Obdachlosigkeit in Kommunen. Eugen Ehmann

Obdachlosigkeit in Kommunen - Eugen Ehmann


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      Zwischen den nur scheinbar identischen Begriffen „nichtsesshaft – wohnungslos – obdachlos“ muss eine Gemeinde sehr genau unterscheiden. Der Grund: Nichtsesshaften muss die Gemeinde nur sehr eingeschränkt helfen, lediglich Wohnungslosen überhaupt nicht, tatsächlich Obdachlosen dagegen immer.

      Auch die Begriffe „obdachlos“ und „mittellos“ dürfen nicht vermengt werden. Sicher sind viele Obdachlose auch mittellos – aber keineswegs alle!

      Der Begriff „Wohnungsnotfälle“ vermag den Blick für soziale Hintergründe zu schärfen, eignet sich aber nicht als rechtliche Abgrenzung dafür, wann eine Gemeinde eingreifen muss.

      Obdachlosigkeit bedeutet dagegen im Ergebnis, dass der Betroffene gegen seinen Willen auf der Straße steht.

      Demnach ist obdachlos, wer

      – akut keine Unterkunft hat (Fallgruppe 1),

      – vom Verlust seiner gegenwärtigen Unterkunft bedroht ist (Fallgruppe 2),

      – lediglich eine menschenunwürdige Unterkunft hat (Fallgruppe 3).

      Hinzukommen muss außerdem bei allen drei Fallgruppen, dass der Betroffene diesen Zustand aus eigenen Kräften nicht ändern kann, die Hilfe durch Selbsthilfe also nicht möglich ist.

      Die praktische Bedeutung der drei Fallgruppen ist recht unterschiedlich:

      Fallgruppe 1 (akutes Fehlen einer Unterkunft) ist nicht allzu häufig. Typisch erscheint dabei der Fall des jungen Erwachsenen (18 bis 25 Jahre alt), der bisher bei den Eltern gewohnt hat und nach einem Streit hinausgeworfen wurde.

      Fallgruppe 2 (drohender Verlust einer gegenwärtig noch vorhandenen Unterkunft) tritt zahlenmäßig am häufigsten auf.

      Fallgruppe 3 (zwar vorhandene, aber menschenunwürdige Unterkunft) tritt am seltensten auf.

      Im Einzelfall kann sie aber auch Personen treffen, die kaum je daran denken würden, obdachlos zu werden.

       Beispiel

      Ein Wohngebäude erweist sich überraschend als asbestverseucht und muss wegen Gesundheitsgefährdung sofort geräumt werden. Solche Fälle sind selbst schon in Villenvierteln vorgekommen. Es ist davon auszugehen, dass sich Villeninhaber durchweg selbst helfen können, eine dort in einem Dachzimmer wohnende Hausangestellte möglicherweise aber nicht.

      Keineswegs alle Obdachlose sind auch mittellos! Die Gleichsetzung von „obdachlos“ und „mittellos“ ist unzutreffend. Zu ihr kommt es vor allem deshalb, weil der allgemeine Sprachgebrauch fälschlicherweise den nicht arbeitenden herumziehenden Nichtsesshaften als den typischen Obdachlosen ansieht. Das wurde schon oben kritisiert. Eine solche Vermengung der Begriffe kann für eine Gemeinde finanziellen Schaden nach sich ziehen:

      ■ Verfügt der Obdachlose dagegen über ausreichende eigene Mittel, wird ihm der Sozialhilfeträger keine Hilfe gewähren. In diesem Fall kann die Gemeinde die Kosten für die Unterkunft nur gegenüber dem Obdachlosen selbst geltend machen. Das sollte sofort geschehen, um Forderungsausfälle zu vermeiden.

      In ihrem eigenen Interesse sollte die Gemeinde immer darauf achten, ob der Obdachlose über eigene Mittel verfügt oder nicht. Sonst kann folgende Situation eintreten: Der Sozialhilfeträger verweigert die Übernahme der Kosten. Der Obdachlose wiederum hat die Mittel, über die er beim Eintreten der Obdachlosigkeit noch verfügte, in dem Zeitpunkt, zu


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