Allodium (Neuhaus mit Polchow), Prezslaw (Pritzlow), zwei Dörfern Cristians (das eine Köstin), Celakow (Zülchow), Pargow, Wostow (Güstow), Crekow, vicus Stettin, benannten Orten im Pyritzschen (C. P. 617 ff. 1012. Von den dort gegebenen Vergleichungen andere ich die von allodium nostrum und villa Christiani. Dies kann slawisch krestino lauten, Kerstin, Karstin, Crostin hieß Köstin noch im 16. Jahrh. und war Bauerdorf. Fürstliches Gut war bis 1321 und vor 1278 (weil dazwischen Leibgedingshof der Witwe Barnims) das Gut Neuhaus und des Herzogs Namen trug ein See (jetzt Barm, Barn), der mit zwei anderen dazu gehörte; sie liegen bei Polchow (1276 Pollecove mit Pfarre), dies ist denn das zugehörige Dienstdorf auch wegen der 30 Hufen.) — b) 1264: über den zweifelhaften dritten Teil des Z. des Landes Vitekowe entscheiden vier benannte Ritter; den halben Z. des Dorfs Nisgriwe erhält Barnim, wenn er will, auf seinen Eid; die Z. der Dörfer Reyneckendorp und Nyenkerken hat ihm der Bischof für eine Anforderung zu Lehn gegeben (Dreger 314. Das J. 1249 ist falsch f. B. St. 10, 1, 169; die U. gehört 1254—65. Ich habe 1. c. 1259 angenommen, setze sie jetzt in 1264. Denn Barnim ist schon Landesherr im Demminschen, das zeigen der Ort der Verhandlung und dass Herzog und Bischof das Land Wstrosim erobern wollen, das kann nicht das ihnen seit 1246 gehörende Land Wusterhusen, muss denn Wustrose sein, d. i. der Demminsche Werder (Wotenick c. p.), der 1236 an den Herrn von Mecklenburg und Schweriner Bischof kam. Vgl. m. A. im C. P. 987 Z. 14 v. u.). — c) 1209 wurden mehrere seit längerer Zeit bestehende Streitigkeiten ausgeglichen, Barnim vom Bischofe belehnt mit den Z. vom ganzen Lande Pölitz, — doch der des opidum blieb der Pfarrkirche, — und von den Dörfern Lensin et Lenzin (Stolzenburg und Lenzen), Crekoue (Gorkow), Parpoth, Panpowe (Pampow, Rothen-) Clempenowe (Dreger 553. Da die zwei ersten Orte gleichnamig, und durch et verbunden, sie allein, wie das nicht selten ist bei solchen, die später durch Beiwörter unterschienen werden, so halte ich sie für die zwei Orte am Gr. Lenzen-See; zuerst 1280 Ulr. v. Stoltenburch. Crekoue ist nicht Krekow, das ja schon in a; Umstellung des r ist solenn. Da Boock und Böck nebeneinander liegen, jenes Name nach der Form der ältere ist, die von Böck eine Zeitlang Löcknitz c. p. besessen haben, so vermute ich, sie haben den Namen ihres Stammorts bei Loitz aus Parpoth übertragen.).
Dies ist nicht erste Verleihung, weil dafür das Aequivalent fehlt, also eine dem Barnim als dem neuen Besitzer nach längere Zeit dauernder Differenz erteilte Belehnung. Er waltet als Herr des Landes Pölitz seit März 1260, vorher besaß es Bartolomeus Martislawi, der oft davon betitelt wird, zuletzt 1259 erscheint (Die Familien v. Pölitz und v. Wussow stammen nicht von ihm s. Bagemihl 2, 118.). Er schenkte 1243 Golazin ans Stettiner Frauenkloster, ohne Zweifel Frauendorf (C. P. 680. 682. (1255 Golentin, 1281 Gollentzyn, vom Golow benannt?) Fr. ist laut des Namens alter und dort einziger Besitz der Nonnen.); im Lande lag Stolzenhagen (Dreger 461 wo fälschlich Holtesh. gedruckt für Stoltesh.); zum Lande gehörte die Parochie Pölitz, bis 1298 mit Lese und ohne Zweifel der neuen Pfarre Tanowe = Falkenwalde, und das 1277 genannte Wasser Pölitze d. h. das Papenwasser, und ohne Zweifel alles bis an die Grenze Liutiziens bis zum Barnimskreuz südwärts. Neuhaus und Polchow gehörten schon zur terra Stettin der Urkunde a, denn sie verteilt zwar die Orte nicht unter die Territorien, führt sie aber nach deren Lokalfolge auf, so dass die ersten bis mit Stoickow zu Penkun gehören, die folgenden zu Stettin, zu diesem ohne Zweifel auch die Dörfer, welche vor 1243 in Ansehung der Einpfarrung, des Besitztums, der Zehnten zu Stettinschen Kirchen pflichtig waren; deren äußerste sind im Norden Bollinken, Zülchow, Bredow, Nembuszowe (= Zabelsdorf, auf dessen Pertinenzen c. 1730 Buchholz angelegt ward), im Süden Muzili (halb Schöningen), Kolbitzow mit Kamnitz, Pomellen, Barnimslow, Ladentin, Mandelkow mit Warrimich (am Wernich See).
Die übrigen Orte in c, dort in gleichem Verhältnismit Pölitz, halte ich deshalb gleichfalls für Besitz des Bartolomeus; auch ist er Zeuge bei der Vergabung der Zopfenbeck zur Mühlenanlage, die aber entspringt im Gebiete der Orte, und er ist überall, wo er als Zeuge erscheint, als irgendwie beteiligt zu fassen. Die Orte, später zu Clempenow und Stoltenborch gehörig, die schon 1295 castra, deren Besitzer hernach als Burggesessene vom östlicheren Lande gesondert sind, gehörten nicht zu Pölitz, auch nicht zu Stettin und Penkun, weil auch nicht Neuenkirchen in b, — es kann nur das im Randowkreise sein, — da es zufolge des Namens neue deutsche Anlage ist, und der Bischof laut u den Zehnten nicht mehr hätte verleihen können (Auch nicht, wenn es möglicherweise wendisches Dorf mit neuem Namen.). Sie gehörten denn zu einem andern Bezirk, dem Burgward Löknitz. Dies war noch im 18. Jahrhundert eine Burg, bis gegen 1890 und seit vor 1268 bischöflich, ertauscht m. E. 1240-48 von den Stargarder Johannitern, denen es 1229 bestätigt ward. Aber 1212 zeigt sich Thomas von Lokenitz, ein Burgherr, Pan, weil damals erst solche von den Sitzen benannt wurden, nach der Lage zu den Stettinschen Panen gehörig; und zwar ist er erster der Zeugen in der Urkunde, worin den Erben Wartislaws die verkaufte Besitzung Woltin zu verleihen gestattet wird, und sind Wartislaws II. Söhne Wartislaw und Kasimer vierter und sechster, auch die übrigen beteiligt sind. Das wird den Schluss rechtfertigen: Thomas ist von Woltin der Haupterbe, ein Sohn Wartislaws II., der dritte nach der Zeitfolge, und der vierte, Wartislaw, Vater des Bartolomeus, sein Erbe, nur dass Löknitz an die Johanniter kam. Dass Thomas nicht weiter vorkommt, darf bei den so wenigen Urkunden zwischen 1189 und 1220 nicht auffallen.
Fiddichow, 1159 osstruin Viüuoboua, 1241. 46. 64. Land, das durch Nahausen excl., das Land Bahn und die Colbatz- schen Güter begrenzt ward, (C. P. 55. 720. 747. v. Naumer Landb. der Neumark 22.) gehörte zum Stettiner Gebiet, weil seine Ostgrenze die des Landes Colbatz arrondirend fortsetzt. Seine Zehnten sind nach b zu 1/3 geteilt, anders als in a, woraus zu folgern, dass es 1240 noch nicht unmittelbar unter Barnim stand. Auch war 1246 Besitzer des Landes Ritter Borchard von Vehlefanz ((C. P. 747. 1014 über die Feldmark Roderbeck c. p. im Lande.) (bei Cremmen, 1375 castrum), also ein deutscher Einzögling; solche aber wurden damals nur mit einzelnen Dörfern, Dorf- und Burganteilen, Hebungen oder mit Wüstungen beliehen, nicht aber mit ganzen Burgwarden im bebauten Lande, so dass er dies durch Kauf oder Heirat von einem Pan erworben hat. Von einem solchen kann auch Kloster Grobe den Anteil an Zoll und Fischerei erhalten haben, da das 1159 ff. nur in Confirmationen vorkommt.
Garz war 1124 eine unter Stettin stehende Burg Gardiz. Davon heißt 1236. 43 Retimar, Ratimar, er ist Ratmir, 1229 mit Panen Zeugen in der Urkunde für die Stargarder Johanniter, die wohl von ihm Gogolowe im Lande Stettin (halb Schöningen?) hatten, Ratimer 1225 bei Swantiboritzen, der Ratimar, welcher 1234 Zeuge ist in der den Lübeckern erteilten Zollbefreiung nur mit Castellanen (und zwar mit allen, von den Burgen, wohin lübische Fahrzeuge kommen konnten. Und als R. v. G. ist er nach Stettiner Beamten Zeuge der Urkunde, worin Barnim den Templern für ihre Kolonisten, die in sein Land überzugehen in Begriff sind, (also nach Bahn und Röriken,) Zollfreiheit bewilligt; er ist also Herr von Garz