Der Lizenzvertrag. Michael Groß

Der Lizenzvertrag - Michael Groß


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       III. Arten der Lizenzverträge

       1. Allgemeines

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      Lizenzverträge werden zur Erreichung der verschiedensten Zwecke abgeschlossen. Die Parteien sind in der Ausgestaltung des Vertrages im Einzelnen weitestgehend frei. Sie können dem Vertrag den Inhalt geben, den sie für ihren besonderen Zweck als besonders sachgemäß ansehen. In der Praxis haben sich einige Vertragstypen herausgebildet, die sich teilweise erheblich voneinander unterscheiden.

       2. Vertriebs-, Herstellungs- und Gebrauchslizenz

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      Beachtet der Lizenznehmer diese ihm durch den Vertrag auferlegten Grenzen nicht, so begeht er eine Vertragsverletzung. Den gleichen Maßstab sollte man aber auch an solche Maßnahmen des Lizenznehmers anlegen, die im Ergebnis einer Übertragung der Rechte aus dem Vertrag gleichkommen. Entscheidender Gesichtspunkt für eine Beurteilung muss sein, ob der Lizenznehmer noch selbst als der für den Vertrieb der Ware maßgebliche Unternehmer angesehen werden kann oder ob er nur die Rolle eines Vermittlers innehat, wirtschaftlich aber ein anderer den Vertrieb vornimmt. Daher ist auch der Abschluss von Vertragshändler-Verträgen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Vertragshändlers vertrieben werden,49 durch den Lizenznehmer als Vertragsverletzung zu bewerten.

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      Besteht in den Fällen der reinen „Vertriebslizenz“ somit regelmäßig eine schuldrechtliche Verbindung, bei der die Abgrenzung zu Händlerverträgen gelegentlich recht schwierig sein kann, so ist eine Vereinbarung klassischer lizenzvertraglicher Natur wieder notwendig für die Vereinigung von Herstellungs- und Vertriebslizenz. Bei der Erteilung einer Herstellungslizenz fehlt es gerade an einem vorhergehenden Inverkehrbringen der Ware. Der Herstellende bedarf daher für den Vertrieb einer Lizenz.

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